Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1984, Az.: 3 AZR 125/84
Vergleich; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 125/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 02.02.1982 - 19 Ca 11432/81
- LAG München 25.05.1983 - 5 Sa 589/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 47, 355 - 363
- DB 1985, 1949
- JR 1986, 528
- VersR 1985, 1152 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein gerichtlicher Vergleich über tatsächliche Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs verstößt nicht gegen zwingende Grundsätze des Betriebsrentengesetzes. Auch eine Einigung, wonach keine Versorgungsrechte bestehen, wird weder durch § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verboten.
2. Eine Beschränkung der Revision auf einen Teil des Berufungsurteils ist nur zulässig, wenn dieser Teil den Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens und einer selbständigen Entscheidung bilden könnte. Die Beschränkung der Revision auf rechtliche Gesichtspunkte ist unzulässig und für das Revisionsgericht unbeachtlich.