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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1985, Az.: BVerwG 4 B 167.85

Nichtzulassung einer Revision ; Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ; Art der baulichen oder gewerblichen Nutzung einer Bebauung; Auslegung einer Beseitigungsverfügung nach Sinn und Zweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 167.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 29.05.1985 - AZ: 2 R 358/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ohne Genehmigung im Garten ihres Hausgrundstücks ein 6,34 m tiefes und 5,10 m breites und im Mittel 2 m hohes massives Bauwerk mit Fenstern, einer breiten Tür und einer lichtdurchlässigen Skobaliteindeckung errichtet, das ursprünglich ein vorgefertigtes Schwimmbecken enthielt. Ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb erfolglos; der Beklagte hat darüber hinaus angeordnet, "daß das Schwimmbecken einschließlich Überdachung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieser Anordnung vollständig zu beseitigen ist". Die Klägerin hat das Schwimmbecken ausgebaut und die Vertiefung verfüllt; sie nutzt das Bauwerk heute als Geräte- und Treibhaus.

2

Nachdem die Klägerin ihre ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage zurückgenommen hat, streiten die Parteien nur noch um die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Diese bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ihrer Begründung ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO nicht entnommen werden kann.

3

1.

Zur Klärung der Frage, was im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG unter der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", zu verstehen ist, bedarf es nicht eines zukünftigen Revisionsverfahrens. Es liegt nämlich auf der Hand, daß hier nicht nur die relative Grundflächen-Zahl für die überbaubare Grundstücksfläche gemeint ist (so wie sie für den Planbereich durch § 19 BauNVO bestimmt wird), sondern daß es auch auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage (im Sinne einer absoluten Zahl) und auch auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt. § 34 Abs. 1 BBauG will mit dem Begriff der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", die Zulässigkeit des Vorhabens davon abhängig machen, daß sich dieses insoweit in jeder Hinsicht, d.h. auch mit seiner konkreten Grundfläche und seiner räumlichen Lage, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. z.B. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG-Komm., § 34 Anm. 43).

4

2.

Die weitere Frage, "ob es für nach § 34 Abs. 1 BBauG im Hinterland zulässige Vorhaben auf deren optische Unterordnung im Verständnis des § 14 Abs. 1 BauNVO 1977 ankommt oder nicht, oder vielmehr allein auf das Einfügen", ist durch die Rechtsprechung des Senats in einer Weise geklärt, die eine Weiterführung dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht erwarten läßt. So können im unbeplanten Innenbereich Anlagen, die nach der Art der baulichen oder gewerblichen Nutzung nicht dem Rahmen entsprechen, den die vorhandene Bebauung abgibt, gleichwohl als (untergeordnete) Nebenanlage zulässig sein. Das hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 90) für private Windenergieanlagen entschieden. Diese können im Innenbereich, soweit sie sich - ginge es um einen Planbereich - als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO darstellen, auf entsprechend großen Grundstücken selbst dann zulässig sein, wenn es in dem maßgebenden Bereich bisher an solchen Anlagen fehlt. Mit Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 50.82 - (für eine Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß auch ein privater Tennisplatz in diesem Sinne eine "Nebenanlage" und im unbeplanten Innbereich nach Maßgabe des Einzelfalls zulässig sein kann. Nebenanlagen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich ("optisch") untergeordnet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = BRS 30 Nr. 117). Freilich müssen sich auch Nebenanlagen im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG - rücksichtsvoll - "einfügen"; das Einfügen kann jedoch bei Nebenanlagen eher als bei selbständigen (Haupt-)Anlagen bejaht werden.

5

3.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht durfte die streitige Beseitigungsverfügung dahin auslegen, daß es der Beklagten in erster Linie um die Beseitigung des - in seiner äußeren Gestalt und seiner Abmessung trotz der Entfernung des vorgefertigten Schwimmbeckens unveränderten - Gebäudes ging. Davon, daß diese Auslegung "willkürlich" ist, kann keine Rede sein; der Vergleich mit dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 39) zugrundeliegenden Sachverhalt geht fehl. Ob die Formulierungen des Berufungsgerichts, soweit es in der Beseitigung des Schwimmbeckens nicht einmal eine "teilweise" Erfüllung der Verfügung angesehen hat, zutrifft, ist für die Frage, ob ein Fehler des gerichtlichen Verfahrens vorliegt, ohne Bedeutung.

6

4.

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 6.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 ab. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dort entschieden, daß ein Gericht bei der Nachprüfung der - im Ermessen der Verwaltung liegenden - Ausweisung eines Ausländers von den die Ausweisungsverfügung tragenden Erwägungen ausgehen müsse. Hiervon weicht das Berufungsgericht - abgesehen davon, daß es sich ohnehin mit einer anderen Rechtsmaterie befaßt hat - schon deswegen nicht ab, weil es die Beseitigungsverfügung nach Sinn und Zweck ausgelegt und die so verstandene Verfügung daraufhin überprüft hat, ob sie vom Ermessen der Behörde gedeckt sei. Der Beklagte hat ihre Verfügung tragend damit begründet, daß die bauliche Anlage ca. 30 m hinter der vorhandenen Baulinie und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet sei. Eben dies hat das Berufungsgericht gebilligt und daraus auf eine zutreffende Ermessensausübung der Behörde geschlossen.

7

5.

Die Frage schließlich, "ob eine Behörde ihre ausschließlich auf bodenrechtliche Gründe gestützte Abrißverfügung allein auf den Umstand stützen kann, daß die Anlage auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Nutzungsart", würde sich in dieser Allgemeinheit schon deswegen in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht nicht nur auf die Verbindung der Anlage mit dem Erdboden, sondern vielmehr darauf abgestellt hat, daß sich das Gebäude an seinem konkreten Standort nicht "einfügt", und zwar hinsichtlich sowohl der überbaubaren Grundstücksfläche als auch der Lage des Bauwerks auf dem Grundstück (u.a., weil das Gebäude jenseits einer "faktischen Baugrenze bzw. Bautiefe" liege). Auf die Art der baulichen Nutzung brauchte das Gericht in einem solchen Fall nicht abzuheben: Das Einfügen einer baulichen Anlage in die Eigenart der näheren Umgebung kann gleichermaßen an der Art der Nutzung, an dem Maß, an der Stellung des Baukörpers auf dem Grundstück, an der überbaubaren Grundstücksfläche usw. scheitern. Auf die Art der baulichen Nutzung kann es also, muß es aber nicht stets ankommen.

8

Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch