Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1978, Az.: V ZR 67/76
Entstehen eines Zinsanspruchs bei Erschwerungen einer Finanzierungsmöglichkeit; Bestehen eines Zinsanspruchs bei Verletzung eigener Vertragspflichten durch den Anspruchsteller; Bestehen von Ansprüchen bei Verletzung der eigenen Vertragstreue; Bestehen eines engen inneren Zusammenhangs der Vertragspflichten bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1978
- Aktenzeichen
- V ZR 67/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.03.1976
- LG Wuppertal - 11.07.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2260-2261 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1978, 478-479
- MDR 1979, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1482 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Kaufmann George M., Z., W.-V.
Prozessgegner
Firma Johann H. & Co. KG, L. Strasse ..., M., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Peter Freiherr von F., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Hat sich der Käufer eines Grundstücks verpflichtet, den Kaufpreisrest vom Zeitpunkt des Besitzübergangs an in bestimmter Höhe zu verzinsen, erschwert der Verkäufer jedoch die vorgesehene Finanzierung, indem er vertragswidrig die Enthaftung des Grundstücks von bestehenden Grundpfandrechten verzögert, so hindert diese Vertragsuntreue - unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzuges - nach Treu und Glauben das Entstehen des Zinsanspruchs.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger,
Prof. Dr. Hagen,
Linden und
Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juli 1975 und des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1976 im Kostenpunkt und insoweit - unter Abweisung der Klage in diesem Umfang - aufgehoben, als der Klägerin mehr als 208,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1963 zuerkannt worden sind.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 29/30 und der Beklagte 1/30. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 19/20 und dem Beklagten 1/20 zur Last. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Tatbestand
Am 8. September 1969 verkaufte die Klägerin dem Beklagten und seiner Ehefrau einen Teil eines in W.-V. gelegenen Grundstücks für 172.000,00 DM; 92.000,00 DM sollten alsbald bar bezahlt werden, die restlichen 80.000,00 DM drei Jahre nach Vertragsschluß. Die Klägerin übernahm die Gewähr dafür, daß der Kaufgegenstand von nicht übernommenen Lasten frei war. Am 18. September 1969 vereinbarten die Vertragspartner zusätzlich:
"Der Teilbetrag von 92.000,00 DM ist vom Tage des Besitzüberganges ... mit 7 (sieben) vom Hundert jährlich zu verzinsen, bis der Teilbetrag von 92.000,00 DM, den die Käufer zum wesentlichen Teil aus Bausparmitteln aufbringen, tatsächlich gezahlt ist."
Im April 1970 gab die Bausparkasse des Beklagten dem beurkundenden Notar 80.000,00 DM in Verwahrung und wies ihn an, das Geld an die Klägerin erst auszuzahlen, wenn der Betrag durch ein erststelliges Grundpfandrecht abgesichert sei. Längere Zeit bemühte sich der Notar vergeblich, die Entlassung des Grundstücks aus der Mithaft für eine Gesamthypothek über 106.400,00 DM zu erwirken. Im Dezember 1970 ließ er sich von dem Beklagten noch 12.000,00 DM auszahlen und überwies den Gesamtbetrag von 92.000,00 DM; die Klägerin erhielt eine Gutschrift zum 31. Dezember 1970. Der Beklagte hat die vereinbarten Zinsen von 92.000,00 DM für die Zeit bis zum 31. März 1970 gezahlt.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten auf die erste Kaufpreisrate noch 4.829,91 DM Zinsen für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1970. Außerdem hat sie auf die zweite Kaufpreisrate 3.050,06 DM Verzugszinsen begehrt und Ersatz verschiedener Auslagen in Höhe von insgesamt 905,00 DM nebst Zinsen beansprucht.
Das Landgericht hat ihr die Zinsen von 92.000,00 DM sowie Erstattung von Auslagen in Höhe von 416,48 DM nebst Zinsen zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung in Höhe von 4.829,91 DM als Zinsen für die erste Kaufpreisrate sowie in Höhe von 208,90 DM nebst 4 % Zinsen (unter Abweisung nur der Restforderung) aufrechterhalten. Mit seiner Revision ficht der Beklagte das Berufungsurteil insoweit an, als es der Klägerin mehr als 208,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1963 zuerkannt hat; er beantragt, die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergänzungsvertrages vom 18. September 1969 der Klägerin 4.829,91 DM zugesprochen (7 % Fälligkeitszinsen von 92.000,00 DM für die Zelt vom 1. April bis zum 31. Dezember 1970). Es hat die Auffassung vertreten, die Fälligkeit - und damit der Zinsanspruch - sei nicht dadurch ausgeschlossen worden, daß dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zugestanden habe, weil die Klägerin während des genannten Zeitraums ihre Pflicht zu lastenfreier Übereignung des Grundstücks nicht erfüllt habe; denn er habe nicht die entsprechende Einrede erhoben.
II.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
1.
Ob der Zinsanspruch ohne weiteres schon deswegen unbegründet ist, weil dem Beklagten während des maßgeblichen Zeitraums (1. April bis 31. Dezember 1970) ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zustand (vgl. etwa BGH Urteil vom 14. Januar 1971, VII ZR 3/69, NJW 1971, 615; BGH Urteil vom 27. Februar 1974, VIII ZR 206/72, WM 1974, 470), braucht nicht entschieden zu werden, weil hier besondere Umstände vorliegen, die aus einem anderen Grunde der Entstehung des Zinsanspruchs entgegenstehen. Es ist anerkannten Rechts, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn jemand die eigene Vertragspflicht verletzt und trotzdem von seinem Vertragspartner (uneingeschränkte) Erfüllung des Vertrages verlangt (vgl. etwa BGH Urteil vom 19. November 1959, VIII ZR 115/58, WM 1960, 110 m.w.N.). Allerdings reicht hierfür nicht schon die bloße Tatsache einer eigenen Pflichtverletzung des Gläubigers aus; vielmehr müssen die beiderseitigen Pflichtverletzungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Anlaß, die Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des Schuldners einzuschränken, können insbesondere Verletzungen solcher Pflichten bieten, deren Erfüllung nach dem Vertrage Voraussetzung für die Erbringung der Gegenleistung ist. Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts (Seite 12) hat die Klägerin ihre Verpflichtung, das Grundstück von der Gesamthypothek in Höhe von 106.400,00 DM zu enthaften, in von ihr zu vertretender Weise vertragswidrig verzögert. Nach dem Kaufvertrage vom 8. September 1969 war überdies vorausgesetzt, daß der Beklagte die erste Kaufpreisrate (92.000,00 DM) zum wesentlichen Teil aus Bausparmitteln aufbrächte. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, beruht die Verzögerung der Begleichung der ersten Kaufpreisrate - jedenfalls für den Zeitraum vom 24. April bis zum 31. Dezember 1970 und in Höhe von 80.000,00 DM - letztlich auf der Vertragsverletzung der Klägerin, weil die Bausparkasse die Auszahlung der Mittel ohne vorherige Löschung der Gesamthypothek nicht freigab. Die Vertragsverletzung der Klägerin berührte damit unmittelbar die Möglichkeiten des Beklagten, seiner Zahlungsverpflichtung wie vorgesehen nachzukommen. Selbst wenn die erste Kaufpreisrate trotz Bestehens des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB (in Verbindung mit §§ 440, 434 BGB) am 1. April 1970 bereits fällig gewesen sein sollte, bestünde hiernach zwischen den beiderseitigen Pflichtverletzungen ein so enger innerer Zusammenhang, daß der Zinsanspruch der Klägerin angesichts ihrer eigenen Vertragsuntreue nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre. Ob sich die Klägerin im Schuldnerverzug befand und der Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges hat, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen kann im Ergebnis auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nicht durchgreifen. Selbst wenn man die Zusatzvereinbarung vom 18. Januar 1969, wie das Berufungsgericht hilfsweise erörtert, als eine Abrede gemäß § 452 BGB (in Verbindung mit der Festsetzung eines besonderen Zinsfußes entsprechend § 246 BGB) ansehen könnte, griffe gegenüber dem Zinsanspruch ebenfalls der Einwand durch, daß die Klägerin durch ihre Vertragsverletzung entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Bausparkasse des Beklagten das zur Finanzierung des Kaufpreises vorgesehene Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM nicht rechtzeitig freigab.
3.
Nach alledem ist die Revision begründet und das Berufungsurteil im Umfange der Anfechtung aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen und in der Sache selbst entschieden (§ 565 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Richter Offterdinger
Richter Hagen
Richter Linden
Richter Vogt