Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1982, Az.: 5 StR 604/82
Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichem Grund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 604/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 04.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1982, 517
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
Steht aufgrund des Schweigens der Sitzungsniederschrift fest, daß der zugezogene Dolmetscher weder vereidigt worden ist noch sich auf einen allgemeinen geleisteten Eid berufen hat, liegt ein die Revision begründender Verfahrensfehler vor.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 17. September 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. März 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Behauptung der Revision, der zugezogene Dolmetscher habe sich weder auf einen allgemeinen geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) noch den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG), wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar bewiesen (§ 274 StPO). Da diese Niederschrift mangels jeglichen Hinweises nicht als lückenhaft gelten kann (vgl. BGH in MDR 1982, 685), verbleibt es bei der förmlichen Beweiskraft des § 274 StPO, so daß es auf die dienstlichen Äußerungen hier nicht ankommt.
Dieser Mangel führt zwar nicht zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO; jedoch läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. u.a. BGH in GA 1980, 184). Schon aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, daß der zugezogene Dolmetscher auch tätig geworden ist (Bl. 79 R, 60 d.A.)."
Da das Urteil schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund aufzuheben ist, hat der Senat keinen Anlaß, auf die Sachbeschwerde einzugehen; überdies liegt es nicht fern, daß in der neuen Hauptverhandlung abweichende Feststellungen insbesondere zur inneren Tatseite getroffen werden.
Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, da dessen Strafgewalt ausreicht.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki