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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1960, Az.: II ZR 234/59

Vorliegen eines versteckten Einigungsmangels bei einer Nichtübereinstimmung der subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien; Mehrdeutigkeit des objektiven Inhalts der beiderseitigen Erklärungen ; Anforderungen an das Vorliegen eines Dissenses beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1960
Aktenzeichen
II ZR 234/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.08.1959

Fundstelle

  • WM 1961, 323

Redaktioneller Leitsatz

Sitimmen die (subjektiven) Vorstellungen der Parteien nicht überein, ist noch kein versteckter Einigungsmangel anzunehmen. Dies tritt erst dann ein, wenn auch der objektive Inhalt der beiderseitigen Erklärungen mehrdeutig ist.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. August 1959 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war die allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafterin der verklagten Gesellschaft, der Beklagten zu 1). Im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern schied die Klägerin zum 31. März 1955 aus der Gesellschaft aus. Mit ihrer Klage verlangt sie von den Beklagten - die Beklagten zu 2)-4) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1) - Zahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Über die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Gesellschaftsvertrag bestimm, daß

"sämtliche Wirtschaftsgüter des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens unabhängig von den Buchwerten mit den wirklichen Werten im Sinn von Betriebsfortsetzungswerten unter Auflösung stiller Reserven anzusetzen"

2

seien, daß

"für alle anderen Wirtschaftsgüter sowie Schulden, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abgrenzungsposten ... die steuerbilanzmäßigen Werte maßgebend"

3

seien, und daß schließlich ein Firmenwert oder Geschäftswert nicht zu berücksichtigen sei. Ferner schreibt der Gesellschaftsvertrag vor, daß die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in fünf gleichen Raten auf fünf Jahre verteilt erfolgen solle.

4

Die Beklagten haben das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin auf 368.000 DM berechnet und inzwischen Betrag von insgesamt 380.500 DM an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin errechnet sich hingegen ein Auseinandersetzungsguthaben von über 1 Million DM. Dabei geht der Streit der Parteien u.a. um die Auslegung der Worte

"mit den wirklichen Werten im Sinn von Betriebsfortsetzungswerten".

5

Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil vier Raten ihres Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von jeweils 151.219 DM nebst 5 % Verzugszinsen von dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt an zugesprochen, und zwar abzüglich der von den Beklagten damals gezahlten Beträge von insgesamt 312.000 DM. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil im wesentlichen bestätigt, jedoch einen Rechenfehler des Landgerichts dahin richtiggestellt daß die Jahresrate 147.219 DM beträgt. Ferner hat es der Klägerin die inzwischen fällig gewordene fünfte Jahresrate zugesprochen und bei dem Abzug den weiterhin gezahlten Betrag von 68.500 DM berücksichtigt.

6

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Landgericht ist bei dem Erlaß des Teilurteils davon ausgegangen, daß nach den bisher vorliegenden Gutachten eine abschließende Bewertung wenigstens des unbeweglichen Anlagevermögens und der Gleisanlagen im Sinn des Gesellschaftsvertrages möglich sei, wobei es den Begriff "Betriebsfortsetzungswert" auslegt. Das Landgericht legt sodann dar, in welcher Höhe das unbewegliche Anlagevermögen und die Gleisanlagen zumindest in der Auseinandersetzungsbilanz anzusetzen seien, und kommt sodann, ohne daß es die beweglichen Anlagegüter und das Umlaufvermögen berücksichtigt, zu dem Ergebnis, daß das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin danach 604.876 DM betrage. Das Landgericht führt schließlich aus, daß es schon jetzt - vor einer abschließenden Feststellung der Höhe des gesamten Auseinandersetzungsguthabens - diesen Betrag (soweit fällig) der Klägerin durch Teilurteil zusprechen könne. Das Oberlandesgericht billigt dieses Vorgehen.

8

Hiergegen richtet sich der erste Angriff der Revision. Die Revision ist der Meinung, daß der Erlaß eines Teilurteils hier unzulässig war.

9

Die Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit eines Teilurteils im vorliegenden Fall hängt zunächst von der sachlichrechtlichen Frage ab, ob es statthaft ist, den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters vor seiner endgültigen Feststellung zu einem bestimmten Teil geltend zu machen. Denn Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils, durch den dem Kläger ein Teil des von ihm geltend gemachten Anspruchs zugesprochen wird, ist es, daß dieser Anspruch auch rechtlich teilbar ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der ausscheidende Gesellschafter nicht schlechthin die einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Aktivposten seines Abfindungsguthabens verlangen kann, daß diese Einzelposten vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung sind und allein hierbei berücksichtigt werden können (RGZ 118, 299; BGH LM Nr. 2, 4 zu § 730 BGB). Der Grund für diesen Rechtssatz besteht darin, daß es vor der Beendigung der Auseinandersetzung ungewiß ist, ob und in welcher Höhe dem Ausscheidenden überhaupt ein Abfindungsguthaben zusteht; denn erst mit der abschließenden Ermittlung des Abfindungsguthabens läßt sich eine solche Feststellung treffen. Dieser Grund für den hier in Frage stehenden Rechtssatz läßt zugleich seine Tragweite und seine Grenzen erkennen. Liegt die Sachlage so, daß es vor einer abschließenden Ermittlung des Abfindungsguthabens zweifelsfrei feststeht, daß dem ausscheidenden Gesellschafter jedenfalls ein Guthaben in einer bestimmten Höhe zusteht, so muß es ihm unbenommen sein, sein Guthaben in dieser Höhe schon vor der endgültigen Abrechnung geltend zu machen (BGB RGRK § 738 Anm. 3). Das hat auch das Reichsgericht schon wiederholt ausgesprochen (RG 89, 406; HRR 1939 Nr. 937). Eine solche Möglichkeit ist auch aus praktischen Gründen dringend geboten. Denn bei den offenbar immer schwieriger und langwieriger werdenden Auseinandersetzungs- und Abfindungsprozessen, in denen die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Gesellschafters ohnehin meist recht schwach ist, ist es aus allgemeinen Rechtsgründen nur zu begrüßen, wenn dem ausgeschiedenen Gesellschafter vor einer endgültigen Klärung aller Bilanzposten schon ein Teil seines Abfindungsguthabens zugesprochen werden kann, auf das er jedenfalls einen Anspruch hat. Hiernach kann im vorliegenden Fall ein Bedenken gegen den Erlaß des Teilurteils nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin ihr Abfindungsguthaben vor einer abschließenden Ermittlung nicht teilweise geltend machen könnte.

10

Die weitere Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils besteht darin, daß die Entscheidung über den Teil des Anspruchs unabhängig davon sein muß, wie der Streit über den Rest ausgehen wird. Das bedeutet, daß es nach den tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Falls unzweifelhaft sein muß, daß der Klägerin jedenfalls in Höhe der ihr zugesprochenen Beträge ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht und daß die abschließende Ermittlung ihres Abfindungsguthabens nicht die Möglichkeit in sich schließt, daß das Guthaben einen niedrigeren Betrag ausmacht. Die Vorinstanzen haben diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage bejaht, so daß gegen die Zulässigkeit des Teilurteils keine Bedenken bestehen, sofern sich diese Stellungnahme der Vorinstanzen als richtig erweist.

11

II.

In eingehenden Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Frage, was die Parteien mit den Worten im Gesellschaftsvertrag "mit den wirklichen Werten im Sinn von Betriebsfortsetzungswerten" gemeint hätten und wie diese Worte auszulegen seien.

12

1.

In diesem Zusammenhang verneint das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zunächst das Vorliegen eines Dissenses. Zwar habe der Verfasser dieser gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, ein Wirtschaftsprüfer, wie er als Zeuge bekundet habe, keine klaren Vorstellungen von dem Begriff "Betriebsfortsetzungswert" gehabt, auch gebe es in Schrifttum und Rechtsprechung keine festgelegte Begriffsbestimmung für den Ausdruck "Betriebsfortsetzungswert" und schließlich hätten sich die Gesellschafter bei Vertragsabschluß keine bestimmten und klaren Vorstellungen über die Bedeutung dieses Begriffs gemacht. Aber all das nötige nicht zu der Annahme eines Dissenses im Sinn des § 155 BGB, wenn diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die Bewertung des Anlagevermögens aus sich heraus verständlich und ihr Sinn und ihre Bedeutung objektiv feststellbar sei.

13

Diese Ausführungen greift die Revision an, allein zu Unrecht.

14

Es ist ganz richtig, wenn das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen bei Staudinger/Coing § 155 Anm. 2 b darlegt, daß ein Dissens nur dann vorliegt, wenn die Erklärungen der Vertragschließenden in ihrem objektiven Sinngehalt aneinander vorbeigehen, unvollständig oder in sich mehrdeutig sind. Das bloße Auseinandergehen der Vorstellungen der Parteien bei objektiv eindeutigen Erklärungen führt noch nicht zum Dissens. Für die Annahme eines Dissenses ist es also nicht ausreichend, daß eine Willenseinigung der Vertragschließenden nicht vorliegt, daß ihre Vorstellungen von dem Inhalt einer Vertragsbestimmung bei Vertragsabschluß nicht übereingestimmt haben, sondern es muß in einem Fall dieser Art hinzukommen, daß die fragliche Bestimmung nach objektiven Auslegungsgrundsätzen (§ 157 BGB) in sich mehrdeutig ist. Dieser rechtlichen Beurteilung entspricht es, daß das Berufungsgericht der Tatsache, daß der Verfasser der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung und auch die Gesellschafter bei Vertragsabschluß keine klaren Vorstellungen über den Begriff "Betriebsfortsetzungswert" gehabt haben und diesem Begriff jetzt eine verschiedene Auslegung geben, allein keine entscheidende Bedeutung für eine etwaige Anwendung des § 155 BGB gegeben hat. Auch ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob dieser Begriff einer objektiven Auslegung zugänglich ist, dem Umstand, daß dieser Ausdruck in Schrifttum und Rechtsprechung keine festgelegte Begriffsbestimmung gefunden hat, kein besonderes Gewicht zugemessen hat. Denn auch ein solcher Ausdruck kann einer objektiven Auslegung zugänglich sein, wenn dabei entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigt werden.

15

2.

Bei der Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmung mißt das Berufungsgericht dem Satzteil, nach dem das Anlagevermögen unabhängig von den Buchwerten mit den wirklichen Werten unter Auflösung stiller Reserven anzusetzen ist, die entscheidende Bedeutung bei. Es meint, daß der Akzent dieser Bestimmung auf der Forderung liege, daß die wirklichen Werte in Betracht kämen und daß damit der Gegensatz zu der Bewertung des Umlaufvermögens deutlich herausgestellt worden sei. Der Zusatz "im Sinn von Betriebsfortsetzungswerten" bedeute eine gewisse Erweiterung oder Beschränkung der Schätzung bei der Ermittlung der wirklichen Werte, indem nicht der reine Sachwert, losgelöst von den besonderen Gegebenheiten gerade des hier zur Beurteilung stehenden Betriebes, ermittelt werden, sondern der Wert maßgeblich sein solle, den das einzelne Vermögensstück im Rahmen des lebenden, werbenden Betriebes habe. Danach sei für die Bewertung jeder Anlage nicht nur der Wiederbeschaffungspreis entscheidend, sondern es sei auch auf ihre Leistungsfähigkeit und ihren allgemeinen Zustand Rücksicht zu nehmen.

16

Diese Auslegung greife die Revision ebenfalls an. Sie meint, das Berufungsgericht sei von einer unvollständigen Berücksichtigung des Wortlauts ausgegangen und habe namentlich nicht beachtet, daß der Begriff "im Sinn von Betriebsfortsetzungswerten" dadurch eine Begrenzung erfahre, daß der Ansatz eines besonderen Firmenwertes ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Ferner ist die Revision der Meinung, daß die Rentabilität des Unternehmens niemals eine Steigerung des Einzelwerts über den Betrag der Wiederanschaffung zur Folge haben, sondern ihren Ausdruck lediglich in einem Firmenwert finden könne. Andererseits habe das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht genügend berücksichtigt, daß mangelnde Rentabilität des Unternehmens zu einem Abschlag von den Wiederbeschaffungskosten nötige, und zwar namentlich dann, wenn die Nutzbarkeit des einzelnen Gegenstandes im Betrieb, z.B. wegen technischer Veraltung, dem bloßen Wiederbeschaffungswert abzüglich Altersabschreibung nicht entspreche.

