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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2007, Az.: 1 StR 193/07

Strafmilderndes Gewicht eines von prozesstaktischen Überlegungen bestimmten Geständnisses; Grundsatz der von einem bestreitenden Angeklagen nicht zu erwartenden Reue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.2007
Aktenzeichen
1 StR 193/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 31424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 2007, 232 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Mai 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".

3

Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozessverhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 383 f.).

Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Graf