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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1970, Az.: VIII ZR 106/68

Voraussetzungen für das Entstehen von Grundstückseigentum; Auslegung einer Auftragserteilung; Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien; Übereignungswillen eines Bauhandwerkers gegenüber dem Bauherrn oder den Bau ausführenden Unternehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 106/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.03.1968

Fundstelle

  • DB 1970, 294 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma W. M. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gemeinnütziges Bauunternehmen in M.,
vertreten durch ihre Direktoren Heinrich Z. und Georg N. in M., K.straße ...

Prozessgegner

Firma S.-C.-Verkaufsgesellschaft W. & Co. Kommanditgesellschaft,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Franz Josef K.-W. in S., B. Landstraße

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr., Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte W. GmbH errichtete in den Jahren 1964 bis 1966 Hochhäuser in M., Am R.. Sie erteilte am 2. Juni 1964 der Leichtmetallbau Chr. S. KG (im folgenden: Firma S.) einen Teilauftrag über "die Lieferung und Montage von Installationsabschlüssen" zum Betrage von 136.000 DM. Es handelte sich dabei um Fertigbauteile, bestehend aus in Stahlrahmen eingefügten Eternitplatten. Diese Eternitplatten lieferte die Klägerin der Firma S. unter Eigentumsvorbehalt. Sie ließ 1.792 Platten in der Zeit vom 10. Juni bis 14. Juli 1965 in mehreren Teillieferungen auf die Baustelle bringen. Vorher hatte die Klägerin, weil gegen die Zahlungsfähigkeit der Firma S. Bedenken aufgetaucht waren, mit dem bei dem bauleitenden Architekten angestellten Bauführer H. und mit dem Prokuristen Z. der Beklagten Telefongespräche geführt, deren Inhalt im einzelnen streitig ist, durch die aber die Bedenken der Klägerin zerstreut wurden. Die Firma S. sah sich der Beklagten gegenüber nicht in der Lage, den Auftrag weiter auszuführen und wurde deshalb Mitte August 1965 von der Beklagten aus ihren weiteren Verpflichtungen entlassene In diesem Zeitpunkt lagen 1.756 Platten noch verpackt an der Baustelle, 36 Platten hatte eine andere, anstelle der Firma S. beauftragte Firma probeweise eingebaut.

2

Mit Schreiben vom 16. August 1965, eingegangen am folgenden Tage, teilte die Klägerin der Beklagten mit:

"Die Firma Christel S., F., W.straße ..., hat von innen den Auftrag zum Einbau von Eternit-Platten an obengenanntem Projekt.

Die Lieferung der Platten erfolgte durch uns.

Leider will, oder ist vorgenannte Firma nicht in der Lage, Zahlungen an uns zu leisten.

Aufgrund unserer Auftragsbestätigung vom 4.6.65 und unserer dort beigefügten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben wir auf die von uns gelieferte Ware einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, d.h. daß trotz Einbau bei Ihrem Bauvorhaben, diese gelieferten Eternit-Platten immer noch unser Eigentum sind.

Nachdem von der Firma S. keine Zahlungen zu erwarten sind, müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß die noch dort lagernden Platten nicht weiter eingebaut werden dürfen und die bereits eingebauten wieder ausgebaut werden müssen.

Es tut uns leid, daß wir zu dieser Maßnahme gezwungen wurden und es würde uns freuen, wenn wir in Verbindung mit Ihnen zu einer anderen, für beide Teile befriedigenden Lösung kommen könnten.

Dies würde bedeuten, daß Sie uns dieses Material direkt bezahlen würden, um so für beide Teile entstehenden Unannehmlichkeiten aus der Welt zu schaffen ..."

3

Ab Anfang September 1965 ließ die Beklagte durch eine andere Firma mittels der Platten die Fertigbauteile herstellen und einbauen. Die Arbeiten waren Anfang 1966 abgeschlossen.

4

Die Klägerin verlangt nunmehr - die Firma S. ist inzwischen erloschen - Bezahlung der 1.792 Platten zum Betrage von 20.361,60 DM von der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe durch H. überhaupt nicht, durch den Prokuristen Zitter nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet werden können; aus Bereicherung hafte die Beklagte nicht, weil sie die Platten auf Grund ihres Lieferungsvertrages mit der Firma S. erworben habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 951 BGB) verurteilt, weil sie die noch im Eigentum der Klägerin stehenden Platten in ihre Bauten eingebaut habe. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen, und deshalb sei ihr der Einbau der Platten zugute gekommen; in Wirklichkeit habe die Beklagte lediglich das Bauvorhaben für das Land Rheinland-Pfalz, das Bauherr gewesen sei, betreut. Bereicherungsschuldner könne mithin allenfalls das Land Rheinland-Pfalz, nicht aber die Beklagte sein. Diese Rüge ist begründet.

7

In der Tat ergibt sich aus dem Sachverhalt, so wie er nach den Akten von den Parteien vorgetragen ist, nicht, daß die Beklagte Grundstückseigentümerin ist oder gewesen ist. Die Beklagte hatte schon in der Klagebeantwortung So 13 darauf hingewiesen, sie habe den Auftrag an die Firma S. nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern für das Kultusministerium von Rheinland-Pfalz erteilt, für das sie den Bau betreut habe. Damit stimmte das von der Klägerin vorgelegte Auftragsschreiben der Beklagten an die Firma S. vom 2. Juni 1964 überein, durch das der Auftrag ausdrücklich "im Namen und für Rechnung des Kultusministeriums des Landes Rheinland-Pfalz erteilt wird." Das Berufungsgericht durfte demnach nicht ohne weiteres unterstellen, die Beklagte habe das Bauwerk auf eigenem Grund und Boden errichtet und sei demgemäß nach § 951 BGB als Grundstückseigentümerin bereichert. Für die Revisionsinstanz ist vielmehr davon auszugehen, daß das Land Rheinland-Pfalz Grundstückseigentümer war. Dann aber trägt § 951 BGB eine Verurteilung der Beklagten nicht. Die Verurteilung erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend.

8

2.

Das Berufungsgericht stellt fest, die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und von der Firma S. unstreitig nicht bezahlten Platten seien noch im Zeitpunkt des Einbaus Eigentum der Klägerin gewesen. Die Firma S., die der Beklagten nicht die Lieferung von Eternitplatten, sondern die Herstellung und den Einbau von aus diesen Platten herzustellenden Fertigbauteilen geschuldet habe, habe schon aus diesen Grunde nicht die Platten schon bei der Anlieferung auf die Baustelle der Beklagten übereignet. Ein entsprechender Wille der Firma S. sei hier zudem völlig ausgeschlossen, weil der Geschäftsführer der Firma S. nach seiner nicht widerlegten Aussage davon ausgegangen sei, daß die Firma S. schon vor vollständiger Lieferung der Platten aus den Rechtsbeziehungen zur Klägerin wie zur Beklagten ausgeschieden sei. Die Revision greift mit Verfahrensrügen diese letztere Feststellung an. Auf sie kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht schon auf Grund des Inhalts der von der Firma S. gegenüber der Beklagten übernommenen Verpflichtung einen Übereignungswillen der Firma S. und die schlüssige Erklärung eines solchen ausschließen konnte. Ein Bauhandwerker, der sich Rohstoffe auf die Baustelle liefern läßt, übereignet nicht schon damit diese Rohstoffe ohne weiteres dem Bauherrn oder dem den Bau ausführenden Unternehmer. Als die Beklagte ab Anfang September 1965 durch eine andere Firma aus den Platten die Fertigbauteile herstellen und einbauen ließ, war demnach die Klägerin noch Eigentümerin der Platten.

9

3.

Dieses Eigentum hat die Beklagte der Klägerin dadurch entzogen, daß sie die Platten durch eine von ihr anstelle der Firma S. beauftragte Firma einbauen ließ (§ 823 Abs. 1 BGB). Sie hat dabei rechtswidrig gehandelt. Sie hatte hierzu weder die Einwilligung der Firma S., noch die Einwilligung der Klägerin. Sie kannte, wie das Berufungsurteil (S. 8) in anderem Zusammenhang ausdrücklich feststellt, auch nicht erst aus dem Schreiben der Klägerin vom 16. August 1965, sondern bereits aus den früheren Verhandlungen ihres Prokuristen Z. das Eigentum der Klägerin. Sollte die Beklagte unter diesen Umständen angenommen haben, sie sei gleichwohl zur Verwertung der Platten berechtigt, weil die Firma S. die Platten auf die Baustelle hatte anliefern lassen, so konnte diese Annahme nur auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beklagte wäre daher der Klägerin gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig, wenn auf das Verhältnis zwischen den Parteien nicht § 823 Abs. 1 BGB, sondern die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 990 bis 993 BGB) Anwendung finden sollten.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Mormann