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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1975, Az.: BVerwG 5 C 79/74

Vermieterklage; Kriegsbeschädigter; Träger der Kriegsopferfürsorge; Schönheitsreparaturen; Leistungsberechtigung des Mieters; Sozialhilfeempfänger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 79/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 60
  • VerwRspr 27, 1002

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gläubiger (Vermieter), dem gegen einen Kriegsbeschädigten, seinen Mieter, ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Schönheitsreparaturen zusteht, kann gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge jedenfalls dann nicht auf Feststellung klagen, daß dem Beschädigten eine diese Kosten deckende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, wenn der Beschädigte Kriegsopferfürsorge nicht in Anspruch nehmen will.

2. Der Gläubiger (Vermieter), dem gegen seinen Mieter ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Schönheitsreparaturen zusteht, kann nicht gegen den Träger der Sozialhilfe auf Feststellung klagen, daß dem Mieter (als potentiellen Sozialhilfeempfänger) diese Kosten deckende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht.