Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: 3 StR 538/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 538/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Berlin - 05.01.1951
Verfahrensgegenstand
Steuervergehens
Prozessgegner
1) den Angestellten (früheren Spediteur) Werner Walter U. aus B.-R.-O., geboren am ... 1914 in B.
2) den Angestellten (früheren Spediteur) Erwin Willy M. aus B.-G., geboren am ... 1911 in B.,
3) den Spediteur Horst S. aus B.-N., geboren am ... 1922 in B. N.,
4) den Fuhrunternehmer Erich Erwin Max P. aus B. geboren am ... 1908 in Bad P./Pommern,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Januar 1951 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagten waren beim Transport von 40 Kisten unversteuerten Kaffees beteiligt, der von einem unbekannten Täter aus dem Ostsektor Berlins auf den Weg nach Westdeutschland gebracht wurde. Das Gut wurde zunächst durch den Angeklagten P. zur Speditionsfirma M. & Co. in West-Berlin befördert. Deren Inhaber, die Angeklagten U. und M., liessen 25 Kisten durch den Angeklagten S. nach Hannover weiterleiten. Der Rest, von dem 10 Kisten mit dem Lastwagen der Firma M. & Co. Nr. KB ... zum Zwecke der Verfrachtung nach Westdeutschland zu einem Spediteur geschafft worden waren, wurde in Westberlin von der Zollbehörde beschlagnahmt.
Das Landgericht hat sämtliche eines Steuervergehens beschuldigten Angeklagten mangels Beweises freigesprochen und deshalb die Einziehung der von den Angeklagten P., S. und U. benützten Lastkraftwagen abgelehnt.
Die Revision des Nebenklägers ficht das Urteil in vollem Umfang, namentlich in der Richtung gegen den Angeklagten U. an und rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 414 RAO hinsichtlich des Lastkraftwagens KB .... Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den letztgenannten Gesichtspunkt beschränkt.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
Der Nebenkläger macht geltend, die Feststellung des Urteils, es habe sich nicht klären lassen, wer von den Angeklagten Kenntnis vom Inhalt der Fracht gehabt habe, widerspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme; auf jeden Fall habe U. hiervon gewusst. Mit diesen Behauptungen und dem gesamten weiteren Vorbringen bewegt er sich unzulässigerweise auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Der Erstrichter hat in rechtlich einwandfreier Weise im einzelnen dargelegt, dass die vorhandenen Verdachtsgründe zur Überführung der Angeklagten nicht ausreichen.
Es kann sich also nur darum handeln, ob die Einziehung des Lastwagens zu Unrecht unterblieben ist. Auch nach dieser Richtung können die Beschwerdeführer nicht durchdringen.
Die staatsanwaltschaftliche Revision führt aus, M. und U. seien Eigentümer des Lastkraftwagens.
Dieser sei zwar dem Finanzamt Wilmersdorf sicherungshalber übereignet worden, das aber bei Zubilligung des Rechts auf abgesonderte Befriedigung mit der Einziehung einverstanden sei.
Diese tatsächlichen Angaben können der Entscheidung deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Strafkammer die Frage des Eigentums nicht hinreichend geklärt hat, wozu von ihrem Standpunkt aus kein Anlass bestand. Wären jedoch M. und U. wirklich Eigentümer, so könnte das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Wenn bestimmte Personen unter Anklage gestellt sind, ist § 401 RAO anwendbar. Dort ist die Einziehung verschiedener Gegenstände zwingend vorgeschrieben. Diese ist, soweit sie den schuldhaft handelnden Täter trifft, ihrer Natur nach Nebenstrafe (vgl. RGSt 72, 239; BGH Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 139/51). Demzufolge kann sie auch nur dann angeordnet werden, wenn eine Verurteilung wegen der Steuerhinterziehung erfolgt, zu deren Begehung das Beförderungsmittel benützt worden war. Da hier alle Angeklagten freigesprochen worden sind, ist für eine Einziehung des bezeichneten Lastkraftwagens kein Räum.
Der gegenteiligen Meinung der Staatsanwaltschaft, es könne in der Hauptverhandlung trotz Freispruchs der Angeklagten selbständig auf Einziehung erkannt werden, kann nicht beigetreten werden. In einem gegen bestimmte Personen durchgeführten Verfahren ist die Verurteilung wenigstens eines der Mittäter die Voraussetzung für die Einziehung. Die gegen den Angeklagten erhobene Strafklage umfasst seine Handlung mit allen Folgen, also auch der der Einziehung. Mit dem Freispruch ist der auf Einziehung gerichtete Anspruch erledigt.
Dagegen kann nicht eingewendet werden, die Einziehung des Lastkraftwagens hätte nicht unterbleiben dürfen, weil der auf seinen Eigentümern ruhende Verdacht einer Beteiligung an der Straftat nicht völlig beseitigt, ihre Unschuld nicht erwiesen sei; das Ziel der persönlichen Verteidigung der Angeklagten schliesse nicht die ihnen auf Grund des aus § 414 RAO herzuleitenden Rechtsgedankens obliegende Pflicht aus, die für die Freigabe des einziehungsbedrohten Gutes geeigneten Gesichtspunkte geltend zu machen und dadurch den Nachweis ihrer Schuldlosigkeit und Gutgläubigkeit zu erbringen. Mit dieser Auffassung verkennt die Revision das Wesen der dem Angeklagten im Strafverfahren eingeräumten Stellung. Für die Einziehung in einem gegen bestimmte Personen durchgeführten Strafverfahren gelten keine anderen Grundsätze, als sie im allgemeinen für die Schuldfeststellung massgebend sind.
Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich geltend, das Landgericht hätte ausser der Prüfung nach § 401 RAO noch untersuchen müssen, ob nicht die Einziehung des Fahrzeugs nach § 414 MO geboten gewesen wäre. Damit geht sie von der Zulässigkeit der Überleitung des gegen eine bestimmte Person gerichteten Strafverfahrens in das selbständige Einziehungsverfahren aus, im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 53, 79; 54, 11; 74, 206). Von dieser abzuweichen, besteht indes kein Anlass. Der von der Revision angezogenen Entscheidung RGSt 74, 96, die nur das Devisenrecht betrifft, kommt keine allgemeine Bedeutung zu.
Darnach ist der Übergang zum objektiven Verfahren nicht statthaft. Beide sind voneinander wesensverschieden. Im Verfahren gegen bestimmte Personen handelt es sich um die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte eine Straftat begangen hat und deswegen verurteilt werden soll. Im Gegensatz dazu setzt das objektive Verfahren voraus, dass eine bestimmte Person strafrechtlich nicht verfolgt werden kann; es hat nur die Durchführung des staatlichen Einziehungsanspruchs zum Gegenstand. Demgemäss sind auch die Beteiligten verschieden.
Ist das Strafverfahren wie hier gegen bestimmte Personen durchgeführt worden und hat es mit deren Freispruch geendet, so kann es nicht mit dem beschränkten Ziel der Einziehung des Beförderungsgutes fortgesetzt werden.
Beide Revisionen mussten daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts verworfen werden.