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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.03.1962, Az.: 5 AZR 191/61

Kur; Erholungsurlaub; Urlaubsverrechnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.03.1962
Aktenzeichen
5 AZR 191/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 07.03.1961 - 1 Sa 759/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 311 - 321
  • DB 1962, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 606 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 1268-1270 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird einem Arbeiter, der nicht arbeitsunfähig ist, von dem Sozialversicherungsträger eine Kur nach näherer Maßgabe der §§ 1236. 1237 Abs. 2 RVO zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit gewährt, so kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres den Erholungsurlaub des Arbeiters auf derartige Kurzeiten verrechnen.

2. Ob der Arbeiter aus dem Gesichtspunkt der durch § 242 BGB gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers eine Verrechnung von Erholungsurlaub auf derartige Kurzeiten hinnehmen muß, hängt von den gesamten Umständen ab, unter denen die Kur durchgeführt wird. Entscheidend hierfür ist vor allem, ob während der Kur die persönliche Freiheit des Arbeiters und der unbeschwerte Lebensgenuß erheblich eingeschränkt war oder nicht. Im ersteren Fall kommt eine Urlaubsverrechnung nicht in Betracht; im letzteren Fall ist - je nach den gesamten Umständen - eine ganze oder teilweise Urlaubsanrechnung möglich.

3. Bereitet die Aufklärung der tatsächlichen Umstände, wie sie nach Leitsatz 2 zu beachten sind, Schwierigkeiten, so ist nach § 287 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Bei unaufklärbaren Verhältnissen im Sinne von Leitsatz 2 kann in Betracht kommen, daß sie hälftig je zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gehen müssen.