Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 9 BL 1/25 B
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung von Landesblindengeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.11.2025
- Aktenzeichen
- B 9 BL 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:211125BB9BL125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 24.03.2023 - AZ: S 11 BL 15/21
- LSG Bayern - 13.03.2025 - AZ: L 15 BL 7/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das elektronische Empfangsbekenntnis erbringt ebenso wie ein papiergebundenes Empfangsbekenntnis den vollen Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Dokuments als zugestellt als auch für den angegebenen Zeitpunkt von dessen Empfang. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Landesblindengeld.
Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte nach Auswertung der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen und Sachverständigengutachten verneint. Danach sei weder Blindheit noch hochgradige Sehbehinderung nachgewiesen, weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst (Urteil vom 13.3.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG).
Die (selbstständige) Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des LSG-Urteils; für die Zustellung gelten gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG die Vorschriften der ZPO. Das LSG hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin seine mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung gemäß § 173 Abs 1 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (§ 173 Abs 3 ZPO) zugestellt. Dieses erbringt ebenso wie ein papiergebundenes Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO) den vollen Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Dokuments als zugestellt als auch für den angegebenen Zeitpunkt von dessen Empfang (siehe nur BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 B - RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 19.9.2022 - 9 B 2/22 - NJW 2023, 703 RdNr 7-12). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten.
So liegt der Fall auch hier. Das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im elektronischen Empfangsbekenntnis angegebene Zustelldatum ("19.08.2025") ist offensichtlich falsch. Denn bereits mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 20.6.2025 hat sie die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und das angegriffene Urteil beigefügt. Das setzt voraus, dass ihr das elektronische Dokument spätestens an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist und sie bereit war, das Schriftstück entgegen und zur Kenntnis zu nehmen (zu diesen Zustellungsvoraussetzungen BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 B - RdNr 7). Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 31.7.2025 ausdrücklich die "Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31.08.2025" beantragt. Diesem Antrag hat der Senatsvorsitzende entsprochen und die Frist bis einschließlich Montag, den 1.9.2025 verlängert (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
2. Unabhängig davon verfehlt die Beschwerdebegründung aber auch die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben der Klägerin lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung beurteilen noch hinsichtlich einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels prüfen, ob sie für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sind.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Die drei von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, rechtswidrige Ablehnung des Antrags nach § 109 SGG und unvollständige Beweiswürdigung) können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich ausgeschlossen ist bzw sich die Sachaufklärungsrüge der Klägerin nicht auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.