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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1995, Az.: 1 StR 69/95

Strafverschärfung; Angemessene Verteidigung; Strafänderung; Strafzumessung; Verhalten des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1995
Aktenzeichen
1 StR 69/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 633

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Tatrichter kann einem Zeugen teilweise folgen oder auch nicht.

2. Überschreiten die Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber des Zeugen und Mitangeklagten eindeutig die Grenzen einer angemessenen Verteidigung, so darf es als Strafverschärfungsgrund berücksichtigt werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte seine Freundin W. zunächst im Spätherbst 1993 aufgefordert hatte, nach Interessenten für Falschgeld zu suchen. W. stellte daraufhin den Kontakt zu einem Interessenten her, mit dem sie nach außen alle Verhandlungen allein führte. Tatsächlich handelte sie jedoch ausschließlich nach Weisung des Angeklagten, der nach Abschluß der Verhandlungen W. auch Falschgeld im Nennwert von 19.000 DM übergab, das diese gegen Bezahlung dem Interessenten überließ. Den Kaufpreis übergab sie dem Angeklagten.

3

In ähnlicher Weise sollte Anfang 1994 ein Geschäft über Falschgeld im Nennwert von 600.000 DM ablaufen, dessen Durchführung jedoch von der Polizei verhindert wurde.

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Das gegen den auf diese Feststellungen gestützten Schuldspruch gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafkammer hat gesehen und in ihre Erwägungen einbezogen, daß W. in zwei Punkten objektiv die Unwahrheit gesagt hat. Gleichwohl war sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, im übrigen den Aussagen der Zeugin, die "in Teilbereichen durch (weitere Zeugen) bestärkt" wurden, zu glauben und nicht den entlastenden Aussagen der Schwester des Angeklagten zu folgen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu folgen und teilweise nicht (vgl. BGH b. Niemöller StV 1984, 431, 438; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 83 jew. m.w.Nachw.). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt.

5

Auch im übrigen hat die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

6

2. Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil Feststellungen der Strafkammer zu strafschärfend berücksichtigtem Verhalten des Angeklagten unklar sind und darüberhinaus bisher nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte.

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a) Der Angeklagte hat jede Beteiligung an dem ersten Geschäft bestritten. Hinsichtlich des zweiten Geschäfts gibt er an, W. habe ihm am Tattag eine Plastiktüte mit Falschgeld gezeigt und ihn aufgefordert, diese Tüte für sie zu transportieren. Dies habe er abgelehnt, darüberhinaus habe er mit der Sache nichts zu tun.

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Zur Untermauerung seines Vorbringens, daß W. alleinverantwortlich die hier abgeurteilten Taten begangen habe, hat der Angeklagte behauptet, sie sei bereits früher in ein Falschgeldgeschäft verwickelt gewesen.

9

Dem liegt folgendes zugrunde:

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Der Angeklagte war bereits im Oktober 1993 vom Amtsgericht Regensburg wegen Geldfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte sich am 17. März 1993 bei einem "nicht näher bekannten S." Falschgeld im Nennwert von 20.000 DM verschafft und in den folgenden Tagen in 18 Fällen mit falschen 100-DM-Scheinen zum Zwecke der Erlangung des Wechselgeldes kleinere Einkäufe getätigt.

11

Nunmehr behauptete der Angeklagte, schon damals habe ihm W. - und nicht der damals offenbar nicht zu ermittelnde angebliche "S." - das Falschgeld geliefert.

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Dieses Verhalten berücksichtigt die Strafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten; er habe "gravierende charakterliche Mängel (offenbart), indem er versuchte, W. auch der Beteiligung an der Tat vom 17. März 1993 zu bezichtigen".

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b) Schon die zugrundeliegenden Feststellungen sind unklar:

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Einerseits stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe W. "im Sommer 1993" kennengelernt, andererseits sei aber "zweifelsfrei ... nicht zu klären" gewesen, ob der Zeitpunkt des Kennenlernens "Anfang oder Mitte 1993" lag. Die Annahme der Strafkammer, auf die Feststellung dieses Zeitpunkts komme es nicht an, ist - nur - hinsichtlich des rechtsfehlerfrei auf davon unabhängige Gesichtspunkte gestützten Schuldspruchs nicht zu beanstanden. Weil die Strafkammer aber strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte versucht habe, W. der Teilnahme an der Tat vom März 1993 zu bezichtigen, ist die Frage nach dem Zeitpunkt des Kennenlernens nicht bedeutungslos.

15

Die Überzeugung, daß es sich bei dem bisher nicht ermittelten Hintermann der früheren Tat nicht um W. gehandelt hat, beruht ersichtlich auf einer anderen Grundlage, je nach dem, ob der Angeklagte W. damals schon kannte oder nicht. Auch wenn er sie damals schon gekannt hätte, würden Rechtsgründe der Annahme, daß seine Behauptung über ihre damalige Tatbeteiligung falsch ist, allerdings nicht entgegenstehen. Der Senat kann jedoch eine auf unklarer Grundlage beruhende tatrichterliche Überzeugung nicht durch seine eigene ersetzen und kann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Angabe des Angeklagten, er habe W. schon zu jener Zeit "näher" gekannt, sie aber ursprünglich "von allem raushalten" wollen, in anderem Licht gesehen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß sich die Unrichtigkeit dieser Behauptung jedenfalls nicht schon daraus ergibt, daß der Angeklagte W. im Frühjahr 1993 noch gar nicht kannte.

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c) Aber auch auf der Grundlage der Annahme, daß der Angeklagte W. zu Unrecht der Beteiligung an der Tat vom 17. März 1993 bezichtigt hätte, tragen die bisherigen Feststellungen die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstandes noch nicht.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Verhalten gegenüber Zeugen und Mitangeklagten (W. war formal Zeugin, faktisch Tatbeteiligte) nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zuläßt (vgl. d.Nachw.b. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 203). Dies kann regelmäßig nicht allein daraus geschlossen werden, daß ein Angeklagter versucht, im Rahmen seines Verteidigungsvorbringens über ein Leugnen der eigenen Tatbeteiligung hinaus alle Schuld auf Mitangeklagte abzuschieben (vgl. d.Nachw.b. Gribbohm aaO. Rdn. 204). Vorliegend hat der Angeklagte (gegebenenfalls) allerdings die Tatbeteiligte W. nicht (nur) der Alleinverantwortung für die angeklagten Taten bezichtigt, sondern dieses Vorbringen durch die Behauptung zu untermauern versucht, sie sei der bisher nicht ermittelte Hintermann einer von ihm einige Monate zuvor begangenen ähnlichen Tat. Bei der Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Verteidigungsvorbringen die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet, hat der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum, in den das Revisionsgericht nicht eingreifen kann (Gribbohm aaO. Rdn. 203, 192). Jedoch muß der Tatrichter gegebenenfalls verdeutlichen, daß er sich der Umstände bewußt ist, die geeignet sein können, das Gewicht eines solchen Verhaltens des Angeklagten zumindest zu relativieren. Die Annahme derartiger Umstände lag hier schon deshalb nahe, weil die falsche Belastung eines völlig Unschuldigen (vgl. hierzu d.Nachw.b. Gribbohm aaO. Rdn. 205) in ihrem Gewicht nicht mit dem Fall zu vergleichen ist, daß ein Beteiligter an einer sehr schwerwiegenden Tat (versuchte Verbreitung von Falschgeld im Nennwert von 600.000 DM) - zu Unrecht - bezichtigt wird, einige Monate zuvor auch an einer vergleichbaren Tat von wesentlich geringerem Gewicht (Verbreitung von Falschgeld im Nennwert von 20.000 DM) beteiligt gewesen zu sein. Diesen Gesichtspunkt erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen, war hier um so eher geboten, als Umstände, die die Einlassung des Angeklagten als eine besonders herabwürdigende Verleumdung von W. erscheinen lassen könnten (vgl. BGH StV 1989, 388), bisher nicht festgestellt sind.