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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1990, Az.: 2 StR 461/90

Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge hinsichtlich eines Befangenheitsantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1990
Aktenzeichen
2 StR 461/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 13.06.1990

Fundstelle

  • StV 1991, 50

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

Kemo Sorry M. aus Mü., geboren am ... 1960 in Br. (G.)

auch: Kemo M. aus Mü., geboren am ... 1961 in Fa. (G.)

zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Oktober 1990
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung und des Vertrags des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 1990 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. dazu BGHSt 21, 334, 340). Der Senat kann auf Grund des gesamten Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, nämlich "bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), erfolgte. Die Revision teilt hierzu lediglich mit, der Befangenheitsantrag sei "im ersten Hauptverhandlungstermin vom 10.1.1990" angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen.

Herdegen
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Theune
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