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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1974, Az.: 1 StR 153/74

Strafbarkeit wegen eines Verbrechens der kupplerischen Zuhälterei in Tateinheit mit einem Verbrechen der ausbeuterischen Zuhälterei; Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; Anforderungen an die Verlesung einer Zeugenaussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1974
Aktenzeichen
1 StR 153/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 12.11.1973

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Kraftfahrer Roderich R. aus W., geboren am ... 1940 in C. LKr. Ost-S., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. November 1973

    1. 1.

      im Schuldspruch wie folgt neugefaßt:

      Der Angeklagte ist schuldig je eines tateinheitlich begangenen Vergehens der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei und eines damit rechtlich zusammentreffenden Vergehens der Bedrohung (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 241, 73 StGB) sowie drei rechtlich zusammentreffender Vergehen des Hausfriedensbruchs, der vorsätzlichen leichten Körperverletzung und der Sachbeschädigung (§§ 123 Abs. 1, 223, 303, 73, 74 StGB),

    2. 2.

      im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der kupplerischen Zuhälterei in Tateinheit mit einem Verbrechen der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß §§ 181 a Abs. 1 (a.F.), 73 StGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Bedrohung (§§ 241, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen drei weiterer rechtlich zusammentreffender Vergehen der vorsätzlichen leichten Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (§§ 223, 303, 123 Abs. 1, 73, 74 StGB) unter Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer gesonderten Geldstrafe von 800.- DM verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

4

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die in der Verhandlung vom 2. November 1973 gemäß § 253 StPO erfolgte Verlesung der Aussagen, welche die Zeugin Marianne R. (F.) am 19. April 1973 vor dem Amtsgericht Würzburg und zuvor bei der Kriminalpolizei gemacht hatte. Er trägt dazu vor, eine vollständige Vernehmung der Zeugin habe nicht vorgelegen, die Zeugin sei erst nach der Verlesung erschienen, ein in ihrer Vernehmung hervorgetretener Widerspruch mit früheren Aussagen, der die Anwendung von § 253 Abs. 2 StPO hätte rechtfertigen können, sei somit nicht in Betracht gekommen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie den in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Ablauf der Verhandlung, soweit er die Verlesung betrifft, nicht richtig und nicht vollständig wiedergibt. In Wirklichkeit war die Vernehmung der Zeugin R. bereits am ersten Verhandlungstag (30. Oktober 1973) mit der Entscheidung über ihre Vereidigung abgeschlossen worden; erst daraufhin erfolgte am zweiten Verhandlungstag auf Anregung des Verteidigers und in allseitigem Einverständnis die Verlesung gemäß § 253 StPO "zur Feststellung etwaiger Widersprüche". Darin kann ein Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, auch dann nicht gefunden werden, wenn berücksichtigt wird, daß die Zeugin R.anschließend noch einmal erschien und vernommen wurde. Denn Abweichungen zwischen den mündlichen Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben im Ermittlungsverfahren macht die Revision nicht geltend.

5

2.

Die Revision sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das Gericht es unterlassen habe, die von der Verteidigung übergebenen Sparbücher auf die Herkunft der Einzahlungen zu überprüfen; sie meint, eine solche Überprüfung hätte zur Bestätigung der Einlassung des Angeklagten führen können, daß er den überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts aus Mitteln bestritten habe, die aus der Reparatur und dem Weiterverkauf von Unfallfahrzeugen stammten. Ob dieses Vorbringen eine zulässige Rüge darstellt, ist zweifelhaft, es ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sich mit den Sparkonten des Angeklagten im Urteil eingehend auseinandergesetzt (UA S. 33-36). Zu weiterer Aufklärung in der gewünschten Richtung bestand um so weniger Anlaß, als der Angeklagte für die von ihm behaupteten Nebeneinkünfte keinerlei Belege geben konnte (UA S. 29, 30).

6

II.

Die Sachrüge ergibt, soweit das im Zeitpunkt des Urteils geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler. Insbesondere sind auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 a.F. - erste Alternative - StGB) einwandfrei festgestellt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Angeklagte sich auch während seines Aufenthalts in der Strafanstalt als Zuhälter betätigen konnte; denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß dieser Zeitraum vom Schuldvorwurf erfaßt wird. Jedenfalls hat der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft seine zuhälterische Betätigung fortgesetzt (UA S. 14), und es beschwert ihn nicht, wenn die Strafkammer insoweit eine von einheitlichem Vorsatz umfaßte Handlung und keine neue Tat angenommen hat.

7

Die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch erlauben jedoch auch eine Anwendung des § 181 a StGB in der Fassung des 4. StrRG vom 23. November 1973. Es bedarf insoweit keines besonderen Hinweises nach § 265 StPO, da der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt keine Möglichkeit hat, sich gegen den geänderten Schuldvorwurf tatsächlich und rechtlich anders zu verteidigen, als das bisher geschehen ist.

8

Ein "Ausbeuten" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. setzt zwar neben dem planmäßigen Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht auch eine für die Prostituierte spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage voraus (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73; Lackner/Maaßen, StGB 8. Aufl. § 181 a Anm. 4 a). Eine solche Beeinträchtigung liegt hier aber vor; sie ergibt sich bereits aus der Feststellung, daß der Angeklagte jahrelang zumindest zum weit überwiegenden Teil von den Prostituierteneinkünften der Marianne R. (F.) lebte, ohne einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (UA S. 10, 15), daß er dabei einen aufwendigen Lebensstil pflegte (UA S. 12, 17 - 19) und dabei noch erhebliche Geldbeträge zurücklegen konnte (UA S. 33), während Frau F. andererseits von ihm bedrängt wurde, ihm Zugang zu ihrem im Ausland unterhaltenen Sparkonto zu gewähren (UA S. 14, 15), und sogar noch regelmäßige Unterhaltsleistungen von 500.- DM monatlich für seine 4 Kinder erbrachte (UA S. 15). Daß der Angeklagte bei alledem auch Beziehungen zu der Ausgebeuteten unterhalten hat, die über den Einzelfall hinausgehen (§ 181 a Abs. 1 letzter Halbs.), steht außer Zweifel.

9

Die getroffenen Feststelllangen rechtfertigen daneben auch die Anwendung von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Die hierfür ausreichende bestimmende Einflußnahme auf die Ausübung der Prostitution (vgl. Lackner/Maaßen a.a.O. Anm. 4 b) liegt hier jedenfalls darin, daß der Angeklagte die Marianne R. auf forderte, der Erwerbsunzucht nachzugehen (UA S. 8) und daß er die Widerstrebende mehrere Monate lang zur Fortsetzung der Prostitution drängte, wobei er sie zur Wahl eines anderen Ausübungsorts veranlaßte (UA S. 9/10), bis sie das Unzuchtsgewerbe schließlich auch aus eigenem Antrieb, stets aber mit Wissen und Billigung des Angeklagten ausübte (UA S. 11). Hinter der dem Angeklagten insoweit zur Last zu legenden dirigierenden Zuhälterei tritt der neue Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 2 StGB) zurück (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 181 a Anm. 8 A).

10

§ 181 a StGB n.F. ist gegenüber der geänderten Vorschrift, soweit diese angewendet worden ist - dem Angeklagten sind mildernde Umstände nach § 181 a Abs. 2 a.F. versagt worden (UA S. 42, 43) - das mildere Gesetz. Die somit gebotene Anwendung des neuen Rechts (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO) führt zu einer entsprechenden Neufassung des Schuldspruchs (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 354 Anm. 2). Damit ist jedoch dem Strafausspruch, soweit er von der Änderung betroffen wird, die Grundlage entzogen. Hieraus folgt, daß die unter Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Vergehen gegen §§ 123 Abs. 1, 223, 303, 73 StGB ausgesprochene Geldstrafe, gegen deren Bemessung und gesonderte Festsetzung keine Bedenken bestehen, aufrechterhalten bleibt, während der Strafausspruch im übrigen aufgehoben werden muß, da nicht völlig auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

11

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen