§ 25 LGG - Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 218-1
Die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Gleichberechtigung von Frau und Mann werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden, Ämtern und Landkreisen finden die §§ 20 und 21 keine Anwendung. Für die Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts Abweichendes festgelegt wird.