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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1967, Az.: 3 AZR 467/66

Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit; Ende durch Zeitablauf; Bestimmbare Vertragsdauer; Staatlich Forstbetriebe; Stammarbeiterin; Ausführung von Forstkulturarbeiten; Vegetationsperiode; Dauer des Jahresurlaubs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1967
Aktenzeichen
3 AZR 467/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 06.10.1966 - 3 Sa 635/66

Fundstelle

  • SAE 1968, 131

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit, der mit Zeitablauf von selbst endet, genügt es, daß die Vertragsdauer bestimmbar ist, z.B. dadurch, daß sie sich aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Arbeitsleistung ergibt. Dem steht hinsichtlich der Rechtsfolgen der unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossene Arbeitsvertrag gleich.

2. Es verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen den Manteltarifvertrag für die staatlichen Forstbetriebe in Bayern vom 15.10.1964, wenn eine Forstarbeiterin, auch wenn sie "Stammarbeiterin" ist, zur Ausführung von Forstkulturarbeiten in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit, nämlich nur für die Dauer der Vegetationsperiode, beschäftigt wird.

3. Eine Vereinbarung, wonach ein derart befristeter Arbeitsvertrag um die Dauer des Jahresurlaubs verlängert wird, ist zulässig. Es entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, sondern das Arbeitsverhältnis endet mit dem letzten Urlaubstag infolge Zeitablaufs. Das gilt auch dann, wenn das Vertragsende durch Krankheitstage hinausgeschoben wird, weil diese eine Urlaubsgewährung ausschließen.