Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.1988, Az.: 1 StR 377/88
Überprüfbarkeit von Einwänden im Revisionsverfahren; Übergang von Forderungen gegen eine Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 377/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 17.02.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Dieter P. aus U., geboren am ... 1943 in B.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Strafausspruch im Fall 5 einschließlich der Feststellungen über die Höhe des auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 67 VVGübergegangenen Anspruchs;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Im Fall 5 der Urteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.1984 dem Angeklagten gegen die S.-Versicherung zustehende Forderung in Höhe von 16.060,90 DM gemäß § 67 VVG in vollem Umfang auf die R.-U. wegen der von dieser erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.240,79 DM übergegangen sei (UA S. 37, 38). Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, daß die von der R. geleisteten Zahlungen, soweit sie den Betrag von 12.043,39 DM überstiegen, das - erfolglose - Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof betrafen und ihm insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die S.-Versicherung nicht zustehe. Der Senat kann diesen Einwand, der nicht von vornherein unberechtigt erscheint, nicht überprüfen, weil das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, aus welchen Anlässen im einzelnen die verschiedenen Zahlungen der R.-U. an den Angeklagten erfolgten. Da jedoch außer Frage steht, daß jedenfalls ein Teil der Forderung des Angeklagten gegen die S.-Versicherung auf die R.-U. übergegangen ist, betrifft der aufgezeigte Mangel nur den Schuldumfang.
2.
Im übrigen ist nur zu bemerken: Die irrige Meinung des Landgerichts, Ansprüche aus Krankenversicherungsverträgen seien abtretbar (vgl. § 6 Abs. 5 MBKK), ist für den Betrugsvorwurf im Fall 3 letztlich ohne Belang. Das Landgericht hält dem Beschwerdeführer hier vor, es sei ihm von vornherein völlig gleichgültig gewesen, ob der Darlehensgeber sein Geld jemals zurückbekommen werde (UA S. 88). Tatsächlich hat der Angeklagte nichts unternommen, dem Gläubiger Sicherheiten zu verschaffen; wenn eine Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung rechtlich auch nicht möglich war, so hätte es doch andere Möglichkeiten der Sicherung gegeben; so hätte der Beschwerdeführer den Versicherer zur Zahlung an den Gläubiger anweisen können.
Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht von drei Richtern unterschrieben, ist unbegründet. Die beiden beanstandeten Schriftzüge, insbesondere der des Vorsitzenden Richters, sind zwar in nicht unbedenklicher Weise abstrahiert, entsprechen aber nach Meinung des erkennenden Senats noch den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 317, 318; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145) gestellten Anforderungen.
Ulsamer
Maul
Granderath
Brüning