Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1991, Az.: BVerwG 4 B 176.91
Golfübungsplatz mit Abschlaghütte als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich; Entgegenstehen der Landschaftsschutzverordnung; Raum für die Zulässigkeit einschränkende oder ausschließende landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich; Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes; Befriedigung spezieller Freizeitwünsche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 176.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 19.04.1989 - AZ: 8 K 88.1170
- VGH Bayern - 20.06.1991 - AZ: 2 B 89.2222
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1992, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
- BayVBl 1992, 92
- DÖV 1992, 119 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1992, 29 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 1716 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1992, 79 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1991, 314
- UPR 1992, 28-29
- ZfBR 1991, 45-46
Verfahrensgegenstand
Privilegierung
Amtlicher Leitsatz
Ein Golfübungsplatz mit Abschlaghütte (sog. "driving range") ist nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage, ob ein Golfübungsplatz mit Abschlaghütte (sog. "driving range") zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben gehört, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Der Senat versteht das angefochtene Urteil so, daß das Berufungsgericht die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Abschlaghalle für einen Golfübungsplatz aus zwei je selbständig tragenden Gründen verneint hat: Zum einen handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige; zum ändern stehe dem Vorhaben auch § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung entgegen. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727). Das ist hier nicht der Fall, da hinsichtlich des festgestellten Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird. In der Rechtsprechung des Senats ist im übrigen geklärt, daß in § 35 BauGB/BBauG die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Hinsicht abschließend geregelt, sondern Raum für die Zulässigkeit einschränkende oder ausschließende landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen ist. Das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht, für das dem Bundesgesetzgeber nur die Rahmengesetzgebung zusteht (Art. 75 Nr. 3 GG). Ist das Vorhaben des Klägers nach der landesrechtlichen Landschaftsschutzverordnung nicht genehmigungsfähig, könnte sich auch eine bebauungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich nicht durchsetzen (vgl. Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 201; Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 25.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 33).
Aber auch unabhängig davon hat die Frage der Privilegierung von Abschlaghütten für Golfübungsplätze keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Zwar fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage. Daß ein Golfübungsplatz nicht zu den Vorhaben zählt, die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Danach gilt folgendes:
Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann, ist schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Das Merkmal des "Sollens" in dieser Vorschrift erfordert vielmehr eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muß als Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung läßt sich nicht schon daraus gewinnen, daß dem Vorhaben eine Tätigkeit zugrunde liegt, die vorwiegend im Außenbereich ausgeübt werden kann. Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Diesem allgemeinen Bedürfnis ist der Außenbereich zugeordnet. Dem widerspräche es, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche zu bevorzugen (vgl. Urteile vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 <Schönstattzentrum>; vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 = Buchholz a.a.O. Nr. 117 <Campingplatz>; vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 62.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 127 <Jugendheim>; vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz a.a.O. Nr. 152 <Freikörperkultur>; Beschluß vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 257 <Sportboothafen>; Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 144.90 - NVwZ 1991, 878 <Tennisplätze>; Beschluß vom 4. Juli 1991 - BVerwG 4 B 109.91 - RdL 1991, 235 <Hundesportanlage>). Auch wenn die Benutzung des Golfübungsplatzes keine Clubmitgliedschaft voraussetzt, sondern - gegen entsprechende Bezahlung - jedermann gestattet ist, handelt es sich dennoch um die Befriedigung spezieller Freizeitwünsche, denen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht des Betreibers der Anlage eine Rechtfertigung für die Bevorzugung fehlt.
Die Zulässigkeit der Abschlaghütte eines Golfübungsplatzes im Außenbereich richtet sich - wie die anderer Anlagen individueller Erholung und Freizeitgestaltung auch - daher nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn nicht die Gemeinde von den Möglichkeiten förmlicher Bauleitplanung Gebrauch macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Lemmel