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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1992, Az.: 1 StR 131/92

Strafzumessung; Unangemessene Verfahrensverzögerungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1992
Aktenzeichen
1 StR 131/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Scheffler, StV 93, 568
  • StV 1992, 452-453
  • StV 1993, 567
  • wistra 1992, 296

Amtlicher Leitsatz

Zur Berücksichtigung unangemessener Verfahrensverzögerungen im Rahmen der Strafzumessung.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, Betrug, Bankrott und Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit "unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts C. vom 14.10.1987, die in ihre Einzelstrafen aufgelöst wurde", zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, daß eine vom Angeklagten in Erfüllung einer Bewährungsauflage bezahlte Geldbuße von 2.000 DM mit 40 Tagen auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

2

Die auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

3

I. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit es sich um den Schuldspruch wegen Untreue, Bankrott und unterlassener Konkursantragstellung (Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit) handelt, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

II. Auch der Schuldspruch wegen Betrugs hält sachlich rechtlicher Nachprüfung stand; doch hat insoweit die formgerecht auf eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge zu dem der Verurteilung wegen Betrugs zugrunde gelegten Schuldumfang Erfolg.

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Nach den Feststellungen bewog der Angeklagte am 3. September 1984 zunächst den Zeugen R. dazu, einen Blankowechsel gefälligkeitshalber als Akzeptant zu unterzeichnen; sodann reichte der Angeklagte noch am gleichen Tage dieses Akzept der Volksbank D. als Handelswechsel (über 20.000 DM) zur Diskontierung ein und erreichte so, daß die Bank das Gefälligkeitsakzept diskontierte. Nachdem der Wechsel bei Fälligkeit zu Protest gegangen war, wurde auch der Zeuge R. in Anspruch genommen. Das Landgericht wertet diesen Sachverhalt als Betrug zum Nachteil des Zeugen R. und der Volksbank D.; es ist hierbei offenbar von einer fortgesetzten Tat ausgegangen.

6

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den Betrug zum Nachteil des Zeugen R. prozeßordnungswidrig in die Verurteilung einbezogen hat: Durch Verfügung vom 16. August 1989 hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen R. gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. In der Anklageschrift vom 17. August 1989 war dem Beschwerdeführer unter Ziff. III nur zur Last gelegt worden, durch die Hingabe des von R. erlangten Gefälligkeitsakzepts als Handelswechsel zur Diskontierung einen Betrug zum Nachteil der Volksbank D. begangen zu haben; die Anklage war unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

7

Aus § 265 Abs. 4 StPO i.V. mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, daß der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren über seine Absicht lassen darf, die Verurteilung auch auf einen weiteren Einzelakt zu stützen, der in der zugelassenen Anklage nicht aufgeführt ist. Dem kommt hier zusätzliche Bedeutung deshalb zu, weil die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betruges zum Nachteil des Zeugen R. durch eine förmliche Entscheidung aus der Verfolgung ausgenommen hatte (vgl. § 154a Abs. 3 Satz 3 StPO). Es bedurfte daher einer klaren und unmißverständlichen Unterrichtung des Angeklagten durch den Tatrichter, daß der ausgeschiedene Einzelakt wieder einbezogen werden sollte. Das ist nicht geschehen.

8

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung auch wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen R. auf dem Verfahrensfehler beruht. Infolgedessen konnten die wegen Betruges verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und deshalb auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

9

III. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

10

1. Zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt schon eine zulässig angebrachte Verfahrensrüge. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

11

"Die Rüge, das Gericht habe pflichtwidrig die Aufklärung einer verfahrensverzögernden Sachbehandlung durch Staatsanwaltschaft und Landgericht unterlassen, hat Erfolg (§ 244 Abs. 2 StPO).

12

a) Die Beanstandung, eine unzureichende Sachbehandlung sei nicht ausreichend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, kann im Wege der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 2 StR 427/91 S. 7).

13

b) Die Aufklärungsrüge greift durch.

