Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Fahreignungs-Bewertungssystem

Normen

§ 4 StVG

§§ 28 f. StVG

§ 40 FeV

Anlage 13 FeV

Information

1 Allgemein

Das Punktesystem des Verkehrszentralregisters wird als »Fahreignungs-Bewertungssystem« bezeichnet. Das Aufbauseminar wird als Fahreignungsseminar bezeichnet.

Rechtsgrundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems sind:

  • § 4 StVG regelt allgemeine Grundsätze des Verfahrens.

  • In der Anlage 13 FeV i.V.m. § 40 FeV ist die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geregelt. Es wird festlegt, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister gespeichert werden und ob die erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit drei, zwei oder einem Punkt bewertet werden.

  • § 29 StVG regelt die Fristen zur Tilgung der Eintragungen.

2 Fahreignungsregister

Die Speicherung der Verkehrsverstöße erfolgt in dem bei dem Kraftfahrt-Bundesamt geführten Fahreignungsregister.

3 Punktereduzierung durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

§ 42 FeV enthält die inhaltlichen Vorgaben für das Fahreignungsseminar. Insoweit wiederholt Absatz 1 den bereits im Straßenverkehrsgesetz aufgestellten Grundsatz, dass die verkehrspädagogische Teilmaßnahme und die verkehrspsychologische Teilmaßnahme aufeinander abzustimmen sind, und konkretisiert ihn durch die Anforderung an die Seminarleiter, dies durch gegenseitige Information umzusetzen.

Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen gemäß § 4 StVG bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug.

Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Ab einem Punktestand von sechs Punkten kann zwar auch an einem Fahreignungsseminar teilgenommen werden, aber die Teilnahme führt nicht zu einer Punktereduzierung.

4 Maßnahmen bei Erreichung einer bestimmten Punktzahl

Mit dem Erreichen eines bestimmten Punktestands ergreifen die nach Landesrecht zuständigen Behörde gegenüber den Inhabern der Fahrerlaubnisse stufenweise die folgenden Maßnahmen:

  • Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt (§ 4 Abs. 4 StVG).

  • Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 4 StVG).

  • Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 4 StVG).

  • Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 4 StVG).

»Von der Eintragung im Fahreignungsregister geht aber für die Gerichte und Behörden keine Bindungswirkung aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eintragung im Einzelfall unzutreffend ist. Eine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde geht nur von der rechtskräftigen Entscheidung selbst aus (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen. Dies kann durch Beiziehung der Akten über die dem Registereintrag zugrunde liegenden Entscheidungen geschehen, aber auch durch Heranziehung sonstiger Unterlagen und Umstände, aus denen sich mit hinreichender Gewissheit auf das Vorliegen der im Register verzeichneten rechtskräftigen Entscheidungen schließen lässt« (VGH Hessen 07.02.2023 – 2 B 1699/22).

metis