Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.05.1983, Az.: 5 AZR 226/81
Beschäftigungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.05.1983
- Aktenzeichen
- 5 AZR 226/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mönchengladbach 17.09.1980 - 2 Ca 1095/80
- LAG Düsseldorf 20.02.1981 - 9 Sa 1343/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 6 - 12
- DB 1984, 52
- JR 1984, 528
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG ist die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkordarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, verboten.
2. Diesem Beschäftigungsverbot unterliegen nur solche Entlohnungsformen, bei denen die Entgelthöhe entscheidend von dem Umfang der Arbeitsmenge beeinflußt wird. Eine Tätigkeit mit einer nach dem Umsatz bemessenen Provision kann daher nur dann dem Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen unterliegen, wenn schon die Menge allein die Umsatzhöhe und damit das Entgelt unmittelbar bestimmt. Bei einer Verkaufsprovision im Einzelhandel ist dies in der Regel nicht der Fall.