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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 9 V 5/26 B

Leistungsgewährung für eine 24-Stunden-Pflege i.R.d. erhöhten Pflegezulage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.2026
Aktenzeichen
B 9 V 5/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230326BB9V526B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 29.10.2024 - AZ: S 3 VE 25/19
LSG Hessen - 22.12.2025 - AZ: L 1 VE 30/24

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG ist zunächst maßgeblich ein Arbeitsvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zwischen dem Beschädigten und einem Pflegedienst oder einem Angehörigen. Gegen die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses bestehen selbst dann grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Beschädigte seine Pflegekraft heiratet und diese ihre Pflegetätigkeit unter unveränderter Beibehaltung des Arbeitsvertrags fortsetzt.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Leistungen für eine 24-Stunden-Pflege im Rahmen der erhöhten Pflegezulage nach § 35 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Diesen Anspruch hat das LSG ebenso wie zuvor das SG (Urteil vom 29.10.2024) und der Beklagte (Bescheid vom 22.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2019) verneint. Die nach einer Tetanusimpfung im Oktober 2005 querschnittsgelähmte Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen für die Gewährung einer pauschalen Pflegezulage der Stufe VI nach § 35 Abs 1 Satz 4 BVG und habe auch dem Grunde nach einen Anspruch auf eine über diese pauschale Pflegezulage hinausgehende erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 BVG. Maßgeblich sei jedoch zunächst, ob ein nach dieser Vorschrift erforderlicher Arbeitsvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zwischen dem Beschädigten und einem Pflegedienst oder einem Angehörigen abgeschlossen wurde. Die Klägerin habe bisher weder mit ihren sie pflegenden Schwestern noch mit einem ambulanten Pflegedienst einen Arbeitsvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen, noch habe sie eigene Aufwendungen für die Inanspruchnahme von entsprechenden Pflege-Dienstleistungen nachgewiesen, sodass ein Anspruch auf eine erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 BVG bereits aus formalen Gründen scheitere (Beschluss vom 22.12.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz und hilfsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

a) Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 7 mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 7; jeweils mwN).

6

Diesen Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des BSG (zB Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5 und Urteil vom 14.6.2018 - B 9 V 3/17 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 7) und entnimmt daraus mehrere ihrer Ansicht nach enthaltene Rechtssätze. Sie versäumt es jedoch, einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Beschluss zu bezeichnen, der zu den in den zitierten Entscheidungen des BSG tragenden und die zu demselben Gegenstand gemachten Aussagen im Widerspruch steht (vgl zu diesem Erfordernis stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 24 mwN).

7

Die von der Klägerin nach eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung aus dem Protokoll des Erörterungstermins vor dem LSG entnommenen vermeintlichen abstrakten Rechtssätze genügen insoweit nicht. Wie sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des LSG ergibt, bezieht sich das Berufungsgericht im Rahmen der Auslegung von § 35 Abs 2 Satz 1 BVG zur Bewertung des Anspruchs auf eine erhöhte Pflegezulage auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG, ohne einen eigenen entgegenstehenden Rechtssatz zu bilden. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt aber nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt haben sollte, sondern erst dann, wenn das LSG Kriterien, die das BSG aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Substantiierte Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr rügt die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen der Sache nach nur eine am Maßstab der Rechtsprechung des BSG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der konkreten Umstände ihres Einzelfalls. Damit geht ihr Beschwerdevortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.

8

b) Der hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird von der Klägerin ebenfalls nicht formgerecht dargelegt.

9

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14).

10

Die Klägerin misst der Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei,

"Ob und inwieweit das Leistungsregime eine vorgelagerte Mindestinanspruchnahme 'außerhäuslicher' Pflege (hier: sechs Stunden) als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Bewilligung weiterer Stunden kennt, obwohl das BSG eine solche Vorrangpflicht ausdrücklich verneint. BSG, 14.06.2018 - B 9 V 3/17 R".

11

Damit formuliert die Klägerin bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 19). Die Klägerin versäumt es darüber hinaus , die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage hinreichend darzulegen. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 10). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen BSG-Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7).

12

Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde ebenfalls nicht. Insbesondere hat die Klägerin keinen fortbestehenden oder neu entstandenen Klärungsbedarf dargelegt. Sie benennt zwar insbesondere die Urteile des BSG vom 14.6.2018 (B 9 V 3/17 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 7) und vom 2.12.2010 (B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5), setzt sich aber inhaltlich weder mit diesen noch mit anderen Entscheidungen des BSG zu § 35 Abs 2 BVG auseinander. Demzufolge prüft sie auch nicht, ob sich aus diesen Entscheidungen Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Insoweit weist der Beklagte in seiner Erwiderung zur Beschwerde auch darauf hin, dass nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG zunächst maßgeblich ein Arbeitsvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zwischen dem Beschädigten und einem Pflegedienst oder einem Angehörigen ist. § 35 Abs 2 Satz 1 BVG eröffnet nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG ganz allgemein die Möglichkeit, die in Abs 1 genannten pauschalen Beträge der Pflegezulage zu erhöhen, wenn das Entgelt für arbeitsvertraglich geleistete Pflege diese Beträge überschreitet. Voraussetzung ist jedoch immer das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrags. Gegen die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses bestehen selbst dann grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Beschädigte seine Pflegekraft heiratet und diese ihre Pflegetätigkeit unter unveränderter Beibehaltung des Arbeitsvertrags fortsetzt (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5 RdNr 44 mwN).

13

Die Klägerin erörtert nicht, warum sich ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäben keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr gestellten Frage ergeben könnten oder ob es vor diesem Hintergrund überhaupt auf die von ihr entwickelte Fragestellung ankommt und diese im Verfahren einer Revision klärungsfähig wäre.

14

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iV mit § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.