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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1960, Az.: 5 AZR 532/59

Künftige Lohnzahlungen; Revisionsinstanz; Entziehung der rechtzeitigen Leistung; Besorgnis; Tatsachenfrage; Tatsacheninstanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.07.1960
Aktenzeichen
5 AZR 532/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 259 ZPO
  • DB 1960, 1072

Amtlicher Leitsatz

1. ZPO § 259 findet auf Klagen wegen künftiger Lohnzahlungen Anwendung.

2. Die Revisionsinstanz kann bei ZPO § 259 uneingeschränkt nur prüfen, ob die Tatsacheninstanz den Begriff der Besorgnis der Entziehung der rechtzeitigen Leistung richtig erkannt hat. Ob im Einzelfall eine derartige Besorgnis i.S. des ZPO § 259 anzunehmen ist, ist eine Tatsachenfrage; nimmt die Tatsacheninstanz eine solche Besorgnis an, so ist die Revisionsinstanz daran nach näherer Maßgabe der ZPO § 561, § 554 Abs. 3 Nr. 2b gebunden.