§ 22 LVerfSchG - Tarnmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften leisten der Verfassungsschutzbehörde für ihre Tarnmaßnahmen auf deren Ersuchen unverzüglich Amtshilfe.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dürfen für Tarnmaßnahmen fingierte biographische, berufliche, gewerbliche oder sonstige Angaben (Legenden) eingesetzt werden.
(3) Zur Erfüllung von Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dürfen zur Unterstützung einer Legende oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tarnmittel eingesetzt werden. Diese sind insbesondere Ausweise und sonstige amtliche Papiere ohne und mit Lichtbild, amtliche Kennzeichen für Fahrzeuge sowie sonstige Dokumente mit Tarnangaben zu Personen, Institutionen und Gegenständen.