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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1990, Az.: VIII ZR 245/89

Gewährleistungsanprüche des Käufers; Formularmäßige Beschänkung; Nachbesserungsrecht; Auslegung; Scheitern der Nachbesserung; Unwiksamkeit der Klausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 245/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1927-1928 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1912 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 510-511 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1991, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1990, 552-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1141-1142 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1339-1341 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur formularmäßigen Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers auf ein Nachbesserungsrecht:

1. Eine Klausel, die ausdrücklich und auschließlich ein Nachbesserungsrecht einräumt, ein Minderungsrecht verneint und keine Angabe über ein Wandlungsrecht enthält, muß dem entsprechnend ausgelegt werden.

2. Fehlt der ausdrückliche Vorbehalt der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche für den Fall des Scheiterns der Nachbesserung (§ 11 Nr. 10 b AGBG) in der Klausel, so ist diese unwirksam.

Tatbestand:

1

Die Klägerin (Verbraucherzentrale) ist ein klagebefugter Verein nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Die Beklagte ist eine Möbelhändlerin. Sie verwendet beim Verkauf von neuen Möbeln ein Formular "Kaufbestätigung und Rechnung", das u.a. folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält:

2

2. Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung.

3

3. Herabsetzung des Kaufpreises kann nicht verlangt werden.

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Die Klägerin hat insoweit beanstandet, Nr. 2 AGB verstoße gegen § 11 Nr. 10 b AGBG, weil in der Klausel der Hinweis auf das daneben bestehende Wandelungsrecht des Käufers fehle. Überdies sei der völlige Ausschluß des Minderungsrechts in Nr. 3 AGB unzulässig. Sie hat - soweit noch von Interesse - Klage mit dem Antrag erhoben, der Beklagten - bei Androhung von Ordnungsmitteln - zu untersagen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

5

Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Herabsetzung des Kaufpreises kann nicht verlangt werden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die jedoch von der Klägerin nicht angenommen worden ist. Das Oberlandesgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig und begründet. Die Zusammenfassung der Klauseln Nr. 2 und 3 AGB im Klagantrag sei für seine Zulässigkeit ohne Belang. Die Wiederholungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch der Klägerin seien nicht dadurch weggefallen, daß die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Denn sie habe es ausdrücklich abgelehnt, die Verpflichtung auch auf inhaltsgleiche Klauseln zu erstrecken.

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In der Sache sei zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, daß die von der Beklagten bisher verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Regelung der Gewährleistungsansprüche des Kunden sich mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht vereinbaren ließen, weil sie zumindest unklar und irreführend seien. Die Klägerin vertrete mit Recht die Ansicht, daß die bisherige Fassung das Verständnis nahelege, das dem Käufer eingeräumte Recht auf Nachbesserung solle - zumindest zunächst - das alleinige Gewährleistungsrecht sein. Eine derartige Regelung sei nach § 11 Nr. 10 b AGBG nur möglich, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ausdrückliche Hinweis auf die dem Käufer beim Fehlschlagen der Nachbesserung zustehenden Rechte auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags enthalten sei. Nach § 17 Nr. 3 AGBG erstrecke sich der Unterlassunganspruch auf anders formulierte Bestimmungen, die nach ihrem eindeutigen oder auslegungsfähigen Wortlaut gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam sind. Schon deshalb seien inhaltsgleiche Klauseln zu untersagen. Die Klägerin habe darüberhinaus auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer inhaltsgleichen Regelung, durch die (nur) das Minderungsrecht des Kunden endgültig ausgeschlossen werde; in diesem Sinn wolle die Beklagte die beanstandete Regelung verstanden wissen. Die gesetzgeberische Wertung in § 11 Nr. 10 b AGBG müsse zu einer erweiternden Auslegung von § 11 Nr. 10 a AGBG dahin führen, daß der vollständige Ausschluß des Minderungsrechts oder des Wandelungsrechts nicht zulässig sei.

