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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1951, Az.: 2 StR 22/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1951
Aktenzeichen
2 StR 22/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 28.11.1950

Fundstelle

  • JZ 1951, 655 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Bestechung

Prozessgegner

1.) den jetzigen Kinopächter, früheren Abteilungsleiter im Kreiswirtschaftsamt P., Georg S., geboren am ... 1911 in B., wohnhaft in B., O.,

2.) den Kaufmann Emil H., geboren am ... 1906 in L., wohnhaft in M.,

Amtlicher Leitsatz

Die Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen Gründe (wie die ständige Rspr. des Reichsgerichts RGSt 4, 382; RG Goltd 64, 553).

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 28. November 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer passiver Bestechung zu 10 Monaten Gefängnis, den Angeklagten H. wegen aktiver Bestechung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet. Die Verfahrensrüge greift allerdings nicht durch.

2

1)

Beide Revisionen glauben, einen Mangel daraus herleiten zu können, dass, wie sie behaupten, die vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe von den mündlich verkündeten Gründen abweichen. Das ist jedoch irrig. Das Urteil beruht, wie es auf Seite 7 der Urteilsausfertigung auch ausdrücklich erklärt, auf den Ergebnissen der Hauptverhandlung und gibt diese sowie die massgebende tatsächliche und rechtliche Würdigung in den schriftlichen Gründen wieder. Die mündlich verkündeten Gründe, die sich übrigens vielfach nicht mehr zuverlässig feststellen lassen, sind nicht massgebend, auf ihnen beruht das Urteil nicht. Eine Revision kann deshalb nicht erfolgreich auf eine angebliche Abweichung der schriftlichen von den mündlichen Gründen gestützt werden, vgl RGSt 4, 382; RG Goltd Arch 64, 553. Unerfindlich ist, wie die Beschwerdeführer durch die angeblich abweichenden mündlichen Gründe in ihrer Verteidigung behindert gewesen sein sollten. Die mündlichen Gründe sind nach dem Schluss der Beweisaufnahme und nach der Verkündung der Urteilsformel mitgeteilt worden, also in einem Zeitpunkt, in dem nach den Verfahrensvorschriften für eine Verteidigung keine Gelegenheit mehr ist. Darauf, dass gegen sie abweichend vom Eröffnungsbeschluss die §§ 332, 333 StGB angewendet werden könnten, sind die Angeklagten nach dem massgebenden Sitzunzgsprotokoll (Bl 83 R/84) in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Hieraus ersahen sie zur Genüge, dass eine "Handlung" in Frage kommen konnte, die die "Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielt". Sie haben damit unbeschränkt Gelegenheit gehabt, sich gegen diese Beschuldigung zu verteidigen, namentlich die ihnen geeignet erscheinenden Beweisanträge selbst oder durch ihre Verteidiger zu stellen. Hieran wird nichts durch den späteren Hinweis des Gerichts (Bl 86 d A) geändert, dass beim Angeklagten S. "auch ... einfache Bestechung in Betracht kommen könnte ...".

3

Die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 5, 173, auf die sich der Verteidiger des Angeklagten S. in der Revisionsverhandlung bezogen hat, betraf einen völlig anders liegenden Fall.

4

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die tatsächliche Behauptung der Revisionen (über die Widersprüche zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen) durch die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden nicht bestätigt oder sogar widerlegt wird.

5

2)

