Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1982, Az.: II ZR 60/81
Grundschuld am Grundstück eines Dritten als Sicherheit für einen Wechseldiskontkredit; Prüfung einer Sicherheit durch eine Bank im Interesse des Kreditnehmers; Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage; Wertlosigkeit einer Grundschuld; Schuldhafte Pflichtverletzung bei der Verwertung von Sicherungsgut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 60/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.02.1981
- LG Frankfurt am Main - 27.01.1978
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- Nr. 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken
Fundstellen
- MDR 1982, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1520-1521 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 545-548
Prozessführer
Kaufmann Theofilos I., M., straße 25 B, F.,
Prozessgegner
Nationalbank von Griechenland AG, Athen,
vertreten durch den Gouverneur Erthymios C., Zweigniederlassung G. straße 5, F.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank, der im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung eines Wechseldiskontkredits als Sicherheit eine Grundschuld am Grundstück eines Dritten angeboten wird, ist nicht verpflichtet, diese im Interesse des Kreditnehmers zu prüfen, um ihn gegebenenfalls warnen zu können, wenn die Grundschuld für den beantragten Kredit keine ausreichende Sicherheit bietet.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vollstreckungsgegenklage in Höhe eines Teilbetrages von 14.868,89 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 29. November 1979 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1978 abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Nr. 28/73 des Notars Werner J. vom 28. Februar 1973 wird in Höhe eines Teilbetrages von 14.868,89 DM und 10 % Zinsen hieraus seit 29. November 1979 für unzulässig erklärt.
Die weitergehende Vollstreckungsgegenklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 97/100, die Beklagte 3/100.
Tatbestand
Der Kläger hat als selbständiger Kaufmann mit Pelzwaren gehandelt. Er stand mit der verklagten Bank in Geschäftsbeziehungen, denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privatbanken in der jeweils gültigen Fassung zugrunde lagen. Am 28. Februar 1973 anerkannte der Kläger in notarieller Urkunde, in der er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, der Beklagten den Betrag von 923.956,95 DM nebst 10 % Zinsen seit 1. Januar 1973 zu schulden. Davon war zu Beginn des Rechtsstreits noch ein Teilbetrag von 555.000 DM nebst Zinsen offen. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde für unzulässig zu erklären, weil er mit Schadensersatzansprüchen in entsprechender Höhe aufgerechnet habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Februar 1972 beabsichtigte der Kläger, Pelzwaren im Wert von ca. 500.000 DM an die R. GmbH & Co. KG auf Wechselbasis zu verkaufen. Wegen der Diskontierung der von ihm ausgestellten und der Firma R. akzeptierten Wechsel trat er an die Beklagte heran, der er zur Sicherheit eine nachrangige Grundschuld von 600.000 DM auf einem Grundstück der Ehefrau des Geschäftsführers R. der Firma R. anbot. Nach Einholung einer Bankauskunft über die Firma R., Einblick in das Wertgutachten des Sachverständigen H. vom 17. Oktober 1970 über das Grundstück von Frau R. und Bestellung der Grundschuld zu ihren Gunsten räumte die Beklagte dem Kläger mit Vertrag vom 14. April 1972 den beantragten Wechseldiskontkredit ein und nahm die Wechsel zum Diskont. Noch vor Fälligkeit des ersten Wechsels ging die Firma R. in Konkurs. Die Grundschuld erwies sich als nicht werthaltig. Unstreitig hätte dies die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung des Gutachtens H. schon vor der Einräumung des Wechseldiskontkredits feststellen können.
Da der Kläger die Rückbelastung aus diesem Geschäft in Höhe von 555.000 DM und eine weitere Forderung der Beklagten von 368.956,95 DM, die von der Rückbelastung diskontierter Wechsel aus einem Geschäft des Klägers mit der C. 2000 I. AG in M. herrührte, nicht ausgleichen konnte, kam es zu dem notariellen Schuldanerkenntnis. Wegen der zweiten Teilforderung nebst Zinsen konnte sich die Beklagte durch Verwertung einer Grundschuld befriedigen. Der Kläger hat seine zur Aufrechnung gestellten Forderungen im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte habe sich ihm gegenüber verpflichtet, die Sicherheit der von der Firma R. angebotenen Grundschuld auch in seinem Interesse zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte die Beklagte festgestellt, daß die Grundschuld wertlos sei. Wenn sie dies dem Kläger alsbald mitgeteilt hätte, hätte er das Geschäft mit der Firma R. nicht abgeschlossen und damit den Schaden vermieden.
