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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1987, Az.: 4 StR 164/87

Unzureichende Erörterung des Körperverletzungsvorsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1987
Aktenzeichen
4 StR 164/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 30.10.1986

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Ralf U. aus S., dort geboren am ... 1953

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 30. April 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - unter Einbeziehung anderer Strafen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung sowie der deswegen verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte über seine weniger als vier Jahre alte Tochter Sabrina in Wut, als das Kind sich - entgegen einem Verbot - "anschickte, in der Gefriertruhe nach etwas zu suchen". Er ergriff einen Schrubber und schlug "damit in Richtung des Kindes", "um dieses zu züchtigen. Der Schlag war mit so großer Wucht geführt, daß der Schrubberstiel zerbrach, als er auf die Truhe aufschlug" (UA 10). Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Gegenstand das Kind getroffen hat (UA 21). Sie geht aber davon aus, daß der Angeklagte "den Schlag ... mit dem Ziel, seine Tochter zu treffen" geführt hat (UA 10). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das Landgericht stützt sich auf die Einlassung des Angeklagten, der die Tat "so, wie sie festgestellt worden ist, eingeräumt hat" (UA 11). Den Darlegungen des Urteils ist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte nur zugegeben hat, er habe heftig auf die Kühltruhe geschlagen. Hätte der Angeklagte, wovon die Strafkammer ausgeht, nicht nur die Kühltruhe, sondern das kleine Kind treffen wollen, so könnte in dem wuchtigen Hieb auf dieses nicht nur der Versuch der Körperverletzung, sondern sogar der Tötung gesehen werden. Näher liegt aber die Annahme, daß der Angeklagte das Kind nicht hat treffen, sondern lediglich hat erschrecken wollen. Der Verteidiger behauptet, so habe sich der Angeklagte auch eingelassen. Der Senat kann den Darlegungen der Strafkammer nicht entnehmen, ob der Verteidiger die Einlassung zutreffend wiedergibt. Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, liegt darin, daß sich der Tatrichter mit dieser nach der Sachlage auf der Hand liegenden Möglichkeit der Fallgestaltung nicht auseinandergesetzt hat.

4

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, daß sich die neu entscheidende Strafkammer eingehender als bisher mit § 56 Abs. 2 StGB zu befassen haben wird. Ob tatsächlich, wie in dem insoweit aufgehobenen Urteil ausgeführt ist, aus den Vorstrafen auf eine ungünstige Zukunftsprognose geschlossen werden kann, bedarf angesichts der Tatsache, daß die strafrechtlichen Vorbelastungen nicht einschlägig sind und gegen den Angeklagten bisher nur einmal auf eine - zur Bewähung ausgesetzte - kurze Freiheitsstrafe erkannt worden ist, näherer Darlegung.

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