17

Diese Angriffe der Revision sind unbegründet. Sie gehen im wesentlichen an dem Inhalt der Auslegung, die das Berufungsgericht der hier in Betracht kommenden Bestimmung hat zuteil werden lassen, vorbei. Im Ergebnis bedeutet die Auslegung des Berufungsgerichts über die Bewertung des Anlagevermögens nichts anderes, als daß die einzelnen Anlagegegenstände nach ihrem "lebenden Geschäftswert", d.h. dem Wert, den sie im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben, anzusetzen sind (vgl. dazu Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl. S. 232). Für diesen Wertansatz ist nicht der Anschaffungswert, sondern zunächst der Zeitwert maßgeblich, d.h. der Wiederbeschaffungswert unter Abzug der entsprechenden Abschreibungen. Aber darin erschöpft sich dieser Wertansatz nicht. Der Wert, den ein Gegenstand im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens hat, ist nicht der reine Substanzwert, losgelöst von dem Unternehmen, sondern es ist hierbei der wirtschaftliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem dieser Gegenstand im Rahmen des lebenden Betriebs steht. So kann eine Maschine, die durch neue Erfindungen entwertet ist, nicht zum Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der normalen Abschreibungen angesetzt werden, sondern es muß ihre wirtschaftliche Entwertung ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. dazu Hueck a.a.O.). Ähnliche Erwägungen gelten für die Bewertung der Grundstücke und der Baulichkeiten. Grundstücke in einer betrieblich ungünstigen Lage und Baulichkeiten in einem betrieblich ungünstigen Zustand können nicht zu ihrem reinen Substanzwert Berücksichtigung finden, sondern es sind auch die wirtschaftlichen Nachteile ihrer Lage oder ihres Zustandes für die Führung des Betriebs entsprechend zu beachten, die durchaus einen weiteren Abschlag rechtfertigen. Andererseits kann das Anlagevermögen bei einem Betrieb, der Grundstücke in günstiger Lage und mit der Möglichkeit einer weiteren räumlichen Ausdehnung besitzt und dessen bauliche Ausstattung allen Anforderungen eines modernen Betriebes in jeder Hinsicht entspricht, über seinen reinen Substanzwert zu bewerten sein.

18

Diese Beurteilung zeigt, daß die Angriffe der Revision in ihrem Kern an den Ausführungen des Berufungsgerichts vorbeigehen. Die Auslegung des Berufungsgerichts bedeutet nicht, daß es hier einen besonderen Firmenwert zum Ansatz bringt. Das Berufungsgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, daß hier die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten sind, und daß es angesichts der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe für das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen nicht möglich ist, den Ertragswert des Unternehmens als Ansatzpunkt für die Berechnung des Abfindungsguthabens zu wählen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände des Anlagevermögens im Rahmen des fortzuführenden Betriebes bedeutet auch dann, wenn sie ausnahmsweise wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Umstände einen Ansatz über den Substanzwert rechtfertigt, nicht die Berücksichtigung eines besonderen Firmenwertes, der sich an dem Ertragswert orientiert und der ein Entgelt für die vorhandenen unkörperlichen Geschäftswerte wie die Beziehungen zur Kundschaft und Lieferanten, Geschäftserfahrungen und Geschäftsgeheimnisse, ausreichende und gut eingearbeitete Arbeitskräfte usw. darstellt. Andererseits zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß gerade eine eingeschränkte Nutzbarkeit der einzelnen Gegenstände des Anlagevermögens im Rahmen des fortzuführenden Betriebes, z.B. wegen technischer Veraltung einen weiteren Abschlag rechtfertigt und erfordert, der zu der normalen Altersabschreibung noch hinzutritt. Der insoweit von der Revision gerügte Mangel haftet also der Auslegung des Berufungsgerichts nicht an.