Dagegen ist die Sachrüge begründet. Zu den Merkmalen der §§ 332, 333 gehört eine Handlung, die eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt. Bei § 332 ist es für den Beamten die Handlung, die er vornehmen soll oder schon vorgenommen hat, bei § 333 ist es die Handlung, die der bestechende Täter erstrebt. An der ausreichenden Darlegung einer solchen Handlung fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Seine bisherigen Feststellungen zu diesem wichtigen Punkte sind lückenhaft, widerspruchsvoll und zum Teil unbestimmt. Namentlich ist nicht zu ersehen, ob der Kaufvertrag zwischen M. und der Forstverwaltung über die 352 fm vor der Währungsreform und vor denjenigen Abmachungen der Angeklagten zustandegekommen ist, in denen die Strafkammer die Bestechung gefunden hat. Nach der Darstellung der Strafkammer hatte das Kreiswirtschaftsamt bei der Zuteilung des Holzes mitzuwirken (s. darüber unten), ausserdem aber "lag die Verteilung in den Händen des Inungsobermeisters W." (UA S 4). Die 80 cbm Schnittholz, auf die sich die vom Landgericht angenommene Amtshandlung S.s nicht bezog, waren "von ... W. im Einvernehmen mit den Kreiswirtschaftsamt der Firma H. ... zugesprochen" worden. Das Verhältnis dieser verschiedenen mitwirkenden Stellen zueinander ist aus dem Urteil nicht zuverlässig zu ersehen. Möglicherweise ist es so gewesen, dass die Forstverwaltung den Kaufvertrag nur dann abschloss, wenn zuvor das Kreiswirtschaftsamt und der Innungsmeister in irgendeiner Form zugestimmt hatten. Hierzu ist in einzelnen auf folgende Stellen des Urteils hinzuweisen: Nach Seite 4 hatte der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes, Oberregierungsrat S., - vor der Währungsreform - "die Anordnung" getroffen, "dass die Firma H. das ... Nutzholzkontingent in Höhe von ... 352 fm erhalten sollte. Ein schriftlicher Bescheid an ... H. erging nicht, ebenso erfolgte keine Mitteilung an die Forstverwaltung ..., dass die ... Nutzholzhälfte der Firma H. zugewiesen werde." (S 5). Ungeklärt bleibt hierbei, ob dies nur eine innerdienstliche Anordnung war oder ob sie die endgültige Zuteilung bedeutete oder wie die Verfügung sonst für die Rechtsstellung H. zu verwerten ist. Aus den Urteilsfeststellungen ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, wann und in welcher Weise der Kaufvertrag über die 352 fm tatsächlich abgeschlossen worden ist. Nachdem die eben erwähnte "Anordnung" ergangen war, fanden zwischen den Angeklagten und einem Vertreter der Forstverwaltung Verhandlungen statt, bei denen "die zu liefernden Stapel bezeichnet und die Preise hierfür festgesetzt wurden" (S 5). Hierbei trat jedoch H. noch nicht als der künftige Abnehmer, sondern als Holzfachmann auf. Weiter stellt das Urteil fest, dass die Angeklagten übereinkamen (S 5), auf alle Fälle zu versuchen, "das Holz noch vor der Währungsreform zu bezahlen". Hiernach ist es möglich, dass der Kaufvertrag schon vor der Währungsreform und vor den Darlehensverhandlungen der Angeklagten abgeschlossen war. Damit steht es im Einklang, dass H. vor der Währungsreform bei der Forstverwaltung anrief und bat, "das die Rechnungen fertig gemacht würden" (S 6). Für den aufabschluss würde auch das folgende sprechen: Als die Angeklagten am 17. Juni 1948 nach F. fuhren, um das Holz bei der Forstkasse in Reichsmark zu bezahlen, äusserte der amtierende Rentmeister Bedenken, wegen der unmittelbar bevorstehenden Währungsreform noch Reichsmarkbeträge anzunehmen. Der Vorgesetzte, Forstmeister T., ordnete jedoch die Annahme des Geldes an, "da das Holz schon früher verkauft worden sei."

6

Auf der anderen Seite sagt das Urteil (S 5), H. habe dem S. - zeitlich nach den oben erwähnten Verhandlungen in Forst - vorgeschlagen, dieser solle Reichsmarkbeträge für den Kauf des Holzes bereitstellen. Weiter wird auf Seite 14 dargelegt, dass H. bei der Forstverwaltung nicht kaufen konnte, "wenn nicht der Kreis von der Übertragung seines ... Restkontingentes Mitteilung an die Forstverwaltung machte und durch einen seiner Beamten den Kauf für H. tätigen liess". Da H. der Käufer wer, so ist nicht klar, inwiefern es nötig war, dass ein Beamter des Kreises den Kaufvertrag abschloss ("tätigte") oder, wie es später auf Seite 16 heisst "den Kaufvertrag zum Abschluss brachte." Möglich ist, dass die "Zusage" oder die "Zuteilung", die das Urteil mehrfach erwähnt, eine nach den Bewirtschaftungsbestimmungen nötige Mitwirkung des Kreises war, ohne die der Vertrag, selbst wenn er schon abgeschlossen war, nicht wirksam wurde oder nicht durchgeführt werden durfte. Wenn diese Zuteilung nicht schon durch die oben erwähnte "Anordnung" des Oberregierungsrats S., also vor den Darlehensverhandlungen der Angeklagten, ausgesprochen war, so wäre es denkbar, dass die Erteilung oder Ablehnung der Zuteilung Aufgabe S.s war. Dann könnte H. zu ihrer Erlangung dem S. das günstige Angebot (Mitverwendung der von S. zu beschaffenden Darlehensbeträge) gemacht haben. Wäre es so gewesen, so hätte S. seine Amtspflicht verletzt, wenn er die "Zuteilung" (oder "endgültige Zuweisung". S 16) nicht nach sachlichen Gründen, sondern mit Rücksicht auf die ihm versprochene oder schon gewährte Beteiligung ausgesprochen hätte.

7

Die oben gekennzeichneten Mängel sind sachlichrechtlicher Natur, sie waren auf Grund der unbeschränkt erhobenen Sachrüge zu beachten, sie führten zur Aufhebung des Urteils (einschliesslich der zugrunde liegenden Feststellungen) und zur Zurückverweisung der Sache.

8

Die Strafkammer wird hiernach in der neuen Verhandlung namentlich festzustellen haben:

  1. a)

    wann und wie der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist,

  2. b)

    welche Bedeutung der "Anordnung" S.s zukam,

  3. c)

    welche Amtshandlungen S. nach Abschluss des Kaufvertrages noch vorzunehmen hatte, damit er durchgeführt wurde (Zuteilung, Zuweisung).

9

Weiter wird die trafkammer auf Grund der neuen Feststellungen auch die Frage des Betruges, der Untreue und der Wirtschaftsstraftat nochmals prüfen müssen.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Henneka Werner Dr. Sauer