Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2006, Az.: V ZB 168/05
Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung in einem Beschluss des Senats; Bemessung des Gegenstandswerts einer Zuschlagsbeschwerde nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.2006
- Aktenzeichen
- V ZB 168/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 24370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wiesbaden - 29.08.2005 - AZ: 61 K 101/03
- LG Wiesbaden - 06.10.2005 - AZ: 4 T 550/05
- BGH - 20.07.2006 - AZ: V ZB 168/05
- nachfolgend
- BGH - 05.10.2006 - AZ: V ZB 168/05
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zwangsvollstreckungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten, im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 EUR herabzusetzen. Der Gegenstandswert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 EUR (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 EUR.
Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub