Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2005, Az.: 3 StR 196/05
Status eines Richters bei Verwendung bei der Staatsanwaltschaft; Verhinderung eines Richters bei vorübergehender Abordnung zur Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.2005
- Aktenzeichen
- 3 StR 196/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 19469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 25.11.2004
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 2006, 459 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Juli 2005
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht festgestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Miebach
Pfister
Becker
Hubert