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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2006, Az.: V ZB 168/05

Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung in einem Beschluss des Senats; Bemessung des Gegenstandswerts einer Zuschlagsbeschwerde nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.2006
Aktenzeichen
V ZB 168/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wiesbaden - 29.08.2005 - AZ: 61 K 101/03
LG Wiesbaden - 06.10.2005 - AZ: 4 T 550/05
BGH - 20.07.2006 - AZ: V ZB 168/05
nachfolgend
BGH - 05.10.2006 - AZ: V ZB 168/05

Verfahrensgegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten, im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).

2

Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 EUR herabzusetzen. Der Gegenstandswert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 EUR (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 EUR.

Krüger
Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub