Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1972, Az.: 2 AZR 205/71
Berufsausbildungsvertrag; Form; Wirksamkeit; Beschäftigungsverbot; Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstosses gegen Verbotsgesetz; Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen; Kündigung; Kündigung aus wichtigem Grund; Angabe derKündigungsgründe; Heilung; Nachschieben von Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 205/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 20.04.1971 - 7 Sa 76/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 133 - 140
- DB 1972, 1732 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1972, 1783 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 983 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nach § 3 BBiG formlos abgeschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht von der Niederschrift des wesentlichen Inhalts des Vertrages gemäß § 4 BBiG abhängig.
2. Die Beschäftigung eines Jugendlichen ohne Vorlage der nach § 45 Abs. 1 und 2 JugArbSchutzG erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen verstößt zwar gegen ein Beschäftigungsverbot. Der Vertrag, auf dessen Grundlage die verbotene Beschäftigung des Jugendlichen erfolgt, ist aber nach den §§ 308 und 309 BGB gültig, wenn die Parteien eine spätere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorsehen. Er wird auch ohne Nachreichung der ärztlichen Bescheinigung dann voll wirksam, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Die Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages aus wichtigem Grunde ist nach § 15 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 125 BGB insgesamt nichtig, wenn nicht in dem Kündigungsschreiben zugleich auch die Kündigungsgründe angegeben werden.
4. Die Nichtigkeit der Kündigung wegen fehlender oder nicht ausreichender Angabe der Kündigungsgründe kann nicht dadurch geheilt werden, daß die Begründung nachgeschoben wird.