Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1960, Az.: 5 AZR 532/59
Künftige Lohnzahlungen; Revisionsinstanz; Entziehung der rechtzeitigen Leistung; Besorgnis; Tatsachenfrage; Tatsacheninstanz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.07.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 532/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 259 ZPO
- DB 1960, 1072
Amtlicher Leitsatz
1. ZPO § 259 findet auf Klagen wegen künftiger Lohnzahlungen Anwendung.
2. Die Revisionsinstanz kann bei ZPO § 259 uneingeschränkt nur prüfen, ob die Tatsacheninstanz den Begriff der Besorgnis der Entziehung der rechtzeitigen Leistung richtig erkannt hat. Ob im Einzelfall eine derartige Besorgnis i.S. des ZPO § 259 anzunehmen ist, ist eine Tatsachenfrage; nimmt die Tatsacheninstanz eine solche Besorgnis an, so ist die Revisionsinstanz daran nach näherer Maßgabe der ZPO § 561, § 554 Abs. 3 Nr. 2b gebunden.