Bundessozialgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: 2 RU 22/87
Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bewertung; Allgemeiner Erfahrungssatz; Schädigung der Gebrauchshand; Haupthand; Berücksichtigung des Berufs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- 2 RU 22/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen 29.04.1985 - S 3 U 51/85
- LSG Stuttgart 26.02.1987 - L 2 U 2197/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- SozR 2200 § 581 Nr 27
- VersR 1989, 497-498 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 581 Abs. 1 RVO ist auch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten, daß - mit Ausnahme des Daumens - den Schädigungen der Haupt- oder Gebrauchshand regelmäßig eine höhere Bedeutung zukommt als denen der Hilfs- oder Beihand.
2. Auch dabei läßt sich der konkrete Beruf des Verletzten nur unter den Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 RVO berücksichtigen.