19

3.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß es an Hand der vorliegenden Gutachten möglich sei, den unter allen Umständen in Betracht kommenden Mindestbetrag des Abfindungsguthabens festzustellen, wenn hierbei zugunsten der Klägerin lediglich die notwendigen Änderungen im Ansatz des unbeweglichen Anlagevermögens und der Gleisanlagen gegenüber der Abfindungsbilanz der Beklagten berücksichtigt werden. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, des Architekten Steinfurth, enthalte allerdings eine Bewertung des unbeweglichen Anlagevermögens nur in der Weise, daß er die reinen Substanzwerte ermittelt und wegen mangelnder Sachkunde davon Abstand genommen habe, den Wert dieser einzelnen Vermögensgegenstände im Rahmen des fortzuführenden Betriebes festzulegen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Meinung, daß bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen von den Wertansätzen des gerichtlichen Sachverständigen noch erhebliche Abstriche zu machen seien. Das habe das Landgericht aber bereits in ausreichendem Maß berücksichtigt, indem es die Wertansätze des gerichtlichen Sachverständigen nicht in voller Höhe übernommen, sondern an diesen Ansätzen einen pauschalen Abschlag von 40 % bis 60 % vorgenommen habe. Diese Abschläge hält das Berufungsgericht in jedem Fall für ausreichend. Denn unter Berücksichtigung der zahlreichen Gutachten, die von den Parteien, namentlich den Beklagten beigebracht wurden, seien die Werte, die das Landgericht für das unbewegliche Anlagevermögen im Ergebnis angesetzt habe, von allen Wertschätzungen am niedrigsten. Da hier kein Anlaß für die Annahme bestehe, daß die Privatgutachter der Beklagten zu ihren Lasten das unbewegliche Anlagevermögen zu hoch bewertet hätten, sei daraus zu folgern, daß der vom Landgericht insoweit eingesetzte Wert ein Mindestwert sei, der nicht mehr unterschritten werden könne.

20

Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts richten sich die weiteren Angriffe der Revision.

21

a)

Die Beklagten haben bereits in ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen, daß das Landgericht nicht die notwendige Sachkunde habe, um ermessen zu können, wie hoch die notwendigen Abschläge von den ermittelten Substanzwerten bei den einzelnen Vermögensgegenständen des unbeweglichen Anlagevermögens sein müßten, um den Wert dieser Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Betriebes festzustellen. Dem ist zuzustimmen. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eingehende Erfahrungen auf dem Gebiet des Glashüttenwesens. Das mag an einigen Beispielen näher erläutert werden. Nach den Behauptungen der Beklagten liegt der Betrieb im Wohngebiet und hat keine Ausdehnungsmöglichkeit. Diese Lage kann, wie die Beklagten ebenfalls behauptet haben, den Aufwand erheblicher Geldmittel zur Staub- und Lärmbekämpfung erfordern, so daß infolgedessen die Lage des Grundstücks bei der Bewertung im Rahmen des fortzuführenden Betriebes einen wertmindernden Faktor darstellt. Des weiteren kann die fehlende Ausdehnungsmöglichkeit und der angeblich unorganische Aufbau des Betriebes gegenüber dem reinen Substanzwert des unbeweglichen Anlagevermögens einen weiteren Abschlag rechtfertigen. Denn wenn die einzelnen Gebäude ohne jede Rücksicht auf die Erfordernisse eines modernen Betriebes erstellt worden sein sollten, dann fallen dadurch unnütze und damit kostensteigernde Arbeitsgänge an, die bei einer Bewertung im Rahmen des fortzuführenden Betriebes nicht unberücksichtigt bleiben können. Der gerichtliche Sachverständige hat den reinen Substanzwert des unbeweglichen Anlagevermögens ermittelt und dabei natürlich auf die Besonderheiten der Betriebsbrauchbarkeit keinen Wert gelegt. Das konnte er auch wegen fehlender Sachkunde nicht, da hierfür besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Glashüttenwesens nötig sind. So hat er z.B. den reinen Substanzwert des Lagerhauses als Baulichkeit festgestellt und verständlicherweise nicht die weitere Behauptung der Beklagten berücksichtigt, daß die Nutzlast des Lagerhauses für die derzeitige Produktion zu klein sei und deshalb für den Betrieb eine Fehlkonstruktion darstelle. Unter Berücksichtigung der Betriebsbrauchbarkeit wären somit alle Vermögensgegenstände des unbeweglichen Anlagevermögens neu zu bewerten gewesen, wobei der ermittelte reine Substanzwert dieser Gegenstände den geeigneten Ausgangspunkt dargestellt hätte. Dabei könnte bei der Bewertung der Grundstücke auch nicht der Umstand, daß diese in einer Wohngegend liegen, als wertsteigernder Faktor angesehen werden, da sie als Anlagevermögen des fortzuführenden Betriebes zu bewerten sind und als solche nicht für Wohnzwecke Verwertung finden können, soweit sie für die Betriebsanlagen unmittelbar benötigt werden.

