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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1956, Az.: III ZR 40/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1956
Aktenzeichen
III ZR 40/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 27.04.1954
OLG Schleswig - 21.12.1954

Fundstellen

  • BGHZ 22, 246 - 254
  • DVBl 1957, 348-350 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1957, 261-262 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsweg"

Prozessführer

des Landkreises Pinneberg, vertreten durch den Landrat in Pinneberg,

Prozessgegner

1. den Tierarzt Dr. Otto A. in E., S. str. ...,

2. den Tierarzt Dr. Johannes G. in E., F. str. ...,

3. den Tierarzt Peter G. in E. F. str. ...,

4. den Tierarzt Dr. Hans H. in E. K.,

5. den Tierarzt Dr. Wilhelm V. in E., F.,

6. den Fleischbeschauer Heinrich Hee ... in E., K.,

7. den Fleischbeschauer Fritz He. in E., B.,

8. den Trichinenschauer Max F. in E., O.,

Amtlicher Leitsatz

Die nichtbeamteten Fleischbeschau-Tierärzte, Fleisehbeschauer und Trichinenschauer stehen zu den Trägern der Fleischbeschau in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis - hier über den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 1954 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 27. April 1954 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landesverwaltungsgericht in Schleswig verwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind zu Fleischbeschauern in dem Bezirk des Fleischbeschauamtes Elmshorn im Schleswig-Holsteinischen Landkreis Pinneberg bestellt. Diese Tätigkeit üben sie nebenberuflich aus. Sie werden mit den Einnahmen, die sie aus der Fleischbeschau erzielen, zur Umsatzsteuer herangezogen Bis zum 30. Juni 1953 haben sie die Umsatzsteuer auf die einzelnen Tierbesitzer abgewälzt. Dagegen haben sich die Elmshorner Großschlachtereien gewandt. Die Kläger haben deshalb in der folgenden Zeit die Umsatzsteuerbeträge bei der Abführung der Beschaugebühren einbehalten, die sie von den Tierbesitzern einzuheben und nach Abzug der ihnen nach der Gebührenordnung zustehenden Anteile an die öffentliche Kasse weiterzuleiten haben. Da der Landrat des beklagten Kreises den Kläger zu 2) als den Leiter des Fleischbeschauamtes wegen der Einbehaltung der Steuerbeträge dienstlich zur Verantwortung ziehen wollte, haben sich die Kläger dem Beklagten gegenüber bereit erklärt, unter Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung die Umsatzsteuerbeträge nicht mehr von den abzuführenden Beschaugebühren abzuziehen.

2

Die Kläger verlangen vom beklagten Kreis die Umsatzsteuer erstattet, die sie im zweiten Halbjahr 1953 für ihre Einnahmen gezahlt haben. Nach § 10 UmStG seien sie berechtigt, die Umsatzsteuer gesondert anzufordern, da ihre Vergütung als gesetzlich bemessene Gebühr bestehe. Ihr Auftraggeber sei der beklagte Kreis, auf ihn könnten sie deshalb die Umsatzsteuer abwälzen. Die Steuer sei als eine Auslage im Sinne der §§ 675, 670 BGB anzusehen, auf deren Erstattung sie einen Anspruch hätten.

3

Die Kläger haben beantragt, den beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.207,48 DM zu verurteilen.

4

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, daß das Zivilgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen seien öffentlich-rechtlicher Natur. Das Verlangen der Kläger sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Entschädigung für die Fleischbeschau bestehe nicht aus gesetzlich fest bemessenen Gebühren, sondern sie sei nach dem Einkommen, das die Kläger monatlich aus der Fleischbeschau bezögen, verschiedenartig gestaffelt. Zudem sei in § 63 des Preussischen Ausführungsgesetzes zum Fleischbeschaugesetz ausdrücklich festgelegt, welche Gesamtkosten den Fleischbeschauern zu erstatten seien. Hierbei sei die Umsatzsteuer nicht erwähnt.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an den Kläger zu 2) statt 233,50 nur 209,50 DM zu zahlen sind, weil dieser in die Klagforderung die Umsatzsteuer für seine Sondervergütung mit eingesetzt habe, die nicht Gebühr im Sinne des § 10 UmStG und deshalb nicht abwälzbar sei.

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

1.)

Obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM nicht übersteigt, ist die Revision statthaft, weil die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtsweges streiten. Die Vorderrichter haben die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten bejaht. Die Revision verneint sie.

8

2.)

Das Berufungsgericht führt aus, das Dienstverhältnis der Fleischbeschauer, sei beamtenähnlicher, öffentlich-rechtlicher Art. Die Klagansprüche entsprängen diesem beamtenähnlichen Dienstverhältnis. Für deren Geltendmachung sei daher, wie bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten, nach Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet. Darüber hinaus ergebe sich die Zulässigkeit dieses Rechtsweges auch aus Art. 19 Abs. 4 GrundG. Hiernach stehe demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sei, der Rechtsweg offen. Eine andere Zuständigkeit als die der ordentlichen Zivilgerichte sei nicht begründet. Ein Steueranspruch, für den die Finanzgerichte zuständig seien, stehe nicht im Streit. Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen sei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen.

9

Die Revision macht demgegenüber einmal geltend, die Vorschrift in Art. 129 WeimVerf beziehe sich nur auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne, zu denen die Kläger nicht gehörten. Sie sei eine Ausnahmevorschrift, die eine ausdehnende Auslegung nicht dulde und deshalb hier nicht angewendet werden könne. Zum anderen führt die Revision aus, den Klägern stehe der Weg vor den Verwaltungsgerichten offen, sie könnten, wie die meisten Beamten in der Bundesrepublik, vor diesen Gerichten eine Zahlungsklage erheben. Die Zulässigkeit einer solchen Klage folge aus § 24 MRVO Nr. 165.

10

3.)

a)

Um über die Rechtsnatur des zwischen den Fleischbeschauern und den Trägern der Fleischbeschau bestehenden Verhältnisses Klarheit zu gewinnen, bedarf es des Eingehens auf die Organisation der Fleischbeschau, Maßgebend ist das Fleischbeschaugesetz in der vom 1. Januar 1941 ab geltenden Fassung, wie sie der Reichsminister des Innern am 29. Oktober 1940 bekannt gemacht hat (RGBl I 1463). Nach § 4 dieses Gesetzes sind zur Vornahme der Schlachttier- und Fleischbeschau Beschaubezirke zu bilden. Für jeden Beschaubezirk sind mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Gemäß § 4 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 (DVO RMBl 1940, 289, 492; 1941, 9) werden die Beschauer in den Landkreisen durch den Landrat bestellt. Die Ausübung der Beschau ist nach § 8 DVO Tierärzten (Fleischbeschau-Tierärzten) zu übertragen. Wenn solche nicht zur Verfügung stehen, können andere Personen bestellt werden, die durch Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen haben (Fleischbeschauer). Die Durchführung der Beschau ist eine polizeiliche Aufgabe, die Beschauer üben hoheitliche Befugnisse aus, auch wenn sie nicht Beamte im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes sind (§ 7 DVO). Sie sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten eidlich zu verpflichten (§ 15 DVO). Ihre Namen sind amtlich bekannt zu machen (§ 16 DVO). Sie unterstehen neben der fachlichen Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt der Aufsicht der Bestellungsbehörde. Sie können wegen der im Dienst begangenen Ordnungswidrigkeiten mit Verwarnung, Verweis oder mit Geldbußen bestraft werden. Auch kann die weitere Ausübung des Dienstes von der Wiederholung ihrer Ausbildung und ihrer Befähigungsprüfung abhängig gemacht oder ganz untersagt werden (§ 20 DVO). Das Dienstverhältnis der Fleischbeschauer endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Soweit Beschauer als Beamte oder als Tarifangestellte angestellt werden, bleiben die beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften unberührt, im übrigen gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die allgemeinen Kündigungsvorschriften (§ 11 DVO). Auf die Bestellung von Trichinenschauern - der Kläger Fietz ist ein solcher - und die Beendigung ihres Dienstverhältnisses finden die Vorschriften für die Fleischbeschauer sinngemäß Anwendung (§§ 11, 19, 20 DVO).

11

b)

Die Bestellung der Beschauer und die damit verbundene Übertragung hoheitlicher Befugnisse stellt sich als ein Verwaltungsakt dar. Die Beschauer werden mit ihrer Bestellung Beamte im strafrechtlichen und im haftungsrechtlichen Sinne (§ 359 RStGB, § 839 BGB). Damit allein ist aber noch nichts über die Rechtsnatur des Innenverhältnisses zwischen den Beschauern und den Trägern der Fleischbeschau - hier dem Landkreis - ausgesagt. Dieses Verhältnis kann nach der Durchführungsverordnung zum Fleischbeschaugesetz verschieden ausgestaltet sein:

12

aa)

Es können beamtete Tierärzte zu Fleischbeschau-Tierärzten bestellt werden (§ 14 DVO).

13

bb)

Beschauer können unter Wahrung der Vorschriften des Beamtenrechts als Beamte angestellt werden (§ 11 Abs. 3 DVO). Sie erlangen damit die Stellung von Beamten im staatsrechtlichen Sinne. Beides ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen.

14

cc)

Beschauer können auch als Tarifangestellte angestellt werden (§ 11 Abs. 3 DVO). Für diejenigen der so angestellten Beschauer, denen ihre vorgesetzte Dienststelle bescheinigt, daß sie in der Beschau hauptberuflich dauernd voll beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO) und der Tarifordnung A für die Angestellten im öffentlichen Dienst (TOA).

15

dd)

Für diejenigen Beschauer aber, denen ihre vorgesetzte Dienstbehörde nicht bescheinigt hat, daß sie hauptberuflich dauernd voll beschäftigt sind, gilt - anstelle der ATO und TOA - eine vom Reichsminister des Innern mit Zustimmung des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst erlassene Dienstordnung vom 21. April 1943 und hinsichtlich ihrer Vergütung im Krankheitsfalle die vom Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst erlassene Tarifordnung vom 17. Februar 1943. Das ist in dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 21. April 1943 klargestellt (MinBli V 1943, 710 - mit der erwähnten Dienstordnung und Tarifordnung vom 17. Oktober 1943 abgedruckt bei Giese - Himmel-Meyer, Kommentar zum Fleischbeschaugesetz, 2. Aufl 1952 S 65 ff).

16

c)

Die beamteten Fleischbeschauer stehen zu den Trägern der Fleischbeschau, ihren Dienstherren, unstreitig in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Über die Stellung der nichtbeamteten Fleischbeschauer aber herrscht weithin Unklarheit, sie hat die Praxis - wie Heinrich Triepel es ausdrückt - ständig in Verlegenheit gesetzt (Staatsdienst und Staatlich gebundener Beruf in der Festschrift für Karl Binding Bd II S 60).

17

Man hat erörtert, ob diese Beschauer selbständige Gewerbetreibende seien, vergleichbar den Feldmessern, Wägern, Schauern oder den Bezirksschornsteinfegermeistern (§§ 36, 39 GewO). Der Reichsfinanzhof hat in BFHE 38, 104 die Gewerbesteuerpflicht für Oldenburgische Fleischbeschauer bejaht; er hält deren Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmStG, die Selbständigkeit voraussetzt, für möglich (BFHE 23, 183; 41, 315). Der Bundesminister der Finanzen ist dem in seinen Erlassen vom 21. Juli 1955 und 31. Januar 1956 gefolgt (UmStRdsch 1955, 191; 1956, 54).

18

Manche sehen die Beziehungen zwischen den nichtbeamteten Beschauern und den Trägern der Fleischbeschau als ein öffentlich-rechtliches, beamtenähnliches Verhältnis an, wie es hier das Berufungsgericht im Anschluß an ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1952 getan hat (DVBl 1953, 337 [VGH Hessen 10.10.1952 - OS II 61/51] - vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 1954, Bay VGHE 1954, 74). Andere erblicken darin ein Dienstvertragsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Arbeitsrechts, so Giese-Himmel-Meyer in ihrem schon erwähnten Kommentar S 63 und Spindler-Theurer in Schlachttier- und Fleischbeschaugesetz 3. Aufl 1952 S 37.

19

Insbesondere hat das Reichsarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung das Angestelltenverhältnis der nichtbeamteten Fleischbeschauer als ein Dienstverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art angesehen, für das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag gälten. Dieses Verhältnis sei ohne Vertragsgrundlage gar nicht denkbar, in der Bestellung zum Fleischbeschauer liege nicht nur die Übertragung der obrigkeitlichen Befugnisse der Fleischbeschau, sondern zugleich das Angebot zum Abschluß eines Dienstvertrages, auf das der Fleischbeschauer durch Übernahme der Verpflichtung zur Ausübung der Fleischbeschau stillschweigend eingegangen sei (RArbGE 25, 188 [192]; 26, 275 [280]).

20

Auch der Reichstreuhänder der Arbeit spricht in seiner Anordnung vom 17. Dezember 1942, in der er sich mit dem Erlaß einer Besonderen Dienstordnung durch den Reichsinnenminister einverstanden erklärt, und in der erwähnten Tarifordnung vom 17. Februar 1943 von Beschauern, die auf Privatdienstvertrag beschäftigt würden. Der Reichsminister des Innern ist beim Erlaß der Dienstordnung vom 21. April 1943 gleichfalls davon ausgegangen, daß Fleischbeschauer wie sonstige Angestellte des öffentlichen Dienstes in einem Angestelltenverhältnis privatrechtlicher Natur stünden.

21

Ausschlaggebende Bedeutung kann diesen Meinungsäußerungen des Reichstreuhänders und des Reichsministers des Innern nicht beigemessen werden. Bei der Annahme des Reichsarbeitsgerichts, daß es sich um ein bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis handele, mag die Erwägung mitgespielt haben, daß bei der damals noch unausgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses sicheren Rechtsschutz für Ansprüche der Fleischbeschauer gewähre (vgl Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 6. Aufl S 244 Fußn 4). Da aber seit dem Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einführung der Generalklausel auch für Ansprüche, die im öffentlichen Recht wurzeln, vollwertiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährleistet ist, bedarf die Auffassung des Reichsarbeitsgerichts und derer, die ihm gefolgt sind, der Überprüfung.

22

Das Fleischbeschaugesetz selbst spricht von der rechtlichen Stellung der Beschauer nicht; es besagt nur, daß Beschauer zu bestellen sind. Die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen diesen und den Trägern der Fleischbeschau ist deshalb aus der Struktur der Fleischbeschau und der Gesamtheit der für die Beschauer geltenden Vorschriften abzuleiten.

23

Das Eigentümliche des Berufs der Fleischbeschauer besteht darin, daß ihnen ein Stück Verwaltungspolizei übertragen ist und daß ihre Verpflichtung sich auf den engen Kreis der Fleischbeschau beschränkt. Anders als sonstige Verwaltungsangestellte, die ihre Dienste dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellen und von diesem in den verschiedensten Zweigen der Verwaltung beschäftigt werden können, werden die Fleischbeschauer nur für die Bewältigung einer ganz spezifischen hoheitlichen Aufgabe herangezogen. Das unterscheidet sie charakteristisch von sonstigen Angestellten des öffentlichen Dienstes, mögen solchen auch im Einzelfalle gleichfalls hoheitliche Aufgaben übertragen sein.

24

In der Durchführung ihrer polizeilichen Aufgabe, in der sie obrigkeitliche Befugnisse ausüben, sind die Fleischbeschauer durch ganz eingehende Vorschriften gebunden. Sie können sich dem gegenüber, der die Fleischbeschau fordert, nicht weigern, ihre Tätigkeit auszuüben. Das insbesondere schließt es aus, sie den in § 36 GewO angeführten selbständigen Gewerbetreibenden gleichzuachten. Die technische Durchführung der Beschau ist in Ausführungsbestimmungen und Anweisungen bis ins einzelste geregelt (Anl zu § 28 DVO). Für eine eigene Wahl der Untersuchungsmethoden auf Grund wissenschaftlicher. Vorbildung und Erfahrung ist kein Raum. Deshalb können auch die Fleischbeschautierärzte, insoweit sie die Fleischbeschau ausüben, nicht als freiberuflich Tätige betrachtet werden (vgl. Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, Gewerbeordnung 11. Aufl. § 36 Anm. 7). Beschauer werden auf gewissenhafte Erfüllung ihrer "amtlichen" Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Sie können zu weiterer Fortbildung angehalten werden. Die Ausübung des Dienstes kann ihnen untersagt, werden. Neben der fachlichen Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt unterstehen sie der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt der Bestellungsbehörden. All das zeigt, daß ihre Stellung so umfassend öffentlichrechtlich ausgestaltet ist, daß eine Trennung zwischen einem vom öffentlichen Recht beherrschten Außenverhältnis zu den Schlachtern und einem, dem bürgerlichen Recht unterworfenen Innenverhältnis zur Anstellungskörperschaft nicht möglich ist. Die Verhältnisse der Beschauer sind vielmehr in vollem Umfang nach öffentlichem Recht zu beurteilen.

25

Der Umstand, daß tarifrechtliche Bestimmungen für die Fleischbeschauer erlassen worden sind, wie sie sonst zur Regelung bürgerlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse dienen, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die Tarif- und die Dienstordnung sind erlassen in einer Zeit, in der das Arbeitsverhältnis der in der öffentlichen Verwaltung Tätigen nicht auf Grund Vertrages der Sozialpartner geregelt wurde, sondern obrigkeitlich auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl I, 220). Schon das läßt einen öffentlich-rechtlichen Einschlag erkennen. Überdies ist es sehr wohl möglich, öffentlich-rechtliche Verhältnisse in Anlehnung an bürgerlichrechtliche Regelungen und unter Bezugnahme auf solche auszugestalten und inhaltlich auszufüllen, wie vielfach dort, wo ausdrückliche Bestimmungen des öffentlichen Rechtes fehlen, allgemeine Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechtes zur Ausfüllung sonst rechtsleeren Raumes herangezogen werden müssen (Forsthoff a.a.O. S 245).

26

Dahingestellt kann bleiben, ob im vorliegenden Falle lediglich Verwaltungsakte der Bestellung zu Fleischbeschauern vorliegen oder ob daneben zwischen den Klägern und dem beklagten Landkreis vertragliche Abmachungen mündlich oder schriftlich getroffen worden sind. Nach der gesamten Regelung der Fleischbeschau würde es sich dabei notwendig um öffentlich-rechtliche Verträge handeln, nicht um bürgerlichrechtliche.

27

4.)

Sind nach Vorstehendem die Beziehungen der Fleischbeschauer zu den Trägern der Fleischbeschau öffentlich-rechtlicher Natur, so unterliegen auch deren Ansprüche auf Entgelt, als Ausfluß aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, dem öffentlichen Recht. Im öffentlichen Recht wurzeln dann auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer durch den beklagten Landkreis als den, der die Kläger für ihre Tätigkeit zu entlohnen hat.

28

5.)

Es erhebt sich nunmehr die Frage, auf welchem Rechtsweg die geltend gemachten Ansprüche zu verfolgen sind. Die Finanzgerichte sind nicht zuständig, denn es wird nicht über den rechtlichen Bestand eines Steueranspruchs gestritten (Kühn, RAbgO § 242 Anm 2). Darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben. Dagegen kann dessen Ansicht nicht geteilt werden, daß für diese Ansprüche, gleich wie für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nach Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei. Diese Bestimmung bezieht sich auf Beamte im staatsrechtliche Sinne, nicht auf sonstige Bedienstete der öffentlichen Verwaltung, mögen diese auch hoheitliche Aufgaben erfüllen (vgl. Anschütz. Die Verfassung des Deutschen Reiches Art. 129 Anm 1). Eine ausdehnende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist umso weniger gerechtfertigt, als im immer größeren Umfange für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten im staatsrechtlichen Sinne der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird, wie das insbesondere auch im § 182 des Beamtengesetzes für Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl SchlH 1956 S 19) geschehen ist. Offen steht vielmehr der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten. Deren Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165. Danach haben die Landesverwaltungsgerichte über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes zu entscheiden. Zu diesen "anderen Streitigkeiten" gehört der hier der gerichtlichen Entscheidung unterstellte Streit der Parteien. Eine nach § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausschließende Zuweisung der Angelegenheit an die Zivilgerichte oder an andere bestehende Gerichte ist nicht erfölgt.

29

Da die Vorderrichter die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten zu Unrecht bejaht haben, sind die ergangenen Urteile auf die Rechtsmittel des beklagten Landkreises hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nach § 81 BVerwGG (BGBl 1952 I, 625) an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges - hier an das Landesverwaltungsgericht in Schleswig - zu verweisen.

30

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist aber schon jetzt zu entscheiden. Sie sind nach §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen (BGHZ 11, 43 [57] 12, 52 [69 f)].

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer