Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1971, Az.: VIII ZR 41/70
Umfang der Massekosten im Konkursverfahren; Voraussetzungen für ein Anspruch auf Aufwendungsersatz; Verpflichtung des Konkursverwalters zum Ersatz der Aufwendung des auftraglosen Geschäftsführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 41/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.01.1970
Rechtsgrundlagen
- § 683 BGB
- § 59 Nr. 1 KO
- § 58 Nr. 2 KO
Fundstelle
- MDR 1971, 838 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmanns Rudolf W. in Bad K./O.,
Prozessgegner
Kaufmann Johannes Oe. in Bad S., B.straße, als Konkursverwalter über das Vermögen der Gebr. L. GmbH & Co. KG
Amtlicher Leitsatz
Steht dem Geschäftsführer ohne Auftrag aus der Übernahme eines Geschäftes für einen Konkursverwalter ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, so handelt es sich um eine Masseschuld.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der H. Holzwarenfabrik Gebr. L. GmbH & Co. KG und Rechtsanwalt D. als Konkursverwalter über das Vermögen der H. Holzwarenfabrik Gebr. L. KG verpachteten durch notariellen Pachtvertrag vom 1. Oktober 1965 (Nr. 384 der Urkundenrolle des Notars Dr. L. in Bad S. für das Jahr 1965) das in T. belegene Unternehmen der Gesellschaften an den Beklagten für die Zeit ab 1. Oktober 1965 zu einem monatlichen Pachtzins von 2.000 DM. Nach § 4 des Vertrages sollte der Beklagte den Bestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten im Zeitpunkt der Übergabe des Geschäftsbetriebes an ihn übernehmen. Über die Ermittelung des vom Beklagten zu zahlenden Entgelts waren in § 4 Abs. 2-4 des notariellen Vertrages genaue Bestimmungen getroffen worden.
Der Pachtvertrag endete am 30. Juni 1966. Der Betrieb wurde sodann an einen Dritten veräußert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß etwaige Forderungen aus dem Pachtvertrage nur der von dem Kläger vertretenen Konkursmasse zustehen.
Mit der Klage hat der Kläger als nach § 4 des Vertrages von dem Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen geschuldeten Betrag zunächst 54.042,46 DM, später nur 47.596,98 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und hilfsweise mit Gegenforderungen aufgerechnet, darunter mit einer Forderung auf Erstattung von 15.492,98 DM, die der Beklagte an Arbeitnehmer des Betriebes alsbald nach Pachtbeginn als Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung für die Zeit bis zum Tage der Konkurseröffnung (23. September 1965) gezahlt haben will.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13.640,48 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat die Aufrechnung des Beklagten gegenüber der in Höhe von 29.133,46 DM bestehenden Klageforderung mit der Gegenforderung auf Erstattung von 15.492,98 DM als begründet angesehen.
Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser lediglich die Zahlung weiterer 15.492,98 DM nebst Zinsen verlangte, hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 29.133,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß dem Kläger gegen den Beklagten eine Forderung in dieser Höhe zustehe. Die Aufrechnung mit der Erstattungsforderung hat das Berufungsgericht versagt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts. Er hält auch weiterhin die Klageforderung jedenfalls in Höhe von 15.492,98 DM für unbegründet und rechnet hilfsweise mit der Gegenforderung auf.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die Klageforderung selbst richten, bekämpfen sie im wesentlichen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit unzulässigen Rügen, deren Bescheidung im einzelnen es nicht bedarf (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 - BGBl I 1141). Angebracht erscheinen lediglich folgende Hinweise:
a)
Die Revision hat zwar darin recht, daß der Beklagte entgegen einer Bemerkung im Berufungsurteil gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Berechnung des Kaufpreises für übernommene Fertig- und Halbfabrikate in der Berufungsbeantwortung Bedenken geltend gemacht hatte. Dem Berufungsgericht stand es jedoch dennoch frei, der Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts D. zu folgen, zumal diese, wie es hervorhebt, noch durch die Aussage des ebenfalls als Zeugen vernommenen Gläubigerausschußmitglieds Ho. unterstützt wurde.
b)
Zur Einholung des von dem Beklagten angeregten Sachverständigengutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, denn es kam entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, was Kaufleute unter "Nettoverkaufspreisen" verstehen, sondern maßgebend ist, was die Parteien hierzu vereinbart hatten. Den Inhalt der getroffenen Vereinbarung hat aber das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt. Wenn es sich nicht mit allen Einzelheiten der Bekundungen des Zeugen D. auseinandergesetzt hat, so ist das kein Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte.