22

Die unter Berücksichtigung der Behauptungen der Beklagten erforderlichen Abschläge von den reinen Substanzwerten hat das Landgericht ohne eigene Sachkunde vorgenommen. Das ist nicht zulässig. Diese Zahlen sind nicht geschätzt (§ 730 Abs. 2 BGB), sondern gegriffen; denn eine Schätzung kann nur mit der erforderlichen Sachkunde vorgenommen werden. Bei diesem Vorgehen besteht nicht die Gewähr, daß die vom Landgericht für richtig gehaltenen Abschläge keinesfalls zu gering sind. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn man dabei berücksichtigt, daß die Abschläge des Landgerichts recht hoch sind. Denn auch für eine solche Annahme ist Sachkunde erforderlich. Diese Begründung ist also nicht ausreichend, um die Auffassung der Vorinstanzen zu stützen.

23

b)

Das Berufungsgericht hat nun gegenüber den Ausführungen des Landgerichts noch einen weiteren Umstand herangezogen, aus dem es entnimmt, daß die Wertansätze des Landgerichts bei einer späteren sachverständigen Bewertung nicht unterschritten werden könnten, indem es darauf hinweist, daß die vom Landgericht eingesetzten Werte für das unbewegliche Anlagevermögen noch niedriger lägen als die von den Gutachtern der Beklagten, Dr. R. und Dr. H.-S., für richtig gehaltenen Werte, und daß kein Anlaß für die Annahme bestehe, daß die Privatgutachter der Beklagten die von diesen gerügten Mängel nicht genügend beachtet hätten. Denn es sei zu berücksichtigen, daß die Beklagten substantiiert selbst nicht vorgetragen hätten, daß die Schätzung ihrer eigenen Gutachter nicht zuträfe. Bei dieser Sachlage sei die Feststellung geboten, daß der vom Landgericht angenommene Wert ein Mindestwert sei, der nicht mehr unterschritten werden könne.

24

Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigt die darauf gegründete Schlußfolgerung. Es kann sich daher für die Revision nur fragen, ob das Berufungsgericht zu dieser Beurteilung auch verfahrensrechtlich einwandfrei gelangt ist. Das verneint die Revision.

25

Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe bei seinem Hinweis, daß das Landgericht im Ergebnis niedrigere Werte angenommen habe als selbst die Privatgutachter der Beklagten, übersehen, daß hier mit Rücksicht auf die geringe Rentabilität des Unternehmens noch eine weitere Korrektur notwendig gewesen sei. Mit dieser Rüge setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ausdruck "Betriebsfortsetzungswert" hat zuteil werden lassen. Danach kommt eine Berücksichtigung des Ertragswerts und der Rentabilität des Unternehmens gerade nicht in Betracht. Der Abfindungsanspruch der Klägerin ist vielmehr auf Grund einer Bewertung der einzelnen Anlagegegenstände - allerdings im Rahmen des fortzuführenden Betriebes - zu berechnen. Diese Rüge der Revision ist also unbegründet.

26

Ferner beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß der vom Landgericht für das unbewegliche Anlagevermögen angenommene Wert ein Mindestwert sei, übersehen habe, daß die von ihm vorgenommene Höherbewertung des Anlagevermögens zu einer anderweiten Berechnung des Gewerbekapitals und des Gewerbeertrags führen und daß demzufolge die Gesellschaft für die zurückliegende Zeit mit höheren Gewerbesteuern belastet werden könne. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dabei mag es für den vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob die Gedankenführung der Revision überhaupt zutreffend ist. Jedenfalls scheitert diese Rüge hier schon daran, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts seine Werte niedriger sind als die von den Gutachtern der Beklagten selbst angenommenen Werte und daß die Gutachter der Beklagten für die von ihnen angenommenen Werte ebenfalls nicht die Berücksichtigung einer höheren Gewerbesteuer für notwendig erachtet haben. Das müssen die Beklagten angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß kein Anlaß für die Annahme bestehe, daß die Privatgutachter der Beklagten die von diesen gerügten Mängel nicht genügend berücksichtigt hätten, in der Revisionsinstanz hinnehmen.

27

Nach alldem erweist sich die Revision der Beklagt als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Haager
Dr. Reinicke