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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.11.1979, Az.: 7 RAr 75/78

Nahtlosigkeitsregelung; Eintritt der Arbeitslosigkeit; Rentenanspruch; Wartezeit; Berufsunfähigkeit; Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.11.1979
Aktenzeichen
7 RAr 75/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg 12.10.1976 - S 9 Al 26/76
LSG München 27.04.1978 - L 9 Al 163/76

Fundstellen

  • BSGE 49, 114 - 126
  • SozR 4100 § 100 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. Die Nahtlosigkeitsregelung des AFG § 103 Abs. 1 S 3 Nr 1 Buchst a iVm Abs. 2 setzt nicht voraus, daß der leistungsgeminderte Antragsteller vor Beginn seiner Berufsausbildung und vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt hat und deshalb einen Rentenanspruch besitzt oder die dafür erforderliche Wartezeit erfüllt (Fortführung von BSG 26.05.1977 12 RAr 13/77 = BSGE 44, 29 und BSG 07.08.1979 7 RAr 45/78).

2. Für die Frage, ob eine nach AFG § 168 Abs. 1 S 1 (Fassung: 25.06.1969) beitragspflichtige Berufsausbildung gemäß AFG § 169 Nr 4 beitragsfrei ist, kommt es auf die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gemäß AFG § 103 Abs. 2 an, ob der Auszubildende berufsunfähig iS der gesetzlichen Rentenversicherung ist (AFG § 103 Abs. 1 S 3 Nr 1 Buchst a).

3. Eine berufsfördernde Maßnahme soll dem jugendlichen Behinderten iS AFG § 168 Abs. 1 S 2 idF des SVBehindertenG eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen, wenn sie sich nach ihrem objektiven Inhalt und ihrer objektiven (institutionellen) Ausgestaltung als regelförmige Berufsausbildung für einen anerkannten Arbeitsmarktberuf darstellt; sie ist dann beitragspflichtig nach AFG § 168 Abs. 1 S 1, ohne daß es auf die Prognose ankommt, ob der Auszubildende später in der Lage sein wird, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. AFG § 169 Nr 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

4. Ein als "Antrag auf Arbeitslosenhilfe" bezeichneter Leistungsantrag ist als Antrag auf Arbeitslosengeld aufzufassen, wenn die Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind und der Antrag nicht als Beschränkung auf die ausdrücklich genannte Leistungsart verstanden werden muß (Fortführung von BSG 21.07.1977 7 RAr 132/75 = BSGE 44, 164, 167).