c)
Ebenso war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Bewertung der Halbfabrikate durch Kö. als verbindlich anzusehen. Daß die Schätzung durch Kö. offenbar unbillig oder (worauf es hier möglicherweise angekommen wäre) offenbar unrichtig (Gelhaar, Betrieb 1968, 743 und Wedemeyer, Betrieb 1969, 1925, 1930) gewesen sei, hat auch die Revision nicht aufgezeigt. Die Kalkulationsunterlagen haben Kö. nach seiner Aussage vorgelegen. Ob der Beklagte einen Anspruch darauf hatte, diese Kalkulationsunterlagen einzusehen, braucht nicht entschieden zu werden. Er hätte sich jedenfalls alsbald um die Einsicht bemühen müssen, was er unterlassen hat. Der Ansicht der Revision, es müsse zu Lasten des Klägers gehen, daß jetzt die Kalkulationsunterlagen nicht mehr vorgelegt werden können, weil sie abhanden gekommen sind, kann nicht gefolgt werden.
Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 29.133,46 DM zusteht.
2.
Was die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anbelangt, so führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte keinesfalls zur Aufrechnung berechtigter Massegläubiger geworden sei, sondern allenfalls einen solchen Gegenanspruch erworben habe, der unter das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO falle. Dieser Auffassung tritt die Revision mit Erfolg entgegen.
a)
Daß es sich bei den Zahlungen an die Arbeitnehmer entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um Massekosten im Sinne von § 58 Nr. 2 KO handelt, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt, denn unter diese Bestimmung fallen vor allem die Gebühren und Auslagen des Konkursverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie sonstige Verwaltungsausgaben, wie beispielsweise die sozialen Lasten für die vom Konkursverwalter für Rechnung der Masse beschäftigten Arbeitnehmer, nicht aber deren Löhne, die Masseschulden im Sinne des § 59 Nr. 1 KO sind (vgl. Jaeger KO 8. Aufl. § 58 Anm. 5). Die Zahlungen, die der Beklagte an die Arbeitnehmer für rückständigen Lohn und Urlaubsgeld geleistet hat, sind mithin keinesfalls Massekosten im Sinne von § 58 Nr. 2 KO. Die Revision erhebt insoweit gegen das Berufungsurteil auch keine Rügen.
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann indes der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der an die Arbeitnehmer des Konkursbetriebes für vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn und Urlaubsgeld gezahlten Beträge eine Masseschuld sein, obwohl zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, daß der Beklagte den Kläger von den Zahlungen an die Arbeitnehmer nicht vorher unterrichtet und der Kläger diese Zahlungen auch nicht nachträglich als für die Konkursmasse verbindlich genehmigt hat.
aa)
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Zahlung der 15.492,98 DM an die Arbeitnehmer des Betriebs durch den Beklagten dem Kläger zugute gekommen sei, denn, so führt es aus, bei der angespannten Arbeitsmarktlage spreche einiges dafür, daß durch die Befriedigung der Lohnforderungen eine empfindliche Betriebsstörung vermieden worden sei. Letztlich mögen, so fährt das Berufungsgericht fort, hierdurch der Konkursmasse die weiteren Einnahmen aus der Verpachtung, vor allem aber ein gewinnbringender Verkauf des Betriebs gewährleistet worden sein.
Wird von diesem Sachverhalt ausgegangen, den das Berufungsgericht seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde legt, so läßt sich entgegen seiner Ansicht ein aus § 683 BGB herzuleitender Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht verneinen.
Der Anwendung des § 683 BGB steht nicht entgegen, daß der Beklagte als Pächter selbst - möglicherweise sogar in erster Linie - daran interessiert war, den Betrieb mit den bisherigen Arbeitnehmern fortführen zu können, denn es ist anerkannt, daß dieselbe Handlung zugleich die Führung eines eignen und eines fremden Geschäfts darstellen und daß auch in solchen Fällen ein Anspruch des Geschäftsführers aus § 683 BGB bestehen kann (BGH Urt. vom 4. Juli 1963 - VII ZR 41/62 - LM BGB § 426 Nr. 21 = NJW 1963, 2067 [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62] mit weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht will dem Beklagten einen Anspruch aus § 683 BGB deshalb versagen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die eigenmächtige Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten, d.h. sein Eingreifen im konkreten Falle, dem Interesse des Klägers entsprochen habe. Es meint, das Verhalten des Beklagten stelle sich als eine unerwünschte Einmischung in die Angelegenheiten des Klägers dar, die jedenfalls nicht mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers in Einklang gestanden habe.
