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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1992, Az.: BVerwG 5 C 26.88

Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Aufwendungen von Schönheitsreparaturen; Sozialhilferechtlicher Bedarf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 26.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 04.02.1988 - AZ: 5 K 432/87

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 160 - 163
  • DVBl 1992, 1497 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1993, 53 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1992, 304 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1992, 3184-3185 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 67 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Die Auszugsrenovierung kann nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr. Rojahn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Februar 1988 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhält vom Beklagten seit September 1984 (erneut) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie bewohnte seinerzeit allein eine 63 qm große Wohnung mit drei Räumen. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die seiner Meinung nach unangemessen hohen Unterkunftskosten zu senken, z.B. durch Untervermietung oder Umzug in eine preisgünstigere Wohnung.

2

Nachdem die Klägerin zum 1. August 1986 eine kleinere Wohnung gemietet hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 9. Juli 1986, beim Beklagten eingegangen am 14. Juli 1986, die Kosten der Renovierung ihrer bisherigen und ihrer neuen Wohnung aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Sie legte eine Bescheinigung eines Malerbetriebs vom 13. Juni 1986 über ihren Auftrag, die frühere Wohnung zu einem Pauschalpreis von 1.075 DM zu renovieren, vor, nicht aber das von ihr und der Vermieterin dieser Wohnung unter dem 16. Juni 1986 unterzeichnete vorläufige Abnahmeprotokoll, nach dem in Küche und Bad die Decken zu streichen und in Schlafzimmer, Küche und Bad die Tapeten zu entfernen waren. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts begann die Klägerin am 16. Juli 1986 mit ihrem Auszug aus der früheren Wohnung und der Malerbetrieb am 17. Juli 1986 mit der Renovierung dieser Wohnung. Bei der Endabnahme der Wohnung am 30. Juli 1986 waren die Arbeiten, die in dem vorläufigen Abnahmeprotokoll vom 16. Juni 1986 aufgeführt waren, erledigt. Nach ihren Angaben hat die Klägerin dem Malerbetrieb für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung bis Ende 1986 einen Betrag von 1.075 DM in unregelmäßigen Raten gezahlt, wobei sie sich das Geld zum Teil anderweit geliehen und noch nicht zurückgezahlt habe.

3

Durch Bescheid vom 27. August 1986 lehnte der Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten für die bisherige Wohnung ab.

4

Der nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1987) erhobenen Klage der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Renovierung der früheren Wohnung - Streichen der Decke in Küche und Bad, Entfernen der Tapete in Küche, Bad und Schlafzimmer - 350 DM zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasse der notwendige Lebensunterhalt u.a. auch die Kosten der Unterkunft. Neben den laufenden Unterkunftskosten könnten hierzu auch Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen zählen. Die Klägerin sei nach ihrem Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Das vorläufige Abnahmeprotokoll vom 16. Juni 1986 spreche auch für eine Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung. Für das Streichen der Decken in Küche und Bad sowie das Entfernen der Tapeten in Küche, Bad und Schlafzimmer seien Kosten in Höhe von 350 DM entstanden. Die Klägerin habe den Renovierungsbedarf auch rechtzeitig, nämlich noch vor ihrem Auszug und vor Durchführung der Renovierungsarbeiten, beim Beklagten geltend gemacht. Dem Begehren der Klägerin stehe nicht entgegen, daß sie ihren gegenständlichen Bedarf noch vor Abschluß des Vorverfahrens gedeckt habe, indem sie die Wohnungsrenovierung habe durchführen lassen. § 5 BSHG stelle sicher, daß für das Vorhandensein einer Notlage nicht erst der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern schon die behördliche Kenntnis davon ausschlaggebend sei. Die Renovierungsarbeiten seien durch den Umzug bedingt gewesen und sozialhilferechtlich erforderlich. Denn die Klägerin habe die Wohnung dem Wunsch des Beklagten entsprechend gewechselt.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Ubergehung der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Der Beklagte rügt die Verletzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Kosten der Schlußrenovierung seien wegen des Auszugs keine notwendigen Unterkunftskosten. Die Erfüllung von Schuldverpflichtungen sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die nach § 134 VwGO zulässige Revision des Klägers ist begründet. In der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ist die Klage abzuweisen.

9

Zwar ist das verwaltungsgericht zutreffend der Auffassung, die noch streitigen Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 ADS. 1 BSHG und die Klägerin begehre mit der Geltendmachung dieses Renovierungsbedarfs nicht nur die Übernahme einer Verbindlichkeit gegenüber der Vermieterin dieser Wohnung. Denn zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, wenn zu ihren, wie hier - auch für die Auszugsrenovierung - vom Verwaltungsgericht bindend festgestellt, nach dem Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist. Während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann allerdings nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall, denn der Auszug entsprach dem Wunsch des Beklagten, der die bisherigen Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt.

10

Jedoch verletzt die weitere Ansicht des Verwaltungsgerichts Bundesrecht, die Klägerin könne eine Hilfe zu ihren Aufwendungen für die Schönheitsreparaturen beanspruchen, obwohl sie die Renovierungsarbeiten zwar nach Kenntnis des Beklagten von ihrem Bedarf, aber noch vor einer Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag habe ausführen lassen. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, § 5 BSHG wolle zugunsten des Hilfesuchenden auch die Notlage berücksichtigen, die nach der behördlichen Kenntnis davon, aber vor der mehr oder weniger späteren Entscheidung des Sozialhilfeträgers wegfällt. Diese Bestimmung regelt, wann Sozialhilfe einsetzt; sie schreibt nicht einen einmal entstandenen Bedarf als fortbestehend fest. Nach Wesen, Sinn und Zweck der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not ist Sozialhilfe nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 <220>) und bei Einlegung, von Rechtsbenelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 <346>; 58, 68 <74>) in Betracht.

11

Im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung als der für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage bestand kein Renovierungsbedarf mehr. Als der Beklagte die Übernahme der Renovierung mit Bescheid vom 27. August 1986 ablehnte und am 19. Februar 1987 den Widerspruch dagegen zurückwies, war die Renovierung - wie sich aus dem Abnahmeprotokoll vom 30. Juli 1986 ergibt - bereits abgeschlossen. Nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der beauftragte Malbetrieb am 17. Juli 1986 mit den Renovierungsarbeiten begonnen. Von den anerkannten Ausnahmen der Bedarfsdeckung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs oder im Eilfall (BVerwGE a.a.O.) kommt hier nur letztere in Betracht. Im Interesse effektiver Rechtsdurchsetzung wird dem Hilfsbedürftigen die Bedarfsdeckung dann nicht als den Sozialhilfeanspruch vernichtend entgegengehalten, wenn der vorliegende Bedarf ein Abwarten bis zur Hilfeentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht (mehr) zuließ. Das bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Bewertung zu berücksichtigen hat, daß derjenige, der Hilfe begehrt, diese grundsätzlich so rechtzeitig zu beantragen (bzw. davon Kenntnis zu geben) hat, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Hier hatte die Klägerin von dem jetzt allein noch streitigen Renovierungsbedarf (nach dem vorläufigen Abnahmeprotokoll vom 16. Juni 1986: Deckenstreichen in Küche und Bad sowie Tapetenentfernen in Schlafzimmer, Küche und Bad) im Wert von (jetzt unstreitig) 350 DM bereits am 16. Juni 1986 Kenntnis. Dagegen beantragte sie die Übernahme der Auszugsrenovierung erst mit Schreiben vom 9. Juli 1986, das beim Beklagten am 14. Juli 1986 einging, obwohl sie wußte, daß die Auszugsrenovierung bis Ende Juli 1986 abgeschlossen sein sollte. Zudem beantragte sie nicht die Kostenübernahme lediglich für die von der Vermieterin laut vorläufigem Abnahmeprotokoll vom 16. Juni 1986 verlangte Renovierung. Sie legte damals auch nicht das vorläufige Abnahmeprotokoll vom 16. Juni 1986 zum Nachweis des Renovierungsbedarfs vor; vielmehr beantragte sie viel weitergehend unter Vorlage der Bescheinigung eines Malerbetriebs vom 13. Juni 1986 über einen wesentlich höheren Instandsetzungsauftrag, nämlich in Höhe von 1.075 DM, die Übernahme dieser höheren Renovierungskosten. Daß dafür kein Bedarf bestand, ergibt sich daraus, daß die Vermieterin im vorläufigen Abnahmeprotokoll nur eine Renovierung in Höhe von (jetzt unstreitig) 350 DM verlangt hatte und vorher keine Renovierungsarbeiten ausgeführt worden waren (Beginn der Renovierung: 17. Juli 1986).

12

Selbst unter der Zeitvorgabe, die Renovierung bis Ende Juli 1986 abzuschließen, war eine Entscheidung auf den von der Klägerin erst am 14. Juli 1986 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag nicht so eilig, daß der Beklagte für eine effektive Hilfe sofort hätte entscheiden müssen. Nur wenige Tage nach Antragseingang, nämlich bereits am 17. Juli 1986 hatte die Klägerin ohne Rückfrage bei dem Beklagten den Malerbetrieb mit der Durchführung der Renovierungsarbeiten beginnen lassen. Soweit es um den aus sozialhilferechtlicher Sicht notwendigen Umfang dieser Arbeiten ging, war jedoch ein so zeitiger Arbeitsbeginn für einen rechtzeitigen Abschluß bis Ende Juli 1986 nicht erforderlich. Die Klägerin hätte zunächst noch eine Entscheidung des Beklagten abwarten können, bevor sie die Renovierung durchführen ließ. Aus diesem Grunde besteht ein Sozialhilfeanspruch der Klägerin auf die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Renovierungskosten in Höhe von 350 DM nicht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 350 DM festgesetzt.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost RiBVerwG Dr. Rojahn ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Franke