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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1958, Az.: III ZR 54/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1958
Aktenzeichen
III ZR 54/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 09.11.1956
LG Kiel

Fundstellen

  • JZ 1958, 541 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 752 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Meieristen Paul P. in K., Post P. (Holstein),

Prozessgegner

den Kreis Plön, vertreten durch den Landrat,

Amtlicher Leitsatz

Auch bei erheblichen rechtlichen Zweifeln, welche von mehreren in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Stelle des tätig gewordenen Beamten der richtige Beklagte ist, erhält der Geschädigte durch Bewilligung des Armenrechts für eine Feststellungsklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine so hinreichende Kenntnis vom Schädiger i.S. des § 852 BGB, daß ihm die Erhebung einer Klage gegen diese Körperschaft zugemutet werden kann; infolgedessen beginnt die Verjährung, falls Kenntnis vom Schaden bereits bestanden hatte, hinsichtlich des gesamten Schadens von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. November 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Eigentümer eines PKW. Unter dem 17. Oktober 1946 berichtete der Leiter des Straßenverkehrsamtes in Plön, der Angestellte F. der Straßenbau- und -verkehrsdirektion in Kiel, daß das Kraftfahrzeug des Klägers beim Straßenverkehrsamt nicht gemeldet sei; es sei für die Kreisverwaltung des Kreises Plön vorgesehen. F. beantragte deshalb Erlaß einer Beschlagnahmeverfügung. Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers aber bei der Fahrbereitschaft des Kreises Plön bereits gemeldet. Auf den Bericht hin beorderte die Straßenbau- und -verkehrsdirektion den Wagen des Klägers im Oktober 1946 zur Verfügung. Im Januar 1947 wies F. den Wagen der Firma B. in L. zu. Dort wurde der Wagen stillgelegt und durch Verfügung des Landesverkehrsamtes vom 21. August 1947 gegenüber der Firma B. auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes zugunsten des damaligen Leiters der Kreisgeschäftsstelle für politische Wiedergutmachung Kü., als beamteneigener Wagen "zur Verfügung" beordert. Kü. veräußerte den Wagen später an eine unbekannte Person.

2

Das Landesverwaltungsgericht in Schleswig hob auf Klage des Klägers die dem Kläger gegenüber erlassene Beorderungsverfügung aus dem Jahre 1946 auf. Der Kläger verklagte Kü. auf Lieferung eines gleichwertigen Wagens, hilfsweise auf Zahlung eines Geldersatzes von 2.500 DM. Das Landgericht entsprach dem Hilfsantrag. Das Oberlandesgericht wies die Klage durch Urteil vom 14. Juli 1950 rechtskräftig ab, weil es die bei der Firma B. zugunsten des Kü. erfolgte Inanspruchnahmeverfügung von 1947 als gültig ansah.

3

Der Kläger verlangte daraufhin vom beklagten Kreis aus dem Rechtsgrund der Amtspflichtverletzung Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme des Wagens entstandenen Schadens, den er auf über 5.000 DM berechnete. Es wurde ihm durch Beschluß vom 6. Februar 1951 für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Kreises auf Ersatz des gesamten durch die Beorderung des Wagens entstandenen Schadens das Armenrecht bewilligt; sein weitergehendes Armenrechtsgesuch gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Land Schleswig-Holstein wurde abgewiesen, weil der beklagte Kreis allein der richtige Beklagte sei. Der Kläger erhob auch eine entsprechende Feststellungsklage. Nachdem ihm durch das Gericht aufgegeben worden war, zur Leistungsklage überzugehen, beantragte er, ihm das Armenrecht für eine Leistungsklage wegen 5.189,07 DM zu bewilligen. Daraufhin wurde ihm am 3. Oktober 1952 das Armenrecht für eine Leistungsklage über 2.500 DM bewilligt. Der Kläger stellte in dem Prozeß, in dem er zunächst die Feststellungsklage erhoben hatte, nunmehr den Antrag auf Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen. Die Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen.

4

Durch Beschluß vom 11. November 1952 wurde dem Kläger das Armenrecht für den Berufungsrechtszug bewilligt. Der Kläger beantragte, wie zuletzt im ersten Rechtszug, den beklagten Kreis zur Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Durch Urteil des Oberlandesgsrichts vom 13. September 1953 wurde der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Kreises wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955 zurückgewiesen.

5

Der Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts vom 13. November 1953 enthält folgenden Satz:

"In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß über die verlangte Summe hinaus keine Forderungen gegen den beklagten Kreis aus der Beschlagnahme und Zuweisung des Wagens geltend gemacht werden würden."

6

Die Sitzungsniederschrift über die letzte mündliche Verhandlung enthält über diese Erklärung keine Feststellung.

7

Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Kreis aus dem gleichen Sachverhalt wie im Vorprozeß Schadensersatz. Er behauptet, an Kosten aus dem Verwaltungsrechtsstreit gegen B. seien ihm umgestellt 55,90 DM Unkosten entstanden und in dem Zivilprozeß gegen Kü. 2.053,14 DM; zum vollen Wertersatz für den Kraftwagen seien über die im Vorprozeß zuerkannten Beträge weitere 500 DM erforderlich. Von diesen Beträgen verlangt er einen Teilbetrag in Höhe von 2.200 DM nebst Zinsen.

8

Der Beklagte Kreis beantragt Klageabweisung. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er behauptet, der Kläger habe im Vorprozeß gegen den beklagten Kreis auf die Geltendmachung eines weiteren Schadens verzichtet. Er hat auch Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches bestritten.

9

Der Kläger behauptet, ein Verzicht sei nicht erklärt worden; die damals abgegebene Erklärung binde ihn nicht, weil sein Prozeßbevollmächtigter zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Verjährung habe erst mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Vorprozeß zu laufen begonnen, weil er erst dadurch hinreichend sichere Kenntnis von der Person der ersatzpflichtigen Körperschaft erhalten habe.

10

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht, weil der Kläger rechtswirksam im Vorprozeß auf weitere Ansprüche verzichtet hätte. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Im Revisionsrechtszug hat der Kläger den von ihm eingeklagten Teilbetrag dahin aufgegliedert, daß die Kisten des Verwaltungsrechtsstreites gegen B., die Kosten des Zivilprozesses gegen Kückendahl und der weitere. Wertersatz für den Kraftwagen in dieser Reihenfolge geltend gemacht werden und zwar im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs.

Entscheidungsgründe:

11

Die Klage ist bereits wegen des Durchgreifens der von dem beklagten Kreis erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob der Anwalt des Klägers im Vorprozeß rechtswirksam auf die hier eingeklagten weiteren Ansprüche verzichtet hat oder nicht.

12

Die Verjährung der hier allein rechtshängigen Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt nach § 852 BGB drei Jahre; sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Kläger von dem Schaden spätestens seit der durch Urteil vom 14. Juli 1950 erfolgten rechtskräftigen Abweisung seiner Ansprüche gegea Kü. Kenntnis hatte, kommt es darauf an, wann er von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen, vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die nach den Staatshaftungsgesetzen an die Stelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende öffentlich-rechtliche Körperschaft, liegt diese Kenntnis erst dann vor, wenn die zweifelhaften Rechtsfragen eine gewisse Klärung gefunden haben, so daß die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft nicht von vornherein nur geringe Aussicht auf Erfolg hat, sondern eine hinreichende. Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die Erhebung einer solchen Klage zugemutet werden kann.

13

Diese Klärung der Rechtslage war aber im vorliegenden Fall durch den das Armenrecht für den Vorprozeß bewilligenden Beschluß vom 6. Februar 1951 eingetreten. Dort wurde im einzelnen begründet, warum nicht die Bundesrepublik, und das Land Schleswig-Holstein, sondern der beklagte Kreis für das Verhalten des tätig gewordenen Angestellten F. haftete. Nunmehr konnte dem geschädigten Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage, die auch nach Ansicht des Landgerichts "hinreichende Aussicht auf Erfolg" i.S. des § 114 ZPO bot, zugemutet werden. Dementsprechend hat der Kläger auch Klage auf Feststellung wegen des gesamten ihm durch die Beorderung des Wagens entstandenen Schadens erhoben.

14

Mit dieser Klageerhebung war die Verjährung gemäß § 209 BGB unterbrochen. Da der Kläger in jenem Prozeß von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen ist und diese entsprechend dem Umfang des ihm bewilligten Armenrechts nur in Höhe von 2.500 DM nebst Zinsen durchgeführt hat, ist hinsichtlich des den Zahlungsanspruch von 2.500 DM übersteigenden Teiles des Schadens die Klage entweder stillschweigend zurückgenommen worden mit der Wirkung, daß nach § 212 BGB die durch Erhebung der Feststellungsklage eingetretene Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, oder der Prozeß ist dadurch, daß er nicht betrieben worden ist, in Stillstand geraten mit der Folge, daß nach § 211 BGB seit der Umstellung der Feststellungsklage auf die Leistungsklage über 2.500 DM die durch die Erhebung der Feststellungsklage bewirkte Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des den Betrag von 2.500 DM übersteigenden Schadens beendet worden ist. In beiden Fällen war, als die vorliegende Klage wegen des den Schadensbetrag von 2.500 DM übersteigenden Restes am 20. Dezember 1955 bei Gericht einging, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB abgelaufen: Im Falle der Klagerücknahme hatte diese Verjährungsfrist nämlich bei Bewilligung des Armenrechts im Vorprozeß, also am 6. Februar 1952, zu laufen begonnen, während sie bei Unterbrechung des Vorprozesses infolge Nichtbetreibens am 3. Oktober 1952 zu laufen begonnen hatte, als der Kläger von der Feststellungsklage zur Leistungsklage über 2.500 DM übergegangen war.

15

Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, ihm sei im Vorprozeß das Armenrecht nur in Höhe von 2.500 DM bewilligt worden. Der Kläger hätte rechtzeitig um das Armenrecht für eine den vollen Schaden umfassende Leistungsklage oder zwecks Geltendmachung des vollen Schadens im Berufungsrechtszug des Vorprozesses nachsuchen können und, soweit in dem das Armenrecht nur für einen Teilbetrag von 2.500 DM bewilligenden Beschluß vom 3. Oktober 1952 eine Ablehnung weitergehender Armenrechtsanträge zu erblicken wäre, die dagegen mögliche Beschwerde einreichen oder mindestens im Berufungsrechtszug seine Ansprüche unter Nachsuchung des Armenrechts entsprechend erweitern müssen. Das hat er nicht getan. Ein Fall der Hemmung der Verjährung im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB durch höhere Gewalt liegt daher nicht vor, eben weil der Kläger nichts zur Beseitigung seines Unvermögens, die Prozeßkosten aufzubringen, getan hat.

16

Das die Klage abweisende Berufungsurteil muß daher schon deshalb aufrecht erhalten werden, weil der beklagte Kreis sich in zulässiger Weise auf die Verjährung der hier geltend gemachten Rechtsansprüche berufen hat.

17

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Hußla