Bei der Verwertung der Grundschuld der C. 2000 habe die Beklagte unter Verletzung des angeblich bestehenden Treuhandvertrages nur ihre Forderung von 368.996,95 DM nebst Zinsen ausgeboten, nicht aber auch eine ebenfalls durch diese Grundschuld gesicherte Forderung in Höhe von 188.268 DM. Deshalb sei der Kläger mit diesem Betrag ausgefallen.
Ein Teil der an die Beklagte verpfändeten griechischen Staatsanleihen sei inzwischen zur Rückzahlung ausgelost worden. Daraus und für Zinsen aus diesen Papieren stehe ihm ein Betrag von 14.868,89 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 29. November 1979 zu.
Die Beklagte habe sich ferner schadensersatzpflichtig gemacht wegen Verschleuderung von Eigentumsvorbehaltsware. Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Oktober 1972 seien der Beklagten unter anderem 2.108 Lederteile (Mäntel und Jacken) zur Sicherung übereignet worden. Diese Ware habe einen Verkehrswert von 343.890,87 DM gehabt. Der Kaufmann O. habe dafür 220.000 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer auf Wechselbasis geboten. Diesen Kauf habe die Beklagte vereitelt, weil sie ohne Grund auf Barzahlung bestanden habe. Stattdessen habe die Beklagte die Ware für 38.380 DM verschleudert. Der Schaden des Klägers betrage hieraus 175.817,97 DM.
Durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 13. November 1972 habe der Kläger der Beklagten Ware zum Einkaufswert von 342.426,12 DM zur Sicherung übereignet. Die Beklagte habe mit der Firma N.-P., die die Ware gekauft, aber noch nicht bezahlt gehabt habe, "Verkaufsversteigerungen" vereinbart, deren Erlös zu 30 % an die Beklagte abgeführt und zu 70 % der Firma N.-P. zugute kommen sollte. Zu dieser Vereinbarung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen; der Kläger habe ihr nicht zugestimmt. Die Firma N.-P. habe auch nur einen Teil des Sicherungsguts verwertet. Der Gesamterlös habe 45.308 DM (20.478 + 24.830) betragen. Davon seien dem Kläger aber nur 30 % gutgebracht worden. Der Rest der Ware sei verschwunden. Die Beklagte habe sich darum nicht gekümmert. Der Schaden des Klägers betrage mindestens 200.000 DM.
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Aufrechnung nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei. Im übrigen habe sie dem Kläger gegenüber keine Verpflichtung zur Prüfung der Sicherheit der von der Firma R. angebotenen Grundschuld übernommen. Auch den anderen Schadensersatzansprüchen des Klägers ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die Vollstreckungsgegenklage weiterverfolgt und hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 555.000 DM nebst 10 % Zinsen seit 1. Januar 1973 an den Kläger zu bezahlen. Berufung und Zahlungsklage blieben erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Vollstreckungsabwehrklage nur noch in Höhe eines Teilbetrags von 14.868,89 DM und 10 % Zinsen hieraus seit 29. November 1979 und die Zahlungsklage (abzüglich des vorstehend genannten Betrages) weiter.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger aus dem notariellen Schuldanerkenntnis der Beklagten höchstens noch 555.000 DM nebst Zinsen schuldet und eine Zwangsvollstreckung wegen des weitergehenden Betrages nicht mehr zulässig ist, weil die Beklagte insoweit befriedigt worden ist. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage in Höhe von 555.000 DM durch die Vorinstanzen greift die Revision nur bezüglich eines Teilbetrages von 14.868,89 DM nebst Zinsen an. Insoweit hat sie Erfolg.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger aufgrund von Auslosungen eines Teils der an die Beklagte verpfändeten griechischen Staatsanleihen in den Jahren 1974 und 1976 sowie für Zinsen aus diesen Papieren ein Betrag von 14.868,89 DM zusteht. Dennoch, so hat es ausgeführt, sei die hilfsweise erhobene Zahlungsklage auch in dieser Höhe nicht begründet. Die Beklagte habe mit ihrer Restforderung aus der vollstreckbaren Urkunde in Höhe von 555.000 DM gegen diesen Anspruch des Klägers aufgerechnet. Dies führe lediglich dazu, daß sich diese Forderung um den Betrag von 14.868,89 DM verringere. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aber daraus, daß die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde in Höhe dieses Betrages unzulässig und die Vollstreckungsgegenklage in diesem Umfange begründet ist. Erfolglos wendet die Beklagte dagegen ein, nach dem Tatbestand des Berufungsurteils habe die Schuld des Klägers noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. Januar 1981 555.000 DM betragen; da die Forderung von 14.868,89 DM dem Kläger bereits seit 29. November 1979 zustehe, sei sie in diesem Betrag bereits berücksichtigt. Daran ist richtig, daß der Satz im Tatbestand des Berufungsurteils, unstreitig schulde der Kläger aufgrund der notariellen Urkunde "jetzt nur noch einen Betrag von 555.000 DM", bei isolierter Betrachtung im Sinne der Revisionserwiderung ausgelegt werden kann. Daß er nicht so gemeint ist, ergibt sich ohne weiteres aus der bereits erwähnten Feststellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, daß sich die Forderung der Beklagten in Höhe von 555.000 DM um den Betrag von 14.868,89 DM verringere.