Diesem Gedankengang vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn, hier also des Konkursverwalters, entsprochen hat, ist entscheidend darauf abzustellen, daß ein Interesse grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn die Besorgung des Geschäfts dem Geschäftsherrn objektiven Nutzen gebracht hat und nach der Anschauung des Verkehrs für ihn sachlich vorteilhaft gewesen ist (Staudinger BGB 11. Aufl. § 683 Nr. 6; BGB RGRK 11. Aufl. § 683 Anm. 2).
Es spricht viel dafür, die objektive Nützlichkeit der Zahlung der aus der Zeit vor der Konkurseröffnung rückständigen Löhne und Urlaubsgelder zu bejahen, wenn nur auf diese Weise erreicht werden konnte, daß die Arbeitnehmer von einer Kündigung Abstand nahmen und sich der Betrieb ohne empfindliche Störung mit der alten Belegschaft weiterführen ließ, und wenn die Fortführung des Betriebs mit der bisherigen Belegschaft unterläßlich war, um den Pachtbetrieb und später einen günstigen Verkauf zu ermöglichen.
Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß die Geschäftsführung des Beklagten nicht dem mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen habe, wenn von dem Sachverhalt ausgegangen wird, den das Berufungsgericht zugrunde legt. Vielmehr ist mangels anderer Anhaltspunkte als mutmaßlicher Wille des Geschäftsführers der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (BGHZ 47, 370, 374) [BGH 20.04.1967 - VII ZR 326/64]. Ein solches Interesse läßt sich aber, wie ausgeführt, nach der Unterstellung des Berufungsgerichts nicht verneinen.
Der Umstand, daß der Beklagte sich vor der Zahlung an die Arbeitnehmer nicht mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hat, steht dem Anspruch aus § 683 BGB nicht notwendig entgegen, denn diese Vorschrift stellt allein auf das Interesse und den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn ab. Sie schließt den Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht deshalb aus, weil der Geschäftsführer eigenmächtig vorgegangen ist, obwohl er sich mit dem Geschäftsherrn vor der Erledigung des Geschäfts hätte verständigen können.
bb)
Das Berufungsgericht konnte von seinem Standpunkt aus offenlassen, ob § 59 Abs. 1 KO auch dann Anwendung findet, wenn ein Geschäftsführer ohne Auftrag für den Konkursverwalter handelt und dem Geschäftsführer hierdurch Aufwendungen entstehen, die er aus der Konkursmasse ersetzt verlangt. Diese Frage bedarf nunmehr der Entscheidung. Das Landgericht hat angenommen, daß es sich bei der aus § 683 BGB hergeleiteten Verpflichtung des Konkursverwalters zum Ersatz der Aufwendungen des auftraglosen Geschäftsführers um eine Masseschuld gemäß § 59 Nr. 1 KO handelt. Dem tritt der erkennende Senat bei. Sicherlich ist § 59 Nr. 1 KO nicht unmittelbar anwendbar, denn es handelt sich hier nicht um einen Anspruch, der aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstanden ist. Jedoch ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten. Der Geschäftsführer wird für den Konkursverwalter tätig und führt dessen Geschäft. Durch § 683 BGB wird der Geschäftsführer hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen einem Beauftragten gleichgestellt. Der Konkursverwalter muß sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst das Geschäft durch einen Beauftragten als Vertreter geführt hätte und diesem durch ein solches Geschäft Aufwendungen entstanden wären. In einem solchen Falle wäre § 59 Nr. 1 KO unmittelbar anwendbar. Da aber der Geschäftsführer ohne Auftrag hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen einem Beauftragten gleichgestellt ist, kann er nicht anders behandelt werden. Daraus ergibt sich, daß es sich bei dem Anspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag aus § 683 BGB auf Aufwendungsersatz um eine Masseschuld handelt.
c)
Das angefochtene Urteil beruht somit auf unrichtiger Rechtsanwendung und muß aufgehoben werden.
Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst kann der erkennende Senat nicht treffen, weil das Berufungsgericht einen dem Beklagten günstigen Sachverhalt unterstellt hat, ohne zu abschließenden Feststellungen zu gelangen. Die Sache bedarf daher in tatsächlicher Beziehung weiterer Aufklärung und muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Den Parteien bleibt es unbenommen, in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht ihr Vorbringen zu den nach den vorstehenden Ausführungen erheblichen Punkten zu ergänzen und zu vertiefen.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, ist sie dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Braxmaier
Dr. Hiddemann