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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: 4 StR 349/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.2025
Aktenzeichen
4 StR 349/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:021225B4STR349.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 21.03.2025 - AZ: 6 KLs 310 Js 67219/20 (13/24)

Verfahrensgegenstand

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. März 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

    1. a)

      die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2024 (728d Ds 43/24) aufrechterhalten wird. Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt;

    2. b)

      ein Betrag in Höhe von 69.945 Euro eingezogen ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2024 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit "erledigt" waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 4 StR 387/21, juris; Beschluss vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.

Zudem war die Urteilsformel hinsichtlich des Einziehungsbetrags in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

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