Nach alledem waren die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde in Höhe eines Teilbetrages von 14.868,89 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 29. November 1979 für unzulässig zu erklären.
I.
Soweit sich die Revision dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche des Klägers für unbegründet gehalten hat, hat sie keinen Erfolg.
1.
Unbegründet ist die Schadensersatzforderung, die der Kläger darauf stützt, die Beklagte habe die ihm gegenüber obliegende Pflicht verletzt, die am Grundstück von Frau R. bestellte Grundschuld darauf zu prüfen, ob sie ausreichend Sicherheit bietet. Entgegen der Ansicht der Revision hat eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht bestanden.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt war die zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld von Anfang an wertlos. Dies hat die Beklagte bei der Prüfung des Antrags des Klägers auf Bewilligung eines Wechseldiskontkredits für das Geschäft mit der Firma R. nicht erkannt, weil sie das Wertgutachten des Sachverständigen H. vom 17. Oktober 1970 nicht sorgfältig geprüft hat. Daraus kann aber der Kläger keinen Schadensersatzanspruch für sich herleiten.
a)
Ein ausdrücklicher Prüfungsauftrag kommt als Anspruchsgrundlage aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Kläger den Beweis für seine Behauptung nicht erbracht hat, die Beklagte habe ihm die Prüfung, ob diese Grundschuld ausreichend sicher sei, zugesagt. Aufgrund der Zeugenaussagen stehe vielmehr fest, daß die Beklagte eine solche Zusage nicht gegeben habe. Diese tatrichterliche Feststellung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, greift die Revision auch nicht an. Sie meint vielmehr, die Beklagte sei auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet gewesen, die Sicherheit der angebotenen Grundschuld auch im Interesse des Klägers und um diesen vor Schaden zu bewahren, zu prüfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
b)
Eine Verpflichtung der Beklagten, die Sicherheit der Grundschuld im Interesse des Klägers zu prüfen und diesen gegebenenfalls zu warnen, wenn sie sich als wertlos erweist, läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem mit der laufenden Geschäftsverbindung verbundenen Vertrauensverhältnis der Parteien herleiten. Berufungsgericht und Revision übersehen, daß die Grundschuld der Beklagten vom Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung eines (weiteren) Wechseldiskontkredits für die Diskontierung der Wechsel der Firma R. als Sicherheit angeboten worden ist. Es ging also im Verhältnis zwischen den Parteien um den Abschluß eines Diskontkrediteröffnungsvertrages, durch den sich die Beklagte verpflichten sollte, die vom Kläger eingereichten, von der Firma R. akzeptierten Wechsel zu diskontieren. Bei einem solchen Vertrag steht - wie bei der Aufnahme eines Kredits - einer allgemeinen Aufklärungspflicht die Tatsache entgegen, daß die Bank ein legitimes Eigeninteresse am Abschluß und seiner Gestaltung hat, und daß der Kunde daher mit einem eigennützigen Verhalten der Bank rechnen muß (vgl. Canaris in Großkomm. HGB 3. Aufl. Bd. III/3 [2. Bearbeitung] 1981 Rdn. 1535, 113). Aus diesem Grunde prüft die Bank vom Wechseldiskontnehmer angebotene Sicherheiten - und zwar gleichgültig, ob sie vom Kunden selbst oder, wie hier, vom Wechselakzeptanten gestellt werden - grundsätzlich nur im eigenen Interesse. Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits dem Kreditnehmer offenzulegen. Deshalb kann dieser allein aus dem Umstand der Kreditgewährung nicht den Schluß ziehen, diese beruhe darauf, daß die Bank die ihr angebotenen Sicherheiten geprüft und in Ordnung befunden habe. Denn für die Entscheidung der Bank, einen beantragten Wechseldiskontkredit zu bewilligen, können ganz andere Gesichtspunkte als die vom Antragssteller angebotenen Sicherheiten maßgebend sein; so kann sie sich etwa mit der Prüfung der Bonität von Wechselaussteller und Akzeptanten begnügen, wenn diese ihr ausreichend sicher erscheinen.
Die Beklagte war auch nicht deswegen zur Prüfung der Grundschuld und Warnung des Klägers verpflichtet, weil ihr im Zusammenhang mit dem Wechseldiskontkreditgeschäft bekannt geworden ist, daß der Kläger seinerseits der Firma R. für die Bezahlung des Kaufpreises einen Wechselkredit gewähren wollte. Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Bank, einen Bankkunden, der mit einem anderen ein Geschäft abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen über die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners aufzuklären. Ob ein Bankkunde das von ihm geplante Geschäft abschließen will, ist seine Angelegenheit (vgl. SenUrt. v. 9.3.61 - II ZR 105/60, WM 1961, 510).
Er muß sich selbst von der Kreditwürdigkeit seines Geschäftspartners überzeugen. Dazu gehört auch die Prüfung von Sicherheiten, die dieser bereit ist, der den Diskontkredit gewährenden Bank zu stellen. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November 1971 (V ZR 136/69, WM 1972, 72) herleiten. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Bank es mit Rücksicht auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Wechselakzeptanten gegenüber ihrem Kunden zunächst abgelehnt, weiterhin Wechsel zu diskontieren. Daraufhin stellte der Bankkunde die Belieferung des Akzeptanten ein. Nachdem dieser der Bank ein Warenlager zur Sicherung übereignet hatte, teilte das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft, wieder Wechsel zu diskontieren mit, worauf dieser die Lieferungen fortsetzte. In diesem Falle hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine Pflicht zur Prüfung und Überwachung des zur Sicherung übereigneten Warenlagers durch die Bank auch im Interesse ihres Diskontkreditnehmers auf Grund einer schlüssig zustandegekommenen Sondervereinbarung angenommen, hat aber nicht ausgesprochen, daß sich diese Verpflichtung grundsätzlich schon aus dem Diskontkreditvertrag ergebe.
2.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus der Verwertung der Grundschuld der C. 2000 durch die Beklagte verneint. Diesen Anspruch stützt der Kläger auf die Verletzung eines angeblichen Treuhandvertrages hinsichtlich dieser Grundschuld durch die Beklagte. Insoweit ist unstreitig, daß die Beklagte im Rahmen eines Pelzverkaufsgeschäfts des Klägers mit der C. 2000 Wechsel im Betrage von 368.956,95 DM vom Kläger hereingenommen hat. Die Effektenbank W. in F. hat ebenfalls aus diesem Geschäft Wechsel im Betrage von 188.286 DM aufgenommen. Die C. 2000 hat eine Eigentümergrundschuld über 1,5 Mio. DM, der Grundpfandrechte im Betrage von 3.850.000 DM vorgingen, durch Urkunde vom 8. Juni 1972 an die Beklagte abgetreten. In der gleichen Urkunde ist die Grundschuld unwiderruflich an den Kaufmann M. weiterabgetreten worden, "sobald die ... (Beklagte) mit ihren Ansprüchen befriedigt worden ist". In einer von der C. 2000 unterzeichneten schriftlichen Erklärung zu dieser Abtretungsurkunde vom 22. Juni 1972 heißt es, bei den Ansprüchen der Beklagten, die vorweg zu befriedigen seien, handle es sich um "DM 368.956,95 Wechselverbindlichkeiten der Firma C. 2000...". Die Wechsel gingen mangels Zahlung zu Protest. Deshalb wurden die Wechselbeträge dem Kläger zurückbelastet. Als ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der C. 2000 betrieb, ersteigerte die Beklagte das Grundstück, indem sie die ihr vorgehenden Grundpfandrechte ausbot. Der Kläger behauptet, die Sicherungsabrede vom 22. Juni 1972 sei nachträglich geändert worden. Er habe mit dem Kaufmann M. vereinbart, daß dieser sämtliche Forderungen ablöse, die der Kläger gegen die C. 2000 habe. Von dieser Vereinbarung habe er die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 1972 in Kenntnis gesetzt und sie angewiesen, den Grundschuldbrief M. erst dann auszuhändigen, wenn auch die Wechselforderungen der Effektenbank W. in Höhe von 188.286 DM getilgt seien. Damit habe die Grundschuld gleichzeitig auch der Sicherung der Forderung dieser Bank gedient. Deshalb sei die Beklagte nach Verwertung der Grundschuld verpflichtet gewesen, auch die Wechselverbindlichkeiten bei der Effektenbank W. zu tilgen. Da sie dies unterlassen habe, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe dieses Betrages zu. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Zwar hat die Beklagte entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 21. Juli 1972 am 24. Juli 1972 Meissner mitgeteilt, sie werde die Grundschuld an ihn (erst) abtreten, wenn auch die Forderung der Effektenbank W. getilgt sei. Daraus läßt sich aber keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten herleiten, selbst wenn man unterstellt, daß die Parteien damit die Absicherung auch der Wechselforderung der Effektenbank W. angestrebt haben. Diese Vereinbarung ist durch das Zwangsversteigerungsverfahren, das nicht die Beklagte, sondern ein anderer Gläubiger der C. 2000 betrieben hat, gegenstandslos geworden, weil die Grundschuld gemäß § 91 ZVG erloschen ist.
3.
Weitere Schadensersatzansprüche leitet der Kläger aus der angeblich schuldhaften Verletzung der Pflichten der Beklagten bei der Verwertung von Sicherungsgut her.
a)
Ein Schaden in Höhe von 175.817,97 DM sei entstanden, weil die Beklagte einem Angebot der Firma O. einen Teil der mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Oktober 1972 übereigneten Pelzwaren zum Preise von 220.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vertragswidrig nicht zugestimmt habe, weil O. die Mehrwertsteuer nicht habe bar bezahlen wollen. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht verneint. Es hat nach eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme den vom Kläger zu führenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß die Firma O. das behauptete Kaufangebot abgegeben habe. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).
b)
Das Berufungsgericht hat auch einen Schadensersatzanspruch wegen der Veräußerung von Sicherungsgut durch die Beklagte an den Kaufmann K. nicht für erwiesen erachtet. Aufgrund der Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß die Beklagte für das an K. veräußerte Sicherungsgut keinen höheren Preis als den erzielten habe erlösen können. Die von der Revision auch dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
c)
Keinen Erfolg hat die Revision, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrags vom 13. November 1972 verneint hat.
Nach der dem Sicherungsübereignungsvertrag beigefügten Bestandsliste vom 9. November 1972 sind Pelzmantel und Pelzjacken im Einkaufswert von 342.426,12 DM einschließlich 11 % Mehrwertsteuer, die in den Geschäftsräumen der N.-P. GmbH in Essen lagerten, der Beklagten zur Sicherung übereignet worden. Mit dieser Firma hat die Beklagte die Versteigerung des Sicherungsguts vereinbart.
Von dem Erlös sollte die N.-P. GmbH 70 % erhalten; 30 % sollten dem Schuldkonto des Klägers gutgebracht werden. In zwei Versteigerungen sind 20.478 und 24.830 DM erzielt worden, wovon dem Kläger 6.143,40 DM und 7.449 DM gutgebracht worden sind.
Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte habe mit dieser Vereinbarung ihre Pflicht zu "tunlichster Rücksichtnahme" (Nr. 20 AGB der Banken) bei der Verwertung des Sicherungsguts verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger keine Bedenken erhoben, als ihm diese Vereinbarung mitgeteilt worden sei. Wenn das Berufungsgericht darin, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, die Zustimmung des Klägers zu der Abmachung der Beklagten mit der Firma N.-P. gesehen hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Deshalb kann der Kläger daraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht - was die Revision mit Grund rügt - die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe über den Verbleib des Sicherungsguts nie Rechenschaft gelegt. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil der Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nur ein Teil des Sicherungsguts versteigert worden, der Rest ist bei der Firma N.-P. aus unbekannten Gründen verschwunden. Über die versteigerte Ware hat die Beklagte abgerechnet und den Erlös dem Kläger gutgeschrieben. Für die verschwundene Ware wäre sie nur verantwortlich gewesen, wenn sie sie in Gewahrsam gehabt hätte. Dazu hat der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Beklagte habe laut Vertrag das Sicherungsgut in Obhut gehabt. Das Gegenteil davon steht jedoch im Sicherungsübereignungsvertrag vom 13. November 1972. Nach dem Vertragstext befand sich das Sicherungsgut zur Zeit der Sicherungsübereignung in den Geschäftsräumen der Firma N.-P. Die Besitzübergabe wurde dadurch ersetzt, daß der Kläger "das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Bank in Verwahrung" nahm. Daß sich daran im Verlaufe des Vertragsverhältnisses etwas geändert hat, hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen. Da es daran fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte für das Sicherungsgut verantwortlich war. Deshalb bestand für sie auch keine Pflicht zur Überwachung und Rechnungslegung.
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh