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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.2008, Az.: BVerwG 9 B 42.07

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.2008
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 42.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.07.2006 - AZ: VG M 10 K 05.6044
VGH Bayern - 27.07.2006 - AZ: VGH 4 BV 06.2954
VGH Bayern - 22.06.2007 - AZ: 4 BV 06/2954
nachfolgend
BVerwG - 13.05.2009 - AZ: BVerwG 9 C 8.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 7. Juli 2008

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.

  2. Die Revision wird zugelassen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 3 150 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage gehalten.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Storost
Prof. Dr. Rubel
Buchberger