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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1997, Az.: 4 StR 536/97

Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aufhebung der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ; Fördern der tatbestandlichen Handlung selbst; Nutzung des Fahrzeugs lediglich als Transportmittel zum Tatort und zurück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1997
Aktenzeichen
4 StR 536/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 14.07.1997

Fundstellen

  • NStZ-RR 1998, 271 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 260

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 6. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Juli 1997

    1. a)

      im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, daß die wegen dieser Tat in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird;

    2. b)

      im Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen ihn belastenden Rechtsfehler ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die Feststellungen zur Häufigkeit der sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. H. noch den an die Konkretisierung sexueller Serienstraftaten in den Urteilsgründen zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 6), zumal der Angeklagte das äußere Tatgeschehen nicht nur eingeräumt, sondern angegeben hat, es habe in dem im Urteil bezeichneten Tatzeitraum "noch weit mehr Vorkommnisse solcher Art gegeben" (UA 16).

3

2.

Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache ausweislich des Urteils vom 11. bis zum 17. Oktober 1996 in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft (UA 15/16) auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

4

3.

Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Anordnung dieser Maßregel damit begründet, "der Angeklagte (habe) seine Fahrerlaubnis zur Ermöglichung der von ihm von Anfang an angestrebten sexuellen Handlungen wiederholt mißbraucht" (UA 23). Diese Erwägung trägt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist. Voraussetzung ist aber stets, daß der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6). Einen solchen Zusammenhang der dem Angeklagten angelasteten Straftaten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Sämtliche sexuellen Handlungen fanden in dem Anwesen des Angeklagten in Frankenthal statt. Zwar holte er die von ihm mißbrauchten Jungen mit seinem Pkw ab und brachte sie anschließend auch wieder zurück (UA 10/12). Doch begründete dies für sich allein noch nicht den notwendigen funktionalen Zusammenhang der Benutzung des Kraftfahrzeugs mit den abgeurteilten Straftaten. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht schon dann, wenn der Täter mit seinem Fahrzeug zum Tatort fährt und er den Tatort auch mit seinem Fahrzeug verläßt (vgl. BGH NStZ 1995, 229), sofern dadurch nicht die tatbestandliche Handlung selbst gefördert wird.

5

Der Senat schließt aus, daß sich noch weitere Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB tragen können. Dieser Maßregelausspruch entfällt daher.

6

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 374 Abs. 4 StPO).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic