Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2001, Az.: BVerwG 1 B 280.01
Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach dem Ausländergesetz bei nichtstaatlicher Verfolgung; Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei Drohen politischer Verfolgung nach Abschiebung; Begriff der allgemeinen Gefahr bei Prognose über die politische Verfolgung gem. § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG); Abschiebung in den Kosovo
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 280.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.05.2001 - AZ: 10 L 977/97
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 EMRK
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 53 Abs. 4 AuslG
- § 53 Abs. 6 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK auch bei nichtstaatlicher Verfolgung anzunehmen ist. Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. In Wahrheit rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen sei. Da eine derartige Abweichung keinen Revisionszulassungsgrund darstellt (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), macht die Beschwerde geltend, die angesprochene Frage habe grundsätzliche Bedeutung, ohne jedoch die Klärungsbedürftigkeit der Frage ersichtlich machen zu können. Die Beschwerde führt selbst aus, dass die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - geklärt ist (vgl. BVerwGE 104, 265; 105, 187; 111, 223 <227>). Ein erneuter oder weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des EGMR im Fall T. I. gegen Vereinigtes Königreich (InfAuslR 2000, 321). Diese Entscheidung macht vielmehr deutlich, dass auch nach Auffassung des EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK erst dann in Betracht kommt, wenn dem betreffenden Ausländer eine Abschiebung tatsächlich droht, d.h. wenn er unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Schutzsystems der §§ 53 ff. AuslG keinen Schutz vor einer Abschiebung genießt (vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 1 B 21.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 3). Da jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo, die der Volksgruppe der Ashkali angehören, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des seit April 2001 geltenden, jeweils verlängerten ministeriellen Erlasses eine Abschiebung in den Kosovo tatsächlich nicht droht (vgl. BA S. 29), steht eine Verletzung von Art. 3 EMRK schon deshalb nicht in Rede. Im Übrigen gibt die Beschwerde auch nicht, wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, an, welche vom Berufungsgericht nicht geprüften Gefahren von nichtstaatlicher Seite den Klägern bei einer Rückkehr in den Kosovo dort landesweit und mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohen würden.
Entsprechendes gilt für die zweite von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG. Die Beschwerde meint, der vom Bundesverwaltungsgericht bei der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG angelegte strenge Prognosemaßstab in Fällen einer allgemeinen Gefahr widerspreche der Rechtsprechung des EGMR. Sie legt aber nicht dar, dass sich die Frage der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Angesichts der Tatsache, dass Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo - wie oben bereits erwähnt - aufgrund einer ausländerrechtlichen Erlasslage, die einer Anordnung nach § 54 AuslG vergleichbar ist, derzeit tatsächlich nicht abgeschoben werden, käme eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - DVBl 2001, 1531). Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Prognosemaßstab kann es daher unter keinem Gesichtspunkt ankommen (ebenso Beschluss vom 12. April 2001 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.