Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2001, Az.: BVerwG 8 B 6.01
Beschlagnahme durch die sowjetischen Besatzungsbehörden; Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche wegen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ; Verstoß gegen das Besatzungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 6.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Halle - 20.09.2000 - AZ: 1 A 1251/97
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Januar 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.
Die zunächst vom Kläger aufgeworfene Frage,
"Gilt es auch als Beschlagnahme durch die sowjetischen Besatzungsbehörden, wenn durch die Behörden der DDR das Eigentum des Klägers irrtümlich in die Liste zu dem SMAD-Befehl 126 aufgenommen worden ist?"
lässt zum einen schon die notwendige Abstraktheit vermissen. Zum anderen wird sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 1 Abs. 8 a VermG selbst dann vermögensrechtliche Ansprüche wegen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausschließt, wenn die Enteignung gegen das damals geltende Besatzungsrecht verstoßen hat. Die genannte Regelung verfolgt nämlich das Ziel, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage unangetastet zu lassen, was ausschließt, nachträglich in der Art eines Rechtsschutzverfahrens die Fehlerfreiheit einzelner Maßnahmen nachzuprüfen (Beschluss vom 29. September 1993 - BVerwG 7 B 148.93 - Buchholz 428 § 1 Nr. 8). Es kommt damit auf die Rechtmäßigkeit der Enteignung unter damaligem Recht nicht an (vgl. auch Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27). Dass im Übrigen erst "die Behörden der DDR" das Eigentum des Klägers irrtümlich in die Liste zu den SMAD-Befehl 126 aufgenommen haben sollen, hat das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass in dem Verzeichnis der Organisationen, deren Vermögen nach dem Befehl Nr. 126 zu konfiszieren sei, auch unter Nr. 40 der NS-Bund der früheren Studenten (Altherrenschaften) und in der Liste des NS-Vermögens der Provinz Sachsen, Bezirk Merseburg, Stadtkreis Halle, unter Nr. 7 das streitbefangene Hausgrundstück in Halle aufgeführt seien. Selbst wenn aber - zugunsten des Klägers unterstellt - feststünde, dass erst durch die Behörden der DDR das Eigentum des Klägers irrtümlich in die genannte Liste aufgenommen worden sei, so wäre das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutungslos. Die bloße technische Abwicklung des Eingriffsakts ist nämlich für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Eingriffs einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung (vgl. hierzu Beschluss vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 3).
Auch die weiterhin aufgeworfene Frage,
"Verstößt es gegen den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes der BRD, wenn formal beschlagnahmende Grundstücke erst rechtlich nach Gründung der DDR enteignet werden mit der Folge, dass eine Rückübertragung des Eigentums und damit der Schutz des Eigentums entfällt?",
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG greift hier für die angesprochenen Vorgänge ohnehin nicht ein. Den von den Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone oder in der DDR Betroffenen standen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Eigentumspositionen mehr zu, denen die Bundesrepublik Deutschland durch die Gewährung eines Rückgabeanspruchs hätte Rechnung tragen müssen (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>; BVerfGE 94, 12 <47>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Pagenkopf
Krauß