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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1989, Az.: VI ZR 269/87

Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß aufgestellten Fassadengerüst durch einen im kirchlichen Dienst stehenden Bauingenieur; Ermittlung des Schädigers ; Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen Anstellungskörperschaft ; Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit bei Handeln des Kirchenbediensteten in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes ; Aufgaben der Gebäuderenovierung als rein fiskalisch geprägte Aufgaben der Kirchengemeinde; Pflicht des Kirchenbediensteten zur Feststellung der Sicherheit und Standfestigkeit des aufgestellten Gerüstes; Pflicht zur Überprüfung des Gerüstes zur Feststellung der Übereinstimmung mit den erforderlichen Güteklassen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1989
Aktenzeichen
VI ZR 269/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 02.09.1987
LG Hildesheim - 18.02.1986

Fundstellen

  • MDR 1989, 982 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 917-918 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Techniker Gerhard K., G., L.,

Prozessgegner

1. evangelisch-lutherische N.- und Ka.-Kirchengemeinde W.,
vertreten durch den Ersten Vorsitzenden des Kirchenvorstandes Pastor Friedrich We., An der Ki., W.,

2. Bau-Ingenieur Helmut F., P. weg ..., Le.-A.,

3. ...

4. ...

Amtlicher Leitsatz

Zu der Pflicht eines im kirchlichen Dienst stehenden Bauingenieurs, die Sicherheit eines in seinem Auftrag erstellten Gerüsts zur Begehung durch eine größere Personengruppe zu überprüfen, die er zu einer Baustellenbesprechung eingeladen hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin über seine Ansprüche gegen den Zweitbeklagten sachlich zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1986 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird dieses Urteil, soweit darin die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage auf Ersatz von Verdienstausfall abgewiesen worden ist, einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die in den Rechtsmittelzügen entstandenen Kosten übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch den Sturz von einem Gerüst entstanden ist, das in der Kirche der erstbeklagten Kirchengemeinde errichtet war.

2

Im Sommer 1982 wurden im Innern des Kirchengebäudes am Deckengewölbe und an den Wänden Renovierungsarbeiten ausgeführt. Am 26. August 1982 sollte in der Kirche eine Besprechung zwischen dem Architekten, einigen Handwerkern und einem Kirchenvorsteher stattfinden. Zu dieser Besprechung, bei der zugleich auch die Arbeiten des Bauunternehmers an der Tonnendecke abgenommen werden sollten, hatte der bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche H. im Angestelltenverhältnis als Bau-Ingenieur tätige Zweitbeklagte eingeladen. Er führte damals u.a. die dem landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege übertragenen, in einer Dienstanweisung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1987 näher beschriebenen Aufgaben der Bauleitung bei Instandsetzungen und Erneuerungen kirchlicher Gebäude aus. Der Kläger war von dem Architekten als Farbenberater zu der Besprechung vom 26. August 1982 hinzugezogen worden.

3

Im Verlaufe der Besprechung bestiegen alle sieben Teilnehmer ein zuvor bereits zwei Wochen lang jeweils von einzelnen Malern und Maurern benutztes sog. Raumgerüst und betraten - mit Ausnahme des Zweitbeklagten - ein etwa sechs Meter über dem Fußboden befindliches Gerüstfeld. Dabei brach ein Kantholz, so daß fünf Besprechungsteilnehmer, darunter der Kläger, von dem Gerüst auf die Kirchenbänke und den Steinfußboden herabstürzten. Zwei von ihnen fanden dabei den Tod. Der Kläger und zwei weitere Personen wurden erheblich verletzt.

4

Den Auftrag für die Erstellung des Gerüsts hatte der Zweitbeklagte der früheren drittbeklagten H. GmbH namens der erstbeklagten Kirchengemeinde "nach DIN 4420" erteilt. Der frühere Viertbeklagte H., der den Geschäftsbereich "Gerüstbau" der H. GmbH leitete, hatte mit dem Aufbau des Gerüsts aufgrund einer von ihm gefertigten nicht maßstabsgerechten Handskizze über die Konstruktion des Gerüsts den angelernten Gerüstbauer He. beauftragt. Dieser stellte zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern der H. GmbH entlang der beiden Längswände des Kirchenschiffes aus vorgefertigten Elementen des Gerüstsystems "Layher-Blitzgerüst" Fassadengerüste auf und errichtete zwischen diesen etwa 6 m über dem Boden des Kirchenschiffes eine Arbeitsbühne. Diese bestand aus neun Feldern mit je zwei quer zum Kirchenschiff liegenden Kanthölzern von 8 × 14 cm, auf welche vorgefertigte Gerüstbeläge gelegt wurden. He. überschritt dabei die in der Handskizze vorgegebene lichte Weite zwischen den beiden Fassadengerüsten um 20 cm, da er diese näher als vorgegeben an den parallel zu den Längswänden verlaufenden Emporen errichtete. Außerdem verwendete er ein Kantholz, das an der unteren Schmalseite sowie an den Breitseiten Asteinschlüsse von 3 bis 4 cm Durchmesser hatte und damit nicht der nach DIN 4420 Ziffer 6.5. für Holzbauteile von Gerüsten mindestens erforderlichen Güteklasse II nach DIN 4074 Teil I und II entsprach. Der Unfall ist auf den Bruch dieses Kantholzes zurückzuführen. Für die Erstellung des Gerüsts war weder eine Baugenehmigung erteilt noch eine statische Berechnung eingeholt worden.

5

Der Kläger hat von allen Beklagten den Ersatz seines Verdienstausfalles, für Schäden an seiner Kleidung, für Krankenbesuche seiner Ehefrau sowie für Unkosten im Zusammenhang mit dem Unfall und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM verlangt und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich seines sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schadens begehrt.

6

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil alle Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz eines materiellen Schadens von 1.415 DM verurteilt und den Schmerzensgeldanspruch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Soweit der Kläger mit der Zahlungsklage Ersatz weiterer Schäden, von der Erstbeklagten ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich eines künftigen immateriellen Schadens beansprucht hat, hat es die Klage abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil haben alle Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstbeklagten und die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) zurückgewiesen. Auf die Berufung des Zweitbeklagten hat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision der Erstbeklagten und die gegen die Erstbeklagte gerichtete Revision des Klägers nicht angenommen. Mit seiner weitergehenden Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen den Zweitbeklagten weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat unter Verwertung eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens festgestellt, daß das Gerüst der konkreten Belastung standgehalten hätte, wenn es entsprechend der Planung des Viertbeklagten so errichtet worden wäre, daß die Fassadengerüste von den Emporen einen Abstand von jeweils 30 cm (und nicht nur von 20 cm) gehabt hätten und damit die zu überbrückende Weite nur 3,44 m statt 3,64 m betragen hätte. Es hat es allerdings dahinstehen lassen, ob der Unfall durch den Mangel des Kantholzes allein oder durch das mangelhafte Kantholz und die planwidrig größere lichte Weite zwischen den beiden seitlichen Fassadengerüsten verursacht worden ist.

10

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für das Gerüst nach § 6 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37) eine statische Berechnung hätte eingeholt werden müssen, da es sich dabei weder um eine Regelausführung nach DIN 4420 gehandelt habe, noch dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt gewesen sei. Demgemäß sei auch gemäß § 68 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 4 NdsBauO vom 23. Juli 1973 (GVBl S. 259) für die Errichtung des Gerüsts eine Baugenehmigung erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erteilt gewesen ist.

11

Dem Zweitbeklagten kann nach Auffassung des Berufungsgerichts aber allenfalls der Vorwurf gemacht werden, daß er dem Erfordernis der Baugenehmigung nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt habe. Da aber auch der Kläger davon ausgehe, daß eine Baugenehmigung für ein der Handskizze des Viertbeklagten entsprechendes Gerüst erteilt worden wäre, könne nicht festgestellt werden, daß die dem Zweitbeklagten möglicherweise zur Last fallende Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen sei. Denn der Zweitbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an Ort und Stelle alle Maße nachzumessen, um festzustellen, ob die tatsächlichen Maße mit denen einer genehmigten Bauzeichnung übereinstimmten.

12

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

13

1.

Mit zutreffenden Erwägungen geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Haftung des Zweitbeklagten weder gemäß Art. 34 GG noch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

14

a)

Eine Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen Anstellungskörperschaft kann zwar in entsprechender Anwendung des Art. 34 GG in Betracht kommen (BGHZ 22, 383, 386; Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 839 Rdn. 94 m.w.Nachw.). Voraussetzung hierfür ist aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, daß der Kirchenbedienstete in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich gehandelt hat. Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.;  86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739). Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.; weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110). Aufgaben zur Gebäuderenovierung, wie sie hier in Frage stehen, sind nicht in diesem Sinne durch eine hoheitliche Zielsetzung geprägt. Mangels Anhaltspunkten für eine öffentlich-rechtliche Organisation dieses Tätigkeitsbereiches geht es deshalb hier um rein fiskalisch geprägte Aufgaben der Kirchengemeinde. Daher sind auch die dem Zweitbeklagten obliegenden Aufgaben bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der Bauarbeiten und die damit verbundenen Pflichten zur Gefahrensicherung als der Ebene bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung verhaftet zivilrechtlich zu qualifizieren.

15

b)

Eine Haftungsbefreiung für den Zweitbeklagten durch das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger als Angestellter nicht die einem Beamten im staatsrechtlichen Sinne vergleichbare Stellung innehat.

16

2.

Rechtsfehlerhaft verkürzt das Berufungsgericht jedoch den Pflichtenkreis des Zweitbeklagten, der ihm aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger oblag.

17

a)

Für die Entscheidung des Streitfalles kann es dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, der Zweitbeklagte habe ihn aufgefordert, das Gerüst zu besteigen und habe sogar seine Bedenken gegen die Sicherheit des Gerüsts zerstreut.

18

b)

Nachdem der Zweitbeklagte nicht nur anstelle des Bauherren den Auftrag zur Aufstellung des Raumgerüsts erteilt, sondern auch zu der Baustellenbesprechung eingeladen und jedenfalls zugelassen hatte, daß der Kläger gleichzeitig mit ihm, dem Kirchenvorsteher und drei Handwerkern das Gerüst bestieg, um u.a. die Arbeiten des Bauunternehmers an der Tonnendecke des Kirchenschiffes abzunehmen, hatte er den Verkehr auf diesem Gerüst eröffnet. Er mußte deshalb auch darauf achten, daß der Kläger ungefährdet das Gerüst benutzen konnte. Er war deshalb verpflichtet, sich selbst von der Sicherheit, der Standfestigkeit und der Belastbarkeit des Gerüsts zu überzeugen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142 = BauR 1984, 77, 78). Dazu gehörte zunächst die Feststellung, ob die Ausführung des Gerüsts seinem Auftrag entsprechend nach der Gerüstordnung "DIN 4420" erstellt war, die gleichfalls als Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste" (VBG-Vorschriften 36 a) galt; dies schloß die Feststellung ein, ob es sich um eine Regelausführung handelte, für die weder ein statischer Nachweis erforderlich war, noch die Einholung einer Baugenehmigung. Wäre der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, dann hätte er erkannt bzw. erkennen müssen, daß für das Gerüst sowohl ein statischer Nachweis als auch eine Baugenehmigung erforderlich waren, die aber beide fehlten. Schon das hätte ihm Anlaß geben müssen, mit Rücksicht auf die Lebensgefahr, die für die Beteiligten mit dem Besteigen eines nicht ausreichend sicheren Gerüstes verbunden sein konnte, zumal wenn es den Belastungen einer so großen Besucherzahl ausgesetzt wurde, von dem Vorhaben abzusehen, solange er jedenfalls nicht aufgrund anderer Umstände die Gewißheit haben konnte, daß das Gerüst trotz der fehlenden statischen und bauaufsichtsrechtlichen Kontrollen sicher war. Diese Gewißheit hätte er im übrigen, wie das Berufungsgericht weiter verkennt, nicht schon dann haben können, wenn eine Baugenehmigung vorgelegen hätte; er hätte sich auch in diesem Fall darüber vergewissern müssen, ob eine Bauabnahme erfolgt oder sonst sichergestellt war, daß die Ausführung der genehmigten Bauzeichnung bzw. Statik entsprach. War nach entsprechenden statischen Berechnungen eine Sicherheit auf dem Gerüst nur gewährleistet, wenn die Fassadengerüste jeweils einen Abstand von 30 cm von den Emporen hatten, dann hätte er, was keinen großen Aufwand erfordert hätte, auch die Einhaltung dieses Maßes überprüfen müssen.

19

3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß auch davon ausgegangen werden, daß die Pflichtverletzungen des Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers waren.

20

a)

Hätte sich der Beklagte pflichtgemäß verhalten, dann hätte er entweder die Besprechung auf dem Gerüst zurückstellen oder zumindest feststellen müssen, welchen Belastungen das Gerüst, das damals schon etwa zwei Wochen im Einsatz war, bisher bei der Bauausführung standgehalten hatte und allenfalls eine gleich hohe Gerüstbelastung zulassen dürfen.

21

b)

Der Zurechnungszusammenhang zwischen den Versäumnissen des Zweitbeklagten und dem Schaden des Klägers könnte nur dann fraglich sein, falls auch bei einem Gerüstumbau nach Maßgabe statischer oder bauaufsichtsrechtlicher Anforderungen die Mangelhaftigkeit des im Streitfall gebrochenen Kantholzes nicht erkannt worden und dieses Holz auch dann gebrochen wäre, wenn die von dem Raumgerüst zu überbrückende Weite 3,44 m nicht überschritten hätte. Denn dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Zweitbeklagte nicht verpflichtet war, jedes einzelne Bauholz daraufhin zu überprüfen, ob es den erforderlichen Güteklassen entsprach (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983, aaO). Insoweit durfte er sich auf die Fachkenntnisse der Bediensteten der von ihm beauftragten H. GmbH verlassen. Indes obliegt dem Zweitbeklagten die Darlegungs- und Beweislast für diesen bei pflichtgemäßem Vorgehen denkbaren Geschehensablauf. Einen solchen Beweis hat der Zweitbeklagte jedoch nicht einmal angetreten.

22

III.

Bei dieser Rechtslage muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als darin auf die Berufung des Zweitbeklagten die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten des Zweitbeklagten auferlegt worden sind und als darin die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

23

1.

Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der erkennende Senat, soweit das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht die Klage abgewiesen hat, abschließend in der Sache entscheiden. Diese Entscheidung mußte dahin ergehen, daß die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1986 zurückgewiesen wird.

24

Das Berufungsgericht ist nämlich auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß den Kläger gegenüber dem Erst- und dem Viertbeklagten und gegenüber der Drittbeklagten kein Mitverschulden trifft. Gleiches gilt auch gegenüber dem Zweitbeklagten. Da es der sachkundige Zweitbeklagte zugelassen hat, daß der Kläger zusammen mit den anderen zu der Baustellenbesprechung geladenen Personen das Gerüst betreten hat, durfte dieser darauf vertrauen, daß die Beklagten, und auch der Zweitbeklagte, den ihnen bezüglich der Erstellung des Gerüsts obliegenden Sicherungspflichten nachgekommen sind.

25

2.

Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat, konnte der erkennende Senat mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden und nicht einmal ein Grundurteil erlassen, da noch offen ist, ob dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von Erwerbsschaden zustehen, die nicht auf Dritte übergegangen sind. Insoweit mußte auf die Berufung des Klägers aber das landgerichtliche Urteil einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das Landgericht hat nämlich, wie das Berufungsgericht mit Recht bezüglich der gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichteten Ansprüche ausgeführt hat, unter Verstoß gegen §§ 139, 286 ZPO den auf den Erwerbsschaden bezogenen Parteivortrag des Klägers als unsubstantiiert betrachtet und deshalb die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen.

26

3.

Da die Pflicht zur Tragung der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Obsiegen oder Unterliegen abhängt, hat der erkennende Senat dem Landgericht, das nun über den Anspruch auf Ersatz der Erwerbsschäden und über die Höhe des Schmerzensgeldanspruches zu entscheiden hat, auch die Entscheidung über diese Kosten übertragen, die auch die Kosten wegen der nicht angenommenen Revisionen umfassen.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann