Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2025, Az.: B 5 R 26/25 AR
Beanspruchung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung sowie von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 26/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120525BB5R2625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 15.07.2024 - AZ: S 4 R 358/20
- LSG Rheinland-Pfalz - 19.02.2025 - AZ: L 4 R 158/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung sowie von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 15.7.2024), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 19.2.2025, dem Kläger zugestellt am 25.2.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat sich mit einem selbst verfassten Schreiben vom 24.3.2025, das am 25.3.2025 als Telefax eingegangen ist, an das BSG gewandt und sinngemäß eine Verlängerung der Beschwerdefrist wegen Krankheit seiner rechtlichen Vertretung beantragt. Er hat den Antrag mit einem am 28.3.2025 beim BSG eingegangenen selbst unterzeichneten Schreiben vom 24.3.2025 wiederholt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers vorsorglich als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (vgl § 160a SGG).
2. Das so verstandene Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Seine Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 25.3.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Dem Fristverlängerungsantrag des Klägers konnte nicht entsprochen werden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine gesetzliche Frist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG), für die keine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 7 AS 181/24 AR - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 26.5.2020 - B 12 KR 20/20 B - juris RdNr 2).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.