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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1978, Az.: AnwSt (R) 13/78

Standespflichtverletzung durch die Verhandlung mit einer Mandantin über eine Klagerücknahme ohne Einverständnis des Prozessbevollmächtigten; Voraussetzungen einer Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 115b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Falle eines Parteiverrats

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1978
Aktenzeichen
AnwSt (R) 13/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 07.03.1978
OLG München

Fundstellen

  • BGHSt 28, 174 - 178
  • BGHZ 72, 370 - 370
  • MDR 1979, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 770 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Auflage nach § 153 a StPO rechtfertigt nicht die Anordnung des § 115 b BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 13. November 1978,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Hürxthal Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke Dr. Rössler als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
der Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in München vom 7. März 1978 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der am ... 1935 in Berlin geborene Beschwerdeführer ist seit September 1963 bei dem Amtsgericht in München und den Landgerichten München I und II sowie seit Dezember 1972 beim Oberlandesgericht in München als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urteil des Ehrengerichts vom 25. Oktober 1977 ist gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße vom 1.200,- DM erkannt worden. Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, daß der Rechtsanwalt mit der Ehefrau T., die Ehescheidungsklage gegen ihren vom Beschwerdeführer vertretenen Ehemann erhoben hatte, über eine Klagerücknahme verhandelt hat, ohne die Einwilligung ihres Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts P., eingeholt zu haben.

2

Soweit in dem Verhalten des Beschwerdeführers ein Parteiverrat liegen konnte, hatte ein Strafverfahren geschwebt. Dieses hat das Landgericht in München durch Beschluß vom 15. Februar 1977 unter der Auflage, 6.000,- DM zugunsten der Staatskasse gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig und nach Zahlung dieses Betrages durch Beschluß vom 6. September 1977 endgültig eingestellt. Das Ehrengericht hat diese Auflage für eine "anderweitige Ahndung" im Sinne des § 115 b BRAO gehalten und insoweit von einer ehrengerichtlichen Ahndung abgesehen. Gegen diese Ansicht hat sich die Staatsanwaltschaft mit der rechtzeitig eingelegten Berufung gewandt. Auf die Berufung hat der Ehrengerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsanwalt zu den ehrengerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 2.500,- DM verurteilt. Er hält § 115 b BRAO auf Auflagen nach § 153 a StPO nicht für anwendbar, stellt das im Strafverfahren dem Rechtsanwalt vorgeworfene Verhalten fest und ahndet es durch Erhöhung der Geldbuße auf 2.500,- DM. Wegen der Grundsätzlichkeit dieser Frage hat er die Revision zugelassen.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 146 BRAO i.V.m. §§ 344, 345 StPO), aber nicht begründet.

4

III.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

5

IV.

Zutreffend hat der Ehrengerichtshof darin, daß der Rechtsanwalt mit der Mandantin des Rechtsanwalts P. über eine Klagerücknahme verhandelt hat, ohne dessen Einverständnis dazu eingolt zu haben, eine schuldhafte Standespflichtverletzung gesehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1961 - AnwSt (R) 2/61 = EGE VI, 139). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht mit Einzelausführungen.

6

V.

Ohne Rechtsfehler hat der Ehrengerichtshof auch im Falle des Parteiverrats die Voraussetzungen des § 115 b BRAO verneint.

7

1.

Nach dieser Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer ehrengerichtlichen Ahndung eines schuldhaften Verhaltens eines Rechtsanwalts abgesehen werden. Zu Unrecht sieht der Revisionsführer die hier in Betracht kommende Voraussetzung für eine Nichtahndung, daß wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt bereits eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO unter der Auflage, 6.000,- DM zu zahlen, als erfüllt an.

8

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1976 - AnwSt (R) 5/76 - (insoweit in BGHSt 27, 34 nicht veröffentlicht) entschieden, daß sitzungspolizeiliche Ordnungsmaßnahmen nach § 176 GVG eine Ahndung des zu der Maßnahme führenden Verhaltens nicht hindern. Zur Begründung dafür wird in diesem Urteil ausgeführt:

"Unter Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 115 b BRAO sind nur solche - wie beispielsweise die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz - mit Strafcharakter zu verstehen. Das folgt aus dem Vergleich mit den im Zusammenhang weiter aufgezählten Maßnahmen dieser Bestimmung, die durch das bereits erwähnte Änderungsgesetz vom 13. Januar 1969 in Anlehnung an § 14 BDO unter der Überschrift "Anderweitige Bestrafung" in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs II Art. 1 zu Nr. 23 b; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung 2. Aufl. § 14 Rdn. 3. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder Bd. I Teil D § 14 DO NW Rdn. 3, 4)."

9

Daran, daß nur Ordnungsmaßnahmen mit Strafcharakter in § 115 b BRAO gemeint sind, hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.

10

2.

Einen Strafcharakter haben die Auflagen nach § 153 a StPO jedoch nicht. Wie diese rechtlich einzuordnen sind, ist umstritten (vgl. Mayer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 153 a Rdn. 7; Dreher, StPO 33. Aufl. § 153 a Rdn. 12). Keinesfalls handelt es sich um Sanktionen strafähnlichen Charakters (Meyer-Goßner und Kleinknecht jeweils a.a.O.; auch wohl Claussen/Jannsen a.a.O. Rdn. 3 b). Auch in der Begründung zu Art. 19 Nr. 41 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird betont, daß der § 153 a die Möglichkeit eröffnen solle, kleinere Strafverfahren rasch und zweckmäßig ohne Schuldspruch zu erledigen (BT-Drucks. 7/550 S. 298 r.Sp.). Ebenso hat der Sonderausschuß des Bundestages in seinem Bericht zu dem Entwurf ausgeführt, daß von dem Beschuldigten vor der Anwendung des § 153 a kein Schuldbekenntnis verlangt und die Schuldfrage nicht entschieden werde (BT-Drucks. 7/1261 S. 27). Anschließend wird ausdrücklich dargelegt, daß die mit der Einstellung verbundene Auflage oder Weisung nicht einer Strafe oder einer strafähnlichen Sanktion gleichstehe, da der Beschuldigte sie freiwillig erfülle (S. 28 a.a.O.).

11

3.

§ 115 b BRAO kann ferner deswegen keine Anwendung finden, weil nach § 115 b BRAO die Strafe oder Maßnahme durch ein Gericht oder eine Behörde verhängt worden sein muß. Davon kann nur die Rede sein, wenn das Gericht oder die Behörde diese Maßnahme auferlegt hat. Das ist bei einer Einstellung nach § 153 a StPO nicht der Fall. Zwar heißt es in dieser Bestimmung, daß die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Leistungen "auferlegen" (Abs. 1) oder das Gericht "Auflagen und Weisungen erteilen" kann (Abs. 2). In Wirklichkeit verhält es sich jedoch so, daß der Beschuldigte vor die Wahl gestellt wird, ob er die ihn "auferlegte" Leistung erbringen will und dadurch die endgültige Einstellung des Verfahrens erreicht. Er kann die Erfüllung der "Auflage" auch dann noch versagen, wenn er der vorläufigen Einstellung zunächst zugestimmt hat (BT-Drucks. 7/1261 S. 28 1. Sp.). Das Auferlegen, hier der Zahlung von 6.000,- DM, bedeutet nur die Festsetzung der Voraussetzungen für eine endgültige Einstellung des Verfahrens. Denn nach der freiwilligen Erfüllung der "Auflage" darf die im Verfahren vorgeworfene Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153 a Abs. 1 Satz 4), so daß nunmehr ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung des Vergehens besteht, die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr fortführen darf oder, soweit das Hauptverfahren bereits eröffnet ist, das Verfahren vom Gericht endgültig eingestellt werden muß (§ 206 a StPO). In diesem endgültigen Einstellungsbeschluß wird dem Täter nichts mehr auferlegt.

12

4.

Schließlich liegt auch kein Bedürfnis für die Anwendbarkeit des § 115 b BRAO vor. Ist nämlich die Schuld des Rechtsanwalts so gering, daß das Strafverfahren, wenn auch nach Erfüllung bestimmter Auflagen, endgültig eingestellt werden kann, so besteht auch im Ehrengerichtsverfahren die Möglichkeit, das Verfahren nach den Vorschriften der StPO i.V.m. § 116 BRAO einzustellen. Es kann, falls die sonstigen Voraussetzungen des § 115 b BRAO vorliegen, sogar eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 i.V.m. § 116 BRAO in Betracht kommen. Deshalb ist auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Rechtsanwalt, der wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens schon bestraft worden ist, durch die Anwendbarkeit des § 115 b BRAO im Ergebnis nicht begünstigt. Vielmehr hat dieser Rechtsanwalt den Makel des Bestraften mit der Folge, daß die Strafe im Bundeszentralregister eingetragen wird.

13

VI.

Da auch die Erwägungen des Ehrengerichtshofs zur Bemessung der Rechtsfolgen rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen.

Dr. Vogt
Kirchhof
Hürxthal
Dr. Girisch
Pfleger
Siebecke
Dr. Rössler