Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: 4 StR 349/25
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.2025
- Aktenzeichen
- 4 StR 349/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:021225B4STR349.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 21.03.2025 - AZ: 6 KLs 310 Js 67219/20 (13/24)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. März 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- a)
die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2024 (728d Ds 43/24) aufrechterhalten wird. Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt;
- b)
ein Betrag in Höhe von 69.945 Euro eingezogen ist.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2024 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit "erledigt" waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 4 StR 387/21, juris; Beschluss vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.
Zudem war die Urteilsformel hinsichtlich des Einziehungsbetrags in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).