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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: 2 RU 22/87

Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bewertung; Allgemeiner Erfahrungssatz; Schädigung der Gebrauchshand; Haupthand; Berücksichtigung des Berufs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.11.1987
Aktenzeichen
2 RU 22/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen 29.04.1985 - S 3 U 51/85
LSG Stuttgart 26.02.1987 - L 2 U 2197/85

Fundstellen

  • SozR 2200 § 581 Nr 27
  • VersR 1989, 497-498 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 581 Abs. 1 RVO ist auch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten, daß - mit Ausnahme des Daumens - den Schädigungen der Haupt- oder Gebrauchshand regelmäßig eine höhere Bedeutung zukommt als denen der Hilfs- oder Beihand.

2. Auch dabei läßt sich der konkrete Beruf des Verletzten nur unter den Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 RVO berücksichtigen.