Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17e BVO - Gemeinsame Vorschriften für psychosomatische Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19), Verhaltenstherapie (§ 20) und Systemische Therapie (§ 20a)

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19), Verhaltenstherapien (§ 20) und Systemischen Therapie (§ 20a) sind nur beihilfefähig bei

  1. 1.

    affektiven Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie),

  2. 2.

    Angststörungen und Zwangsstörungen,

  3. 3.

    somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),

  4. 4.

    Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

  5. 5.

    Essstörungen,

  6. 6.

    nicht organischen Schlafstörungen,

  7. 7.

    sexuellen Funktionsstörungen,

  8. 8.

    Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen sowie

  9. 9.

    verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet, Indikationen hierfür können nur sein:

  1. 1.

    psychische Störungen und Verhaltensstörungen,

    1. a)

      durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

    2. b)

      durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

  2. 2.

    seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

  3. 3.

    seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie

  4. 4.

    schizophrene und affektive psychotische Störungen.

Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. Eine Gruppenbehandlung kann auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden.

(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

  2. 2.

    nach einer biografischen Analyse oder Verhaltensanalyse und nach den probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

  3. 3.

    die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(3) Das Gutachten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist.

(4) Festsetzungsstellen können auf die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 verzichten,

  1. 1.

    wenn sichergestellt ist, dass sie selbst in der Lage sind, Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung festzustellen oder

  2. 2.

    soweit die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.

(5) Von dem Voranerkennungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle die Feststellung der Ärztin, des Arztes, der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen erfordert. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) sind Aufwendungen für bis zu 30 Behandlungen einer genehmigungsfreien Kurzzeittherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig.

(6) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein.

(7) Aufwendungen für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, analytischen Psychotherapie oder Systemischen Therapie beihilfefähig. Die Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 6 durchgeführt werden.