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§ 136 SchulG - Ausschluss von Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Die Bestimmungen im Vierten Teil Abschnitt II, im Fünften Teil Abschnitt II, im Sechsten und im Siebenten Teil begründen keine Ansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.