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II. Das hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

10

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist im Verfahren nach § 13 AGBG isoliert die einzelne Klausel an den einzelnen Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu messen und nicht im Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGHZ 101, 307, 313 f). Dieser für die materiellrechtliche Prüfung maßgebliche Grundsatz steht der Zusammenfassung von Klauseln im Klageantrag nicht entgegen, sofern damit ihr Bedeutungsgehalt gegenüber demjenigen, der ihnen im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert wird. Das kann hier bejaht werden. Denn Nr. 2 und 3 AGB der Beklagten enthalten abschließend dasjenige, was im Klauselwerk zur Frage der Gewährleistung von Belang ist; sie hätten auch dort zusammengefaßt werden können, ohne eine Bedeutungsänderung zu erfahren. Dementsprechend ist die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 1 AGBG noch als erfüllt anzusehen, wonach der Klageantrag den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen enthalten muß. Als Folge des von ihr gewählten Antrags, der mit dem ihm hier beigelegten Inhalt auch genügend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), muß die Klägerin - indessen hinnehmen, daß die Urteilsformel (§ 17 AGBG) die Unwirksamkeit der Klauseln nur in ihrer Zusammenfassung, also nicht hinsichtlich der einzelnen Klausel, ausspricht; darauf beschränkt sich auch die Urteilswirkung nach § 21 AGBG (vgl. im übrigen unten zu 4.).

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2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Recht untersagt, die Klauseln zu verwenden. Zwar ist im Schrifttum umstritten, ob aus § 11 Nr. 10 a AGBG folgt, daß Wandelung oder Minderung weder zusammen noch einzeln gänzlich ausgeschlossen werden dürfen, wie es hier bezüglich der Minderung nach Nr. 3 AGB der Beklagten der Fall ist. Die wohl überwiegende Meinung hält den Ausschluß grundsätzlich für zulässig (vgl. Dietlein/Rebmann, AGBG aktuell § 11 Nr. 10 Rdnr. 3; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 11 Nr. 10 a Rdnr. 13; Koch/Stübing, Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 11 Nr. 10 Rdnr. 18; Graf von Westphalen in Loewe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 a Rdnr. 15; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 10 a AGBG Rdnr. 20; im Ergebnis wohl auch MünchKomm-Kötz, BGB, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 a AGBG Rdnr. 86 und Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 11 AGBG Anm. 10 a bb; a.A. mit der Begründung, aus § 11 Nr. 10 b AGBG folge die Garantie eines Mindestbestands von Gewährleistungsrechten, insbesondere M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 a Rdnr. 16; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 97, siehe auch Rdnr. 108; Erman/H. Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 11 Nr. 10 a AGBG Rdnr. 9). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt - soweit ersichtlich - jedenfalls nichts gegen die Zulässigkeit des Ausschlusses der Minderung; im Urteil vom 28. November 1979 - VIII ZR 317/78 (WM 1980, 130) wird die Frage nur beiläufig behandelt (vgl. im übrigen für die Zulässigkeit OLG Karlsruhe ZIP 1983, 1091). Sie braucht indessen hier ebensowenig entschieden zu werden wie die Frage, ob Nr. 2 AGB der Beklagten - isoliert betrachtet - auf Bedenken stößt. Jedenfalls in ihrem Zusammenhang, der sie als einheitliche Regelung der Gewährleistung in den Geschäftsbedingungen der Beklagten erscheinen läßt, sind die Klauseln nach dem Grundsatz der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89, ZIP 1990, 511, 513 unter II 2 b; Hensen aaO, § 13 Rdnr. 10) als Beschränkung des Kunden auf ein Nachbesserungsrecht zu verstehen. Keine Rolle spielt dabei, ob die Regeln numeriert und dadurch getrennt sind oder unmittelbar aufeinanderfolgen. Es kann offenbleiben - was allerdings nicht zweifelhaft erscheint -, ob die Klauseln nicht nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts verwendet werden und daher die Auslegung durch das Oberlandesgericht im Revisionsverfahren vollständig nachgeprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM 1989, 1743 unter II 1). Denn der erkennende Senat würde zu keiner anderen Auslegung als das Berufungsgericht gelangen. Entgegen der Ansicht der Revision steht es der Beklagten nicht frei, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein absolutes Minimum zu beschränken und lediglich Abweichungen vom dispositiven Recht aufzuführen. Sie trägt jedenfalls das Risiko dafür, daß der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde Nr. 2 und 3 AGB in ihrem Zusammenhang so versteht, daß er "lediglich" ein Recht auf Nachbesserung habe (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BGHZ 79, 117, 119 f, 123). Ergibt die Auslegung - wie hier - die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserung, dann sind die Klauseln gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam, weil es an dem dort verlangten ausdrücklichen Vorbehalt fehlt (vgl. BGHZ 79, 117, 122; siehe auch Senatsurteil vom 21. Februar 1990 aaO).

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3. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Wiederholungsgefahr annimmt, wie sie für den Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 76/81, WM 1983, 595 unter III 1 m.Nachw.). Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, an deren Beseitigung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 81, 222, 225 f) und die nicht schon durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegfällt (vgl. Hensen aaO, § 13 Rdnr. 30). Nach der nicht angegriffenen Auslegung durch das Berufungsgericht hat die Beklagte in ihrer Unterlassungserklärung ausdrücklich abgelehnt, die Verpflichtung auch auf inhaltsgleiche Klauseln zu erstrecken. Durch ihre auf einen bestimmten Wortlaut der Klauseln beschränkte Erklärung hat sie die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, auch wenn es ihr - wie die Revision geltend macht - allein hinsichtlich der Klausel Nr. 3 (Ausschluß der Minderung) um die Behauptung ihres Rechtsstandpunkts ging. Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse daran, daß die Beklagte sich auch hinsichtlich inhaltsgleicher Bestimmungen zur Unterlassung verpflichtete, zumal - wie die materiellrechtliche Prüfung ergeben hat - die Klauseln gerade in ihrem Zusammenhang nach dem AGB-Gesetz unwirksam sind. Aus § 17 Nr. 3 AGBG (Verbot inhaltsgleicher AGB) ergibt sich für den Standpunkt der Revision nichts. Im Gegenteil wird trotz der in der Rechtsprechung schon anerkannten sogenannten Kerntheorie auch für das Unterlassungsurteil ausdrücklich vorgeschrieben, das Verbot inhaltsgleicher AGB auszusprechen. Soweit die Revision Zweifel am Rechtsschutzinteresse für die Klage äußert, verkennt sie, daß das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 13 AGBG regelmäßig ohne weiteres vorliegt (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 216/89, ZIP 1990, 511, 512 unter II 1 a). Besondere Umstände, aus denen das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses entnommen werden könnte, hat sie nicht aufgezeigt.

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4. Die Revision macht schließlich geltend, der Urteilstenor sei zu weit gefaßt. Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß Möbelhändler erfahrungsgemäß auch ein Randsortiment wie Elektrogeräte oder Lampen anböten und außerdem über Mitnahme- und Abholabteilungen verfügten, in denen die Geschäfte meist als Barverkäufe abgewickelt wurden. Abgesehen davon, daß es sich um nicht berücksichtigungsfähigen neuen Vortrag handeln dürfte (§ 561 Abs. 1 ZPO), ist entgegen dem nicht weiter erläuterten Hinweis der Revision kein Grund dafür ersichtlich, daß die Klauseln nur für den engeren Bereich des Möbelhandels zu beanstanden seien.

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Die Formel des Berufungsurteils war allerdings unter dem Gesichtspunkt klarzustellen, daß die Verwendung der "als einheitliche Bestimmung zu verstehenden Klauseln" (siehe oben 1) untersagt wird.