Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.2008, Az.: BVerwG 9 B 42.07
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 42.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 27.07.2006 - AZ: VG M 10 K 05.6044
- VGH Bayern - 27.07.2006 - AZ: VGH 4 BV 06.2954
- VGH Bayern - 22.06.2007 - AZ: 4 BV 06/2954
- nachfolgend
- BVerwG - 13.05.2009 - AZ: BVerwG 9 C 8.08
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 3 150 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage gehalten.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.