14

Das Landgericht hätte durch die von der Revision näher bezeichneten Beweiserhebungen die Verfahrensverzögerung weiter aufklären müssen.

15

Nach der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs muß im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es handelt sich bei einer der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung um einen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Verfahrensverzögerung 1 und 3). Die Revision beanstandet mit Recht, daß dies hier nicht geschehen ist.

16

Das Landgericht hat zwar strafmildernd berücksichtigt, daß vom Beginn der Straftaten im Jahr 1982 bis zur Hauptverhandlung neun Jahre verstrichen sind, ohne daß den Angeklagten hieran ein Verschulden trifft, und daß die bereits begonnene Hauptverhandlung wegen Erkrankung eines Mitglieds des erkennenden Gerichts ausgesetzt werden mußte. Es hat jedoch nicht geprüft, ob das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Eine solche Rechtsverletzung drängt sich hier auf. Dabei kommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des Verfahrens i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs gegenüber dem Betroffenen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - Verfahrensverzögerung 3).

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Dem Angeklagten war spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion D. am 27. Juni 1984 der Tatvorwurf bekannt. Bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht vergingen etwa sieben Jahre. Nach der Verfügung des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 22. Oktober 1986, in der er bei einem Steueramtsrat der Behörde um eine kurze gutachterliche Stellungnahme bat, blieben die Akten mehr als zwei Jahre unbearbeitet liegen. Erst am 6. September 1988 fragte der Dezernent der Staatsanwaltschaft bei dem betreffenden Steueramtsrat an, bis zu welchem Zeitpunkt mit dem Abschluß des Gutachtens zu rechnen sei. Er erhielt am 31. Oktober 1988 die Antwort, daß zur Erstellung weitere drei Monate benötigt würden. Tatsächlich lag dieses Gutachten dann am 5. Juni 1989 vor. Die Anklageschrift ging am 31. August 1989 beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein, woraufhin die Zustellung der Anklage mit einer Stellungnahmefrist von zwei Monaten verfügt wurde. Erst am 23. Januar 1991 erging der Eröffnungsbeschluß, durch den die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, wobei in der Zwischenzeit lediglich dem Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht gewährt und der Mitangeklagten Renate K. ein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Zwar führt ein vorübergehender Engpaß in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1984, 2749, 2750). Angesichts der Gesamtumstände liegt jedoch im vorliegenden Fall die Annahme einer unvertretbaren Verfahrensverzögerung nahe."

18

Dem tritt der Senat bei. Auf diesem Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch schon deswegen, weil der Tatrichter die hier eingetretene Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 MRK, wie es geboten gewesen wäre (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - Verfahrensverzögerung 3), als solche im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich festgestellt und erkennbar kompensiert hat.

19

2. In der dargelegten Nichterörterung einer Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt zugleich ein sachlich rechtlicher Mangel des Urteils im Bereich der Strafzumessung.

20

Ergibt sich wie hier aus dem angefochtenen Urteil die Besorgnis, daß das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist, muß das Revisionsgericht auf die Sachbeschwerde eingreifen. Ebenso wie der Tatrichter ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG darauf verpflichtet, die konventionsgarantierten Rechte zu beachten und ihnen Geltung zu verschaffen (vgl. Ulsamer, Menschenrechtskonvention und Strafverfahren, in: Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht, S. 524 f.), indem es dafür sorgt, daß der Tatrichter der Konventionsverletzung im Rahmen der Strafzumessung in der gebotenen Art und Weise (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 und MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, jeweils Verfahrensverzögerung 3) Rechnung trägt. Das führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

21

3. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß auch die Verfahrensdauer in der Zeit zwischen dem aufgehobenen Urteil und seiner Entscheidung unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist, weil der Angeklagte diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Verfahrensverzögerung 1; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 513/91).

22

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB sollte auch im Urteilstenor klar zum Ausdruck kommen, daß die Einzelstrafen des früheren Urteils (vgl. etwa Samson in SK StGB § 55 Rdn. 11 und 12) unter Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe einbezogen sind. Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36,378).