Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1997, Az.: 4 StR 191/97
Vereidigung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung; Formulierung "ausweislich des Protokolls" als Hinweis auf das geeignete Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 25.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1997, 515-516
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Cengiz U., angeblich geboren am ... 1975 in P./E. (Türkei), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 13. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der auf § 189 GVG gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1.
Die Rüge zu § 189 GVG ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt: "Ausweislich des Protokolls über diese fortgesetzte Hauptverhandlung vom 08.11.1996 ... wurde die Dolmetscherin zwar vom Gericht belehrt, sorgfältig und gewissenhaft zu übersetzen. Sie leistete jedoch keinen Dolmetschereid, der gemäß § 189 GVG zwingend vorgeschrieben ist." Im weiteren wird noch dargelegt, daß die Dolmetscherin sich auch nicht auf einen "generell geleisteten Eid" bezogen hat.
Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Behauptung, daß eine Vereidigung der Dolmetscherin nicht stattgefunden und daß die Dolmetscherin sich auch nicht auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat. Zwar verweist die Begründung auch auf das Hauptverhandlungsprotokoll ("Ausweislich des Protokolls.."). Diese Verweisung rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht die Annahme einer unzulässigen Protokollrüge. Denn sie bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage der Belehrung, nicht aber auf die hier allein relevante Frage der Vereidigung der Dolmetscherin. Im übrigen kann - wie der Senat bereits entschieden hat - die Formulierung "ausweislich des Protokolls" auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verstehen sein, ohne daß dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (BGH StV 1982, 4, 5).
2.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
Nach § 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhandlung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beigezogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 8. November 1996 keinen Hinweis auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20).
Nach Sachlage kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Der Mitangeklagte D. hat - wie der Sitzungsniederschrift entnommen werden kann - im Termin vom 8. November 1996 Angaben zur Sache gemacht. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß diese Angaben von der Dolmetscherin aus dem Türkischen ins Deutsche übertragen worden sind. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auch auf die Angaben des Mitangeklagten D. gestützt (vgl. UA 10 und 12).
Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.
Richter am BGH Maatz ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Ernemann