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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1973, Az.: 3 AZR 377/72

Betriebliche Ruhegelaltsregelung; Gerichtliche Inhaltskontrolle; Arbeitnehmerschutzprinzip; Grenzen der Bertragsfreiheit; Anrechnung von Renten; Gesetzliche Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.10.1973
Aktenzeichen
3 AZR 377/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 29.05.1972 - 8 Sa 159/72

Fundstellen

  • DB 1974, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1974, 285

Amtlicher Leitsatz

1. Betriebliche Ruhegehaltsregelungen sind in aller Regel nicht in echter Vertragsparität ausgehandelt; sie unterliegen deshalb der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Das aus der Sozialstaatlichkeit abzuleitende Arbeitnehmerschutzprinzip setzt der Vertragsfreiheit Grenzen.

2. Ist in einem Ruhegehaltsvertrag die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, so sind solche Rentenanteile von der Anrechnung ausgenommen, die der Arbeitnehmer aus einer freiwilligen Weiterversicherung ohne Beteiligung des Arbeitgebers erworben hat (Bestätigung von AP Nr. 145 zu § 242 BGB Ruhegehalt).