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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: 1 StR 462/10

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.2010
Aktenzeichen
1 StR 462/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 18.02.2010

Fundstelle

  • NStZ-RR 2013, 99

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).

Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die - ohnehin unbegründeten - Verfahrensrